STAATSMìNISTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STMTSI\4INISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Gunter W¡ld, Fraktion der AfD Drs.-Nr.: 615921 Thema: Badeunfälle an sächsischen Gewässern erster Ordnung und Bundeswasserstraßen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Gewässer erster Ordnung sind die in $ 30 Absatz I Nr.1 i.V.m. Anlage 3 des Sächsischen Wassergesetzes aufgeführten Gewässer, für welche die Zuständigkeit beim Freistaat Sachsen liegt. Der Gemeingebrauch an Gewässern umfasst nach $ 16 Absatz I Satz I Sächsisches Wassergesetz auch das Baden. Die Zuständige Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch nach Absatz 4 hinsichtlich des Umfangs regeln und im Einzelfall ganz ausschließen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: An den Gewässern erster Ordnung besteht, anders als dies in den einleitenden Sätzen zu den Fragen an die Staatsregierung anklingt, keine allgemeine Zuständigkeit des Freistaates Sachsen. Vielmehr ist der Freistaat Sachsen an Gewässern erster Ordnung für die Planung, die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen (S 80 Abs. 1 i. V. m. g 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. I Sächsisches Wassergesetz [SächsWG]) sowie für die Gewässerunterhaltung ($ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsWG) zuständig. Die Unterhaltungsmaßnahmen sind auf das wasseruvirtschaftlich Erforderliche zu beschränken ($ 31 Abs. 2 Satz 1 SächsWG). Soweit der Freistaat Sachsen Eigentümer der Gewässer ist, obliegt ihm darüber hinaus wie jedem anderen Grundstückseigentümer die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 4. August 2016 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-o'141 .50119t5316 Dresden, il.oe. 2o/Ú Tag der Deutschen E¡nhe¡ttlrlll FreistaatSachsenI or,-o3.ro.zor6 Hausanschrift: Sächsisches Staatsm¡nisterium fa¡r Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße I 01 097 Dresden www smul.sachsen de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Skaßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennze¡chnete Parkplätze am Königsufer Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kêin Zugang für elektronisch s¡gnierte sowie für verschlüsseltê êlektronische DokumenteSete 1 von 4 STAATSMINISTERIUI\I FÜR UMWEI,T UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Die Bundeswasserstraßen gehören in Sachsen nicht zu den Gewässern erster Ordnung . An der Bundeswasserstraße Elbe ist der Freistaat Sachsen nur für die Planung, die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen (S 80 Abs. 2 Nr. I SächsWG) zuständig. lm Übrigen obliegen die Gewässerunterhaltung ($ a Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)) und die Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) dem Bund ($ 45 Abs. 1 WaStrG). Dieser ist auch gesetzlicher Eigentümer der Bundeswasserstraßen (Art. 89 Abs. 1 GG i. V. m. $ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) WaStrG), weshalb ihm hierfür auch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers obliegt. Dies vorausgeschickt werden die Fragen wie folgt beantwortet: Frage 1: Wie oft kam es an Gewässern erster Ordnung und an Bundeswasserstraßen in den Jahren 2010 bis 20152u Badeunfällen? (Bitte nach Unfällen mit Todesfolge und bleibenden gesundheitlichen Schäden, wie z. Bsp. Querschnittslähmung in Jahreszahlen aufschlüsseln .) Frage 2: Welche Ursachen und Altersstruktur hatten die Badeunfälle jeweils?(Altersstruktur bitte nach Kindern, Jugendlichen, Eruvachsenen u. Rentnern) Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 1 und 2: Zur Beantwortung von Frage 1 und Frage 2 wird auf die als Anlaqe 1 beigefügte Statistik zu Badeunfällen in den Jahren 2010 bis 2015 venryiesen. Die Angaben zu tödlichen Badeunfällen sind Bestandteil der bundesweiten Todesursachenstatistik, die wiederum zur Bevölkerungsstatistik gehört. Bleibende Körperschäden durch Unfälle beim Baden werden statistisch nicht erfasst; ebenso erfolgt keine Unterscheidung zwischen Gewässern erster und zweiter Ordnung bzw. Bundeswasserstraßen. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse zu den in Frage 1 und 2 aufgeworfenen Fragestellungen vor. Frage 3: Wurden in diesen Gewässern Badeverbote erteilt? Wenn ja wann, wo und wie lange. Frage 4: Welche anderen Maßnahmen (Sicherung, Umbau usw.) als in 3. wurden auf Grund von Badeunfällen ergriffen? (Bitte Aufgeschlüsselt nach Ort, Maßnahme und Zeitraum) Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 3 und 4: Die unteren Wasserbehörden haben an natürlichen Gewässern erster Ordnung und an der Bundeswasserstraße Elbe bislang keine Einschränkungen des Gemeingebrauchs (hierzu siehe Antwort zu Frage 5) in Bezug auf das Baden oder andere Maßnahmen im Sinne der Frage 4 vorgenommen. Seite 2 von 4 STAATSIVI IN I STERì U I\4 FÜR UN4WELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Zu etwaigen durch die Ortspolizeibehörden, die Wasser- und Schifffahrtsvenrualtung des Bundes oder Private verhängten Badeverboten oder -beschränkungen sowie von diesen ergriffenen anderen Maßnahmen im Sinne der Frage 4 liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 5: Aus welchen Vorschriften ergibt sich der Nutzungsumfang für die einzelnen Gewässer und wie wird dieser gekennzeichnet bzw. kommunizie ¡t? (Falls nicht in einer Rechtsnorm ersichtlich: Bitte auflisten.) Nach $ 25 Abs. 1 Satz 1 WHG i. V. m. $ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsWG gehört das Baden grundsätzlich zum Gemeingebrauch an natürlichen Gewässern. Dies gilt aber nur soweit, wie dem Baden Rechte anderer nicht entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden ($ 25 Abs. 1 Satz 1 WHG). Außerdem muss das Baden wassenruirtschaftlich unbedenklich sein, insbesondere darf eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu enuarten sein ($ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsWG). Das bedeutet, dass das Baden auf eigene Gefahr unter den genannten Einschränkungen an allen natürlichen Gewässern zunächst allgemein zulässig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Gewässer erster oder zweiter Ordnung oder um eine Bundeswasserstraße handelt. Eine besondere Kennzeichnung des Gemeingebrauchs erfolgt nicht. Nach $ 16Abs.4i.V. m.S 110Abs. 1 SächsWG kann diezuständige untereWasserbehörde den Gemeingebrauch in seinem Umfang regeln und im Einzelfall ganz ausschließen und ihn zum Wohl der Allgemeinheit einschränken oder untersagen. Sie kann die Zulassung des Gemeingebrauchs auch von der Herstellung, Unterhaltung und Übenryachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen. Dabeiist zu beachten, dass $ 16 Abs. 4 SächsWG mit $ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsWG korrespondiert, das heißt er kann nur dann als Eingriffsermächtigung herangezogen werden, wenn damit die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit gemäß $ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsWG sichergestellt werden soll. Auch wenn in $ 16 Abs. 4 Satz 1 SächsWG die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Gemeinwohlbelang enruähnt wird, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, dass die Vorschrift keine allgemeine polizeirechtliche (Ersatz-) Eingriffsnorm zur Abwehr aller erdenklichen Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung eines Gewässers darstellt, sondern nur wassenruirtschaftlich relevante Tatbestände erfasst. Damit kann sie nicht zum Schutz von Badenden vor dem Ertrinken herangezogen werden. Hierfür gelten das allgemeine Polizeirecht und die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers, zu denen es gehört, dass Gewässerbenutzer vor atypischen Gefahren, mit denen sie nicht rechnen müssen (wie Wehrschwellen oder Bauwerksüberresten im Gewässer), in geeigneter Weise (2, B, durch Beschilderung) gewarnt werden. Seite 3 von 4 STAATSI\4INISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 An Trinkwassertalsperren bestehen generelle Badeverbote aufgrund der jeweiligen Schutzzonenverordnungen nach den $$ 51 und 52 WHG i. V. m. g 46 SächsWG, die von den unteren Wasserbehörden erlassen und als Rechtsverordnungen öffentlich bekannt gemacht werden. ln aller Regel erfolgt hier auch eine entsprechende Beschilderung vor Ort. Soweit Flächen an Talsperren in Trägerschaft der Landestalsperrenverwaltung, die nicht der Trinkwassergewinnung dienen, an Dritte verpachtet werden, welche dort Badestellen einrichten wollen, enthalten die Pachtverträge die Verpflichtung des Pächters , in Abstimmung mit der Landestalsperrenverwaltung Badeordnungen zu erlassen, in denen das Baden geregelt ist. Der lnhalt dieser Badeordnungen wird in der Regel vor Ort durch die Pächter kommuniziert. Schließlich gibt es zu verschiedenen Talsperren so genannte Talsperrenordnungen, die auf der Grundlage der Vorgängervorschrift des $ 16 Abs. 4 SächsWG (S 34 Abs. 4 SächsWG alte Fassung) durch die unteren Wasserbehörden erlassen wurden und die meist ebenfalls Badeverbote oder -beschränkungen enthalten. Diese wurden als Rechtsverordnungen ebenfalls öffentlich bekannt gemacht. Auch hier erfolgt in der Regel eine entsprechende Beschilderung vor Ort. S 8.10 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) des Bundes enthält Badeund Schwimmverbote in bestimmten Bereichen und Verhaltensregeln für Badende und Schwimmer an Binnenschifffahrtsstraßen. Das Wasser- und Schitffahrtsamt Dresden hat darüber hinaus ein Merkblatt mit ,,Sicherheitshinweisen zum Baden und Schwimmen in der Elbe zwischen der deutsch-tschechischen Grenze (Elbe-km 0,00) und der Saalemündung (Elbe-km 290,70)" herausgegeben (Anlaqe 2), das auch von der Website des Wasser- und Schifffahdsamtes heruntergeladen werden kann. Soweit es sich bei Gewässern erster Ordnung um Badegewässer im Sinne der Sächsischen Badegewässerverordnung handelt, wird ergänzend auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 616073 zum Thema ,,Badeunfälle an sächsischen Badegewässern " verwiesen und, soweit an Gewässern erster Ordnung oder Bundeswasserstraßen Badestrände existieren, auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 615942zum Thema,,Sicherheit an sächsischen Badestränden". Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Anlagen: 2 Seite 4 von 4 90 80 8580 7065 70 60 65ô0 5045 50 40 ¿540 30 3530 20 2010 l0 15 Todesursache männl¡ch = m we¡blich = w Gestorbene 2010 ¡m Fre¡stâat Sachsen be¡ Unfällen durch Ertr¡nken und Untergehen nach Geschlecht und Altersgruppen Pos -Nr der ICD- 10 lnsgesamt unter w6s -w74 Unfälle durch Ertrinken und Untergehen w67 und Untergehen ¡m Schwimmbecken Wô8 Ertrinken und Untergehen nach Stuz ins Schwimmb:cken w69 Ertinken und Untergehen im ¡n natÍ¡rlichem Gewãsser \^r/O Ertrinken und Untergehen nach Stuz ¡n natürl¡ches Gewâsser \M/3 Sonstiges näher bqe¡:hnetes Ertrinken und Untergehen w4 Nicht näher bezeichnetes Ertrinken und Untergehen lm Alter von b¡s . Jahren und 2 3 3 4 4 m i m I m ¡ m I m i m i m ¡ 11 2 13 2 2 2 2 'l 1 2 ; 1 r ?4 1 1 @ Shtidisches Landesemt des Freishates Sachsen 45 50 40 45 35 40 30 35 25 30 20 25 15 20 10 15'10 5,| 5 'l unterlnsgesamt männlich = m weiblich = w ¡nsgesamt = ¡ Todesursache Gestorbene 2011 im Freistaat Sachsen bei Unfällen durch Ertrinken und Untergehen nach Geschlecht und Altersgruppen Pos.-Nr. der ICD-10 w65 -W74 Unfälle durch Ertrinken und Untergehen lm Alter von ... bis unter 1 'l 5 3 8 1 1 1 1 3 3 m w ¡ m W i m w i m W i m w i m W ¡ m W i 12 4 16 1 1 1 1 1 w67 w68 w69 w70 w73 w74 Darunter: Ertrinken und Untergehen im Schwimmbecken Ertrinken und Untergehen nach Sturz ins Schwimmbecken Ertrinken und Untergehen im in natürlichem Gewässer Ertrinken und Untergehen nach Sturz in natürliches Gewässer Sonstiges näher bezeichnetes Ertrinken und Untergehen Nicht näher bezeichnetes Ertrinken und Untergehen 1 1 1 1 1 @ Stat¡st¡sches Landesamt des Freistaates Sachsen 85 90 80 85 75 80 70 75 65 70 60 65 55 60 50 55 ... Jahren 90 und mehr 2 2 1 2 3 2 1 3 2 2 1 1 1 1 I 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 'l 1 2 1 1 1 @ Statist¡sches Landesamt des Fre¡staales Sachsen Gestorbene2012 im FreistaatSachsen be¡ Unftlllen durch Ertrinken und Untergehen nach GeschlechtundAltersgruppen Pos -Nr der ICD-10 lnsgesãmt unter 1 w6s -w74 durch ErtÌinken und Untergehen Wô7 Darunter: Ertinken und Untergehen ¡m Schwimmbecken w68 Ertrinken und Untergehen nach Stuz ¡ns Schw¡mmb3cken w69 Ertrinken und Untergehen im ¡n natürl¡chem Gewäser w70 Erùinken und Untergehen nach Stuz in natürl¡ches Gewässer l^r/3 Sonst¡ges näher beze¡:hnetes Ertrinken und Untergehen w74 Nicht näher bezeichnetes Ertrinken und Untergehen lm Alter von b¡s unter Jahren 2 2 und mehr 1 1 ; 'l ; 1 1'l 7 18 1 3 4 2 I 5 2 7 m w ¡ m I m I m i m i m I m i ; 1 3 3 2 2 3 I 4 ; 1 1 1 1 1 2 2 2 2 8580 a580 70 70 6055 60 50 55 45 50 40 45 35 40 30 3025 15 20'10 10 't5 Todesursãche månnlich = m we¡bl¡ch = w @ Statslisches Lãndesamt des Frei#ates Sachsen Gestorbene 2013 im Fre¡staat Sachsen bei Unfällen durch Ertrinken und Untergehen nach Geschlecht und Altersgruppen Pos -Nr ds ICD-10 lnsgæamt unler w65 -W74 Unfillle durch Ertrinhen und Untergehen Barunter: w67 Ertrinken und Untergehen ¡m SclMimmbecken w68 Ertinken und Untergehen nacft Stuz ins Schwimmb:cken w69 Btrinken und Untergehen ¡m in nati¡rl¡chem Ge\ råsser w70 Ebinken und Untergehen nach Stuz in natürl¡ches Gwäser l^r/3 Sonsliges näher bãe¡rhnetes Erüinken und Untergehen W4 Nicht näher beze¡chn€des Erùinken und Untergehen lmAltervon . b¡sunler Jahren 90 und mehr 6 6 3 1 4 2 2 4 1 5 m w ¡ m ¡ m ¡ m ¡ m ¡ m i m ¡ 17 2 19 ; 1 ; 1 2 233 2 2 3 3 2 2 I 'l ; 1 1 1 85 90 80 a5 75 a0 70 75 65 70 60 65 55 60 50 55 45 50 40 4540 30 35 25 30 20 25 15 20 't0 l5 5 10 1 Todesußache m i mãnnlich = reiblich = Gestorbene 2014 im Fre¡staat Sachsen be¡ Unfällen durch Ertrinken und Untergehen nach Geschlecht und Altersgruppen Pos -Nr der ICD-'f 0 lnsgesamt unter W65 - W7¡f Unfälle durch Ertrinten und Untergehen w67 und Untergehen im Schw¡mmbecken w68 Ertrinken und Untergeñen nach Stuz ins Schw¡mmbecken w69 Ertrinken und Untergefien ¡m in natùrl¡chem Gew¿sser wi0 Ertrinken und Untergetìen nach Stuz in nata¡rliches Gewässer vw3 Sonst¡ges näher bezeichnetes Ertrinken und Untergehen V\f74 N¡cht nâher beze¡chnetes Ertrinken und Untergehen lm Alter von bis unter Jahren 90 und mehr 1 5 ; 1 'l 2 2 2 4 3 3 m w ¡ m i m i m I m ¡ m i m I ,| 2 3 14 5 l9 3 1 1 223 2 'l 'l 2 1 1 2 2 2 'l 1 ; 2 85 90 80 8580 7060 ô5 65 7060 5045 50 40 45 3530 35 4030 20 25 '15 20 '10 10 Todeiursache månnlich = m weiblich = w 1 1 ; 1 Gestorbene 2015 im Freistaat Sachsen bei Unfällen durch Ertrinken und Untetgehên nach Geschlecht und Altersgruppen PG.-Nr der ICD-10 lnsgesamt unler w55 -W7¡t Unfålle durch Ertrinlcn und Untergehen w67 Darunten Ertrinken und Untergehen im Scfwimmbecken w68 Bùinken und Untergehen nach Stuz ¡ns Schwimmbecken w69 Éùinken und Untergehen im in nati¡rl¡chem Gilãsser w70 Etrinken und Untergehen nach Sturz ¡n nati¡rlicñes cilässer vw3 Sonliges nàher bezeichnetes Ertinken und Untergehen v{74 näher bãeichneiæ Ertrinken und Unterg=hen lm Aller von . Jahren 90 und 3 1 4 1 1 5 1 6 1 m w ¡ m i m ¡ m ¡ m I m ¡ m i 13 3 l6 2 2 3 1 4 2 2 1 1 2 1 1 1 1 85 90 80 85 75 80 70 75 65 70 ô0 65 55 ô0 50 55 45 50 40 45 30 35 40 25 30 20l5 20 5 10 10 l5 'l Todeußache månnl¡ch = m weiblich = w ; 2 1 3 @ Sblislbch6 Land6amt d6 FreiÊfuates Sacisen ArÀo1c. Z ST Wr machen Schifffahrt möglich wsv.dc Wlrtca. urìd S