STAATS1VI1N1STE^1UM DES INNERN Freistaat SÄCtiSETsJ Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/2798 Dresden,y August 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5902 Thema: Aktivitäten der Gruppierung "Kopfsteinpflaster" Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragestetlerin verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff "extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer l. in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Der Sächsischen Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Er- Kenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugange . Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des L^/ Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quel- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATS1VI11N1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSE1N len und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identitat seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliehe Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die tnformationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 1: Über wie viele Mitglieder verfügt die Gruppierung "Kopfsteinpflaster" und welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung vor über Aktivitäten der Gruppierung sowie ggf. ihrer Mitglieder und maßgeblichen Unterstützer? (Bitte aufschlüsseln nach Art der Aktivität, Datum, Ort, Lokalität, Zahl der Teilnehmenden.) Bei der Gruppierung "Kopfsteinpflaster" handelt es sich um eine Personengruppe mit mindestens elf Mitgliedern. Der Staatsregierung liegen folgende Informationen zu Aktivitäten im Sinne der Anfrage vor: Aktivität Datum Ort Lokalität Zahl der Teilnehmenden Schmieraktion "Nazikiez" 06.02.2016 Chemnitz Öffentlicher Raum nicht bekannt Schmieraktion "Nazikiez" 10.04.2016 Chemnitz Öffentlicher Raum nicht bekannt "Nachtwache im Kiez" 17.04.2016 Chemnitz Öffentlicher Raum mind. 11 Darüber hinaus wird auf die Antwort auf die Frage 2 verwiesen. Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SAC1-ISE1N Frage 2: An welchen Aktivitäten (beispielsweise: Veranstaltungen, Versammlungen, An- Sammlungen, Konzerte, Vortrage, "Schulungen", sonstige Treffen) anderer Gruppierungen, Organisationen, Parteien oder Einzelpersonen war die Gruppierung "Kopfsteinpflaster" bzw. einzelne Gliederungen oder Mitglieder beteiligt (bitte aufschlüsseln nach Art der Aktivität, Datum, Ort, Lokalität, Zahl der Teilnehmenden ) und inwieweit bestehen welche konkreten Verbindungen zu welchen anderen Bestrebungen der extremen Rechten? Die Gruppierung "Kopfsteinpflaster" beteiligte sich an der Durchführung der vom "Rechten Plenum" organisierten so genannten "Demoschulung" am 28. Mai 2016 in Chemnitz . Die Gesamtteilnehmerzahl der Veranstaltung lag bei ca. 40 Personen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/5566 verwiesen . Zu der Frage liegen der Staatsregierung weitere Informationen vor, die aufgrund der in der Vorbemerkung dargelegten Belange des Geheimschutzes nicht mitgeteilt werden können. Frage 3: Zu welchen Straftaten kam es während der Aktivitäten im Sinne der Frage 1 und 2 und welche weiteren Erkenntnisse liegen der Staatsregierung vor über strafrechtlich relevante Aktivitäten der Gruppierung "Kopfsteinpflaster" sowie ggf. ihrer Mitglieder und maßgeblichen Unterstützer? (Bitte aufschlüsseln nach Tatort und -zeit, Kurzbeschreibung des Vorgangs, berührten Straftatbeständen, ggf. Stand der jeweiligen Ermittlungsverfahren, Zahl der Verdächtigen und/oder Beschuldigten , erlassenen Strafen oder ggf. Gründen von Verfahrenseinstellungen.) Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse zu 16 strafrechtlich relevanten Sachverhalten (Sachbeschädigungen gemäß § 303 StGB und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB) in Chemnitz vor, bei denen derzeit noch nicht abschließend geklärt ist, inwieweit diese Straftaten der Gruppierung "Kopf- Steinpflaster" zuzurechnen sind. Frage 4: Wie viele und welche regelmäßigen Treffobjekte stehen der Gruppierung "Kopf- Steinpflaster" zur Verfügung und inwieweit handelt es sich um Objekte, die in öffentlicher Hand sind? Zu Treffobjekten, die regelmäßig von der Gruppierung genutzt werden, liegen der Staatsregierung derzeit keine Erkenntnisse vor Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES 11N IN ERN Freistaat SACTSE1N Frage 5: Inwieweit handelt es sich bei Mitgliedern, Anhängern und ggf. maßgeblichen Unterstützern der Gruppierung "Kopfsteinpflaster" um solche Personen, die vormals welchen inzwischen verbotenen Vereinigungen angehörten, und inwieweit handelt es sich um solche Personen, die als Fußballfans der Kategorien B oder C bekannt sind und/oder welchen Fußballfangruppierungen angehören, bei denen Schnijttmengen zur extremen Rechten vorliegen? an der Staatsregierung Informationen vor, die aufgrund der in der Vorbemersiegten Belange des Geheimschutzes nicht mitgeteilt werden können. heurfdlichen Grüßen Seite 4 von 4 2016-08-31T08:36:24+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes