STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564 1500 Telefax +49 (0)351 564 1509 staatsminister@ smj.j ustiz.sachsen.de* Aktenzeichen '1040E-KLR-2382/16 gr-NÐ w SACHSISCHES STMTSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 lO1OS7 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li nden a u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe WurliEer, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/5867 Thema: Rundfunkgeräte im sächsischen Justizvollzug 2015 t.HJ 2016 Dresden, Und Zfl. August2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Ëll HIII NË WANDEL HINTER GITTERN 300 Jahrc 300 Jahrc 6tfängnis såchs¡sche Wâldhâ¡m Voll¡uqsgeschichte Vorbemerkuns: Der Fragesteller ven¡vendet in der Kleinen Anfrage den Begriff ,,Justizvollzugsgesetz ". Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage wird davon ausgegangen, dass sich dieser Begriff auf das sächsische strafvollzugsgesetz (SächsStVollzG) bezieht. Frage l: Wie viele eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte nach S 5l AbsaE 2 SaE 1 Sächsisches Justizvollzugsgesetz hatten d¡e Gefangenen m¡t Ablauf des 30.06.2016 und welchem prozentualen Anteil aller Gefangenen entspricht dies? Zum Stichtag 30. Juli 2016 verfügten in den Justizvollzugsanstalten Bautzen, Chemnitz, Görlitz, Leipzig mit Krankenhaus, Waldheim, Zeithain, Zwickau und in der Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen 1.307 Strafgefangene über Seite 1 von 4 Hausanschrlft: Sächslscher Staatsmlnlsterium der Justlz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8,11 Parken und behindertengerechter Zugang i¡ber Einfahrt Hospitalstraße 7 Zugang fûr €lektron¡sch sign¡orto sowis für vorschlilsselte aloktronische Dokumente nur úber das Elsktron¡sch€ Gerichts- und Verwaltungspostfach; nåh€r€ lnformationên unter w.egvp.de STAATSMINISTERIUM DER JUSTìZ Freistaat SACHSEN I E-tN#I E\ffiI x:ry ein eigenes Fernsehgerät und 931 Strafgefangene über ein eigenes Hörfunkgeråt. lm Verhältnis zu der Anzahl aller zum Stichtag 30. Juni 2016 in den genannten Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafvollzugsanstalt untergebrachten Strafgefangenen (2.077) entspricht dies einem prozentualen Anteil von ca. 63 % der Strafgefangenen mit einem elgenen Fernsehgerät und ca. 45 o/o der Strafgefangenen mit einem Hörfunkgerät. Hinzu kommen Mietgeräte und Geräte, die über ein Haftraummediasystem den Gefangenen gemäß $ 51 Absatz 2 Satz 1 SächsStVollzG zur Verfügung gestellt oder die bedürftigen Gefangenen als Leihgabe ausgehändigt werden. Zusätzlich sind alle Patientenzimmer im Justizvollzugskrankenhaus mit einem Fernsehgerät , das auch für den Hörfunk- oder Radioempfang geeignet ist, ausgestattet. Aus diesem Grund sind dort keine eigenen Fernsehgeräte notwendig. Zum Stichtag 30. Juni 2016 waren sieben Strafgefangene im Justizvollzugskrankenhaus untergebracht . Von der Justizvollzugsanstalt Dresden wird eingeschåtzt, dass etwa g0 % aller dort untergebrachten Gefangenen über entsprechende Geräte verfügen. Von der Mitteilung einer konkreten Anzahl der zugelassenen eigenen Hörfunk- und Fernsehgeräte wird allerdings abgesehen, da in der Justizvollzugsanstalt Ðresden hierüber keine stichtaggenaue Statistik geführt wird und eine Recherche in den einschlägigen Datenbanken einen unzumutbaren Auñryand bedeuten würde. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unvezüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene lnformationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19'l-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle lnformationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. O.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäfts- Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw ordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteilvom 16. April 1998, a. a. O.). ln der Justizvollzugsanstalt wird eine Datenbank gefuhrt, in der der Besitz eines Fernseh - oder Hörfunkgerätes eingetragen wird, Eine rückwirkende automatisierte Ermittlung der Anzahl der vorhandenen Fernseh- und Radiogeräte ist allerdings nicht möglich. Um die Frage im gewünschten Umfang beantworten zu können, müssten daher alle Gefangenen , die zum Stichtag in der Justizvollzugsanstalt Dresden untergebracht waren, namentlich erfasst und deren Daten händisch aus der Datenbank ausgelesen und anschließend dokumentiert werden. Zum Stichtag 30. Juni 2016 waren in der Justizvollzugsanstalt Dresden 765 Gefangene untergebracht. Nimmt man an, dass für die manuelle Bearbeitung und anschließende Dokumentation eines Datensatzes ca, 10 Minuten benötigtwerden, wäre ein Zeitaufwand von ca.7.650 Minuten, d.h. ca. 16 Arbeitstagen, notwendig, um die Frage im gewünschten Umfang beantworten zu können. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts ist der zur vollständigen Beantwortung der Frage erforderliche, oben dargestellte Aufwand nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Justizvollzugsanstalten andererseits wurde auch berücksichtigt, dass das parlamentarische lnformationsinteresse vorliegend nicht vollständig zurücktreten musste. Vielmehr wurde durch die Übermittlung der mit noch vertretbarem Auñruand recherchierbaren Daten dem verfassungsrechtlich hohen Rang des lnformationsrechts weitestmöglich Rechnung getragen. Die Staatsregierung kam bei ihrer Abwägung daher zu dem Ergebnis, dass eine weitergehende Beantwortung der Fragen unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der Justizvollzugsanstalt Dresden nicht zu leisten ist. Seite 3 von 4 STAÀTSMIN¡STERIUM DER JUSTIZ lWSXëiisnru Frage 2: ln wie vielen Fällen und aus welchen Gründen wurde den Gefangenen im Jahr 2015 und im 1. Halbiahr 2016 der Zugang zum Rundfunk vorübergehend ausgese Et oder untersagt? Aufgrund von $ 51 Absatz 1 Satz 2 SächsStVollzG wurde keinem Strafgefangenen der Zugang zum Rundfunk untersagt oder ausgesetá. ln 23 Fällen erfolgte ein zeitlich beschränkter Entzug des Fernsehempfangs als Disziplinarmaßnahme nach g 90 Absatz 2 Nummer 1 SächsStVollzG. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2016-08-29T13:48:30+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes