STAATSÌ\4INISTERIUM DER JUSTIZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 l01OS7 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd-von- Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe WurliEer, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 615869 Thema: Besuche in den Justizvollzugsanstalten 2015 und 1.HJ 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: lw FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564 1500 Telefax +49 (0)351 564 1509 staatsminister@ smj.j ustiz.sachsen.de* Aktenzeichen 1 040E-KLR-2378/1 6 Dresden, .â(f . August 2016 Ëil Hlll tË WANDEL HINTER GITTERN 30O Jahrc Gefångn¡s Wâldheim 300 Jahr. sãchsische Voll¿ugsqeschichtc Frage 1. ln wie vielen Fällen und aus welchen Gründen wurden im Jahr 2015 und im l.Halbjahr 2016 Besuche untersagt? (Bitte enumerativ anhand S 27 Sächsisches StrafvollzugsgeseE aufschlüsseln ) Die Anzahl der gemäß S 27 SächsStVollzG im genannten Zeitraum untersag- !;;:,::.r:'jt,"atsmrnrsrer¡um ten Besuche in den Justizvollzugsanstalten Bautzen, Chemnitz, Görlitz, Leipzig fl:ï,ä];.*, mit Krankenhaus, Torgau, Waldheim, Zeithain, Zwickau und in der Jugend- 010e7 Dresden strafvollzugsanstalt kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden åäå?ï"åS.inDeutsche Post www.justiz.sachsen.de/smj $27Nr. I SächsStVollzG $27Nr.2 SächsStVollzG $27Nr.3 SächsStVollzG 2015 bis l. HJ 2016 30 4 0 Die Angaben zu S 27 Nr. 2 SächsStVollzG beziehen sich nicht auf die Justizvollzugsanstalt Zeithain, da dort die Zahl der gemäß S 27 Nummer 2 Parken und behindertengerechter Zugang tjber Einfahrt Hospitalstraße 7 Verkehraverbl ndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7, 8, 11 Zugang für eleklronisch sign¡srle sowj€ für verschlüsselto elaktton¡sche Dokumêntê nur übôr dss E¡ôKronische Gorichts- und Venvaltungspostfachi nåhere lnformat¡on€n unt€r ww.êgvp.deSeite 1 von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SächsStVollzG ausgesprochenen Besuchsverbote nicht statistisch erfasst wird. ln der Justizvollzugsanstalt Dresden wird zur Frage I insgesamt keine Statistik geführt, sodass die Beantwortung der Frage für die Justizvollzugsanstalt Dresden nicht möglich ist. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unvezüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene lnformationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SaichsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-l-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle lnformationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, luckenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. O.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vozunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1gg8, a. a. O.). Die Justizvollzugsanstalt Dresden führt keine Statistik über die Anzahl und Gründe der Besuchsuntersagungen nach $ 27 SächsStVollzG. Wenn im Falle eines Besuchsverbotes der Besuchstermin storniert wird, wird diese lnformation in der Venrvaltungsdatenbank BASIS-Web eingetragen. Erfolgt keine Stornierung, da zum Beispiel nur einzelne Besucher nicht zugelassen werden können, ist dies nicht in jedem Fall dokumentiert . Um die lnformation der Stornierung eines Besuchstermins zu prüfen, müssten demnach alle BASIS-Web-Einträge der Gefangenen geprüft werden, die im erfragten Zeitraum in der Justizvollzugsanstalt Dresden untergebracht waren. Es handelt sich um 2.013 Strafgefangene. Die manuelle Bearbeitung und anschließende Dokumentation eines Datensatzes würde jeweils ca. 10 Minuten in Anspruch nehmen. lnsgesamt bedeute das somit einen Zeitaufwand von ca.20.130 Minuten, d.h. ca.42 Arbeitstagen, um die Frage im gewünschten Umfang beantworten zu können. Dies ist in der für die Beantwortung einer Seite 2 von 5 lWiXËiisrru STÀATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN B-N#w Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Justizvollzugsanstalt Dresden nicht leistbar. ln der Justizvollzugsanstalt Zeithain werden die lnformationen i.¡ber Besuchsuntersagungen nach $ 27 Nummer 2 SächsStVollzG auf entsprechenden Anträgen der Gefangenen vermerkt und nach Bearbeitung in den Gefangenenpersonalakten abgelegt. Um die Frage für die Justizvollzugsanstalt Zeithain im gewünschten Umfang beantworten zu können, müssten sämtliche Gefangenenpersonalakten der Gefangenen, die sich im genannten Zeitraum in der Justizvollzugsanstalt Zeithain befunden haben, gesichtet und manuell ausgewertet werden. Es wurde sich dabei um insgesamt 1.049 Gefangenenpersonalakten handeln, darunter 505 Gefangenenpersonalakten, die im Jahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016 archiviert und um 171 Gefangenenpersonalakten von Gefangenen, die zwischenzeitlich in andere Justizvollzugsanstalten verlegt wurden . Fur die Durchsicht einer Gefangenenpersonalakte müssten ca. 20 Minuten zu Grunde gelegt werden. Damit würde sich ein zeitlicher Aufwand von 20.980 Minuten, d.h. ca. 44 Arbeitstagen ergeben, um die Frage im gewünschten Umfang beantworten zu können. Hinzu käme der nicht unerhebliche zeitliche Aufwand für das Ziehen von 505 Gefangenenpersonalakten aus dem Archiv und für das Anfordern von 171 Gefangenenpersonalakten aus anderen Justizvollzugsanstalten. Auch unter Beräcksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur vollständigen Beantwortung der Frage erforderliche, oben dargestellte Aufwand nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Justizvollzugsanstalten andererseits wurde auch berücksichtigt, dass das parlamentarische lnformationsinteresse vorliegend nicht vollständig zurücktreten musste. Vielmehr wurde durch die Übermittlung der mit noch vertretbarem Aufwand recherchierbaren Daten dem verfassungsrechtlich hohen Rang des lnformationsrechts weitestmöglich Rechnung getragen. Die Staatsregierung kam bei ihrer Abwägung daher zu dem Ergebnis, dass eine weitergehende Beantwortung der Fragen unverhåltnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der Justizvollzugsanstalten Dresden und Zeithain nicht zu leisten ist. Seite 3 von 5 STAÀTSI\4 ¡N I STE RIU I\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Frage 2: ln wie vielen Fällen wurden im Jahr 2015 und im l. Halbjahr 2016 Häftlinge durch Verteidiger besucht? Für die Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass unter dem Begriff ,,Häftlinge" alle Gefangenen zu verstehen sind, also sowohl Strafgefangene, Jugendstrafgefangene , Untersuchungsgefangene, Auslieferungsgefangene sowie Gefangene, die sich in Zivilhaft befinden. ln den von den Justizvollzugsanstalten elektronisch geführten Datenbanken werden die Besuche von Rechtsanwälten als,,Anwaltsbesuche" registriert, ohne dass danach differenziert wird, ob es sich in diesen Fållen gleichzeitig um den Verteidiger des Gefangenen handelt. Da die Rechtsanwälte entweder eine Vollmacht vorlegen oder vom Gericht beigeordnet sind, kann die isolierte Frage nach einem Verteidigerbesuch nicht beantwortet werden. Die Gefangenen können in offene Strafverfahren, Strafvollstreckungssachen und zivilrechtliche Verfahren oder auch in mehreres gleichzeitig involviert sein. Somit wäre eine Differenzierung selbst bei händischer Auswertung aller Gefangenenpersonalakten nicht möglich. Da die Rechtsanwälte der Schweigepflicht unterliegen , teilen sie in der Regel den Grund ihres Besuches nicht mit. Vor diesem Hintergrund wird mitgeteilt, dass im abgefragten Zeitraum 12.451Anwaltsbesuche in den sächsischen Justizvollzugsanstalten stattgefunden haben. Frage 3: ln wie vielen Fällen wurde im Jahr 2015 und im 1. Halbjahr 2016 die NuEung einer Trenneinrichtung nach $ 28 Absatz 7 sächsisches Justizvollzugsgesetz angeordnet ? ln der Frage 3 wird der Begriff ,,Justizvollzugsgesetz" venruendet. Für die Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass sich dieser Begriff auf das Sächsische Strafvollzugsgesetz (SächsStVollzG) bezieht. Seite 4 von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw lm Jahr 2015 und im 1. Halbjahr 2016 wurde in 549 Fällen die Nutzung einer Trennvorrichtung gemåiß $ 28 Absatz 7 SächsStVollzG angeordnet. Hierbei handelt es sich um die Zahl der Anordnungen, nicht jedoch um die Zahl der Besuche, die auf Grund der Anordn ung unter N utzung einer Tren nvorrichtung stattgefunden haben, Für die Justizvollzugsanstalt Chemnitz wurde die Zahl der Anordnungen sowohl für Straf- als auch für Untersuchungsgefangene ($ 34 Absatz 7 SåichsUhaftVollzG) berücksichtigt , da aus den dort geführten Datenbanken die Ermittlung der jeweils einschlägigen , inhaltsgleichen Rechtsgrundlage nicht möglich war. Mit freundlichen Grilßen Sebastian Gemkow Seite 5 von 5 2016-08-29T13:50:45+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes