Ihre Nachricht vom 4. August 2016 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-0141.50/19/5304 Dresden, Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. *D 20 16 /2 97 04 * 20 16 /2 97 04 Seite 1 von 5 * Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente Kleine Anfrage des Abgeordneten Gunter Wild, Fraktion der AfD Drs.-Nr.: 6/5922 Thema: Erhaltung der Wasserqualität von Trinkwasser Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Entsprechend der Grundsatzkonzeption 2020 für die öffentliche Wasserversorgung wird „die Relevanz von anthropogenen Wasserinhaltsstoffen, wie z. B. Arzneimittelrückständen und Metaboliten von Pflanzenschutzmittel“ zunehmen. „Damit wird auch die Notwendigkeit für deren Untersuchung und Beurteilung zunehmend an Bedeutung gewinnen.“ Ein zusätzlicher Hintergrund der kleinen Anfrage ist die Maßnahme der Umrüstung von Kleinkläranlagen auf eine vollbiologische Arbeitsweise, um die Wasserqualität der Gewässer entsprechend der EU-Wasserrahmenrichtlinie zu verbessern.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Trinkwasserschutzgebiete werden mit verschiedenen Schutzbestimmungen in Schutzzonen eingeteilt. In Trinkwasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen und Talsperren unterscheidet man die Schutzzonen I, II und III, wobei eine weitere Unterteilung der Schutzzone II bei Talsperren bzw. der Schutzzone III bei Grundwasserfassungen in Zonen A und B möglich ist. Schutzzone I Bei Grundwasserfassungen umfasst die Zone I den unmittelbaren Bereich der Wassergewinnung im Umkreis von mindestens zehn Metern. Dieser Bereich ist gegen jeden Eingriff zu schützen. Bei Trinkwassertalsperren umfasst die Zone I das Speicherbecken mit dem Stausee der Hauptsperre, die Vorsperre(n) sowie den Uferbereich und die angrenzenden Flächen von 100 Meter Breite in der Horizontalprojektion, ausgehend vom höchsten Betriebswasserstand. Von den Grundsätzen der Grenzziehung kann abgewichen werden, wenn dies die örtlichen Gegebenheiten und spezifischen Besonderheiten des Einzugsgebietes oder der Talsperre nahe legen. Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 10 05 10 | 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* Ihr Zeichen Seite 2 von 5 Die Schutzzone I soll den Schutz des Stausees vor jeglicher Beeinträchtigung insbesondere aus seiner nächsten Umgebung gewährleisten. Hier herrscht absolutes Veränderungsverbot . Schutzzone II Bei Grundwasserfassungen reicht die Zone II von der Zone I bis zu einer Linie, von der aus das genutzte Grundwasser noch mindestens 50 Tage bis zur Wasserfassung fließt. Diese Mindestverweildauer soll einen Abbau von mikrobiologischen Verunreinigungen und den Schutz vor sonstigen gefährlichen Beeinträchtigungen gewährleisten. Bei Talsperren umfasst die Zone II die oberirdischen Zuflüsse und deren Quellgebiete sowie das beiderseits daran angrenzende Gelände von erfahrungsgemäß 100 Meter Breite, gemessen in der Horizontalprojektion. Von den Grundsätzen der Grenzziehung kann abgewichen werden, wenn dies die örtlichen Gegebenheiten und spezifischen Besonderheiten des Einzugsgebietes oder der Talsperre nahe legen. Sie kann maximal bis zur Einzugsgebietsgrenze ausgedehnt werden. Die Schutzzone II soll den Schutz der Trinkwassertalsperre und der ihr zufließenden Gewässer vor Beeinträchtigungen, die von menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen, insbesondere durch direkte Einleitungen, Abschwemmungen und Erosion, gewährleisten. Im Einzelfall kann eine Unterteilung der Schutzzone II in Schutzzone II A und II B erfolgen. Schutzzone III Bei Grundwasserfassungen erfasst die Zone III den Bereich von der Zone II bis zur Einzugsgebietsgrenze. Liegt diese mehr als zwei Kilometer von der Fassung entfernt, kann die Zone in die Schutzzonen III A und III B unterteilt werden. Sie soll einen Schutz des Grundwassers vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten . Die Grundwasserüberdeckung ist weitgehend zu erhalten; der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu minimieren. Die Zone III soll die Talsperre und ihre Zuflüsse vor weitreichenden Beeinträchtigungen aus dem Einzugsgebiet schützen. Sie schließt an die Schutzzone II an und erstreckt sich bis zur Grenze des oberirdischen Einzugsgebietes. Bei bestimmten naturräumlichen Gegebenheiten und unterschiedlichen Anforderungen innerhalb der Schutzzonen ist eine Unterteilung der Schutzzone III in Schutzzone III A und III B möglich. Dies vorausgeschickt, werden die Fragen wie folgt beantwortet. Frage 1: Ist die Nutzung von vollbiologisch arbeitenden kleinkläranlagen in Trinkwasserschutzgebieten zugelassen und gelten für diese besondere Überwachungsmaßnahmen? Die Grundlage für die Bemessung der Trinkwasserschutzgebiete sowie Schutz- und Überwachungsmaßnahmen bildet das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW). Demnach stellen Kleinkläranlagen mit anschließender Versickerung sowie das Ausbringen und Versickern von Abwässern sowohl in der Schutzzone II, II A als auch III B ein sehr hohes Gefährdungspotenzial dar. In den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen werden alle potenziellen Gefährdungen im Einzugsgebiet hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials bewertet und alle Regelungen (Ver- und Gebote, Nutzungseinschränkungen) konkretisiert. Seite 3 von 5 Eine regelmäßige Überwachung des Trinkwasserschutzgebietes durch die zuständige Behörde dient der Einhaltung der Schutzgebietsverordnung und deren einzelnen Festlegungen . Frage 2: Wie hat sie die Wasserqualität in Trinkwassertalsperren entwickelt seitdem flächendeckend vollbiologische Kleinkläranlagen eingesetzt werden? Gemäß Kleinkläranlagenverordnung sollten Kleinkläranlagen bis Ende 2015 mit einer biologischen Reinigungsstufe nachgerüstet werden. Aus den vorliegenden Daten können keine statistisch belastbaren Aussagen über den Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Wassergüte in Trinkwassertalsperren und der Umsetzung der Kleinkläranlagenverordnung hergeleitet werden. Unabhängig davon wird im Sinne der Trinkwasserversorgungssicherheit und des präventiven Gewässerschutzes in Trinkwasserschutzgebieten die Herausleitung von Abwässern aus den Einzugsgebieten oder deren Entsorgung über abflusslose Gruben als Vorzugsvariante angesehen. Frage 3: Liegen der Staatsregierungen Untersuchungen vor, in welchem Maße Trinkwasser bzw. die entsprechenden Rohwässer zur Trinkwassergewinnung in Sachsen mit Arzneimittelrückständen, Pflanzenschutzmitteln , deren Metabolite und sonstigen Mikronährstoffen belastet sind? Trinkwasser ist gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. Anlage 2 Teil I laufende Nummern 10 und 11 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) auf Pflanzenschutzmittel -Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe einschließlich der relevanten Metaboliten zu untersuchen. Dabei brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhandensein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahrscheinlich ist. Eine Untersuchung auf Arzneimittelwirkstoffe ist für Trinkwasser nicht vorgeschrieben. Untersuchungen des Trinkwassers werden durch den Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (UsI) oder im Zuge der Überwachung durch das Gesundheitsamt veranlasst. Der UsI ist nach § 15 Absatz 3 TrinkwV 2001 zur Übermittlung seiner Untersuchungsergebnisse an das zuständige Gesundheitsamt verpflichtet . Eine Verpflichtung zur Übermittlung von Untersuchungsergebnissen des Rohwassers besteht nicht. Die Gesundheitsämter übergeben die Untersuchungsdaten der Wasserversorgungsgebiete , in denen pro Tag mindestens zehn Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden oder in denen mindestens 50 Personen versorgt werden, jährlich der zuständigen Landesbehörde. Seite 4 von 5 Frage 4: Am 24. August 2013 veröffentlichte die Europäische Union im Amtsblatt L 226/1-17 eine Richtlinie veröffentlicht, mit der die Liste der prioritären Stoffe (Anhang X der EU-Wasserrahmenrichtlinie) erweitert und eine Beobachtungsliste für Stoffe, die ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt aufweisen und für die keine Überwachungsdaten vorliegen, neu eingeführt wird. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung in welchem Maße die Arzneimittelwirkstoffe 17alpha-Ethinylöstradiol und 17beta-Östradiol sowie das Schmerzmittel Diclofenac in sächsischen Gewässern vorkommen, bzw. ab wann ist eine Aufnahme der Substanzen in das Gewässermonitoring für die Wasserrahmenrichtlinie geplant? 17alpha-Ethinylöstradiol, 17beta-Östradiol und Diclofenac stehen auf der Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik. Im Freistaat Sachsen wird seit dem Jahr 2014 im Rahmen des Gewässermonitorings nach Wasserrahmenrichtlinie 17alpha-Ethinylöstradiol kontinuierlich überwacht. Dies gilt auch für 17beta-Östradiol. Für Diclofenac liegen für ausgewählte Messstellen seit dem Jahr 2002 Daten vor. Seit dem Jahr 2005 befindet sich der Parameter im Landesuntersuchungsprogramm des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Für alle drei Parameter erfüllt die angewendete Analytik die im Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 20. März 2015 (C(2015) 1756) zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG vom 20. März 2015 geforderten Voraussetzungen. Für 17alpha-Ethinylöstradiol und Diclofenac werden in den untersuchten Oberflächenwasserkörpern Werte oberhalb der Bestimmungsgrenzen gefunden. Für 17beta- Östradiol liegen nur sehr wenige Werte oberhalb der Nachweisgrenze vor. Da noch keine rechtlich geregelten Umweltqualitätsnormen vorliegen, kann keine Bewertung der Befunde erfolgen. Frage 5: Wie hat sich die Gebührenbelastung für Trinkwasser seit dem Jahr 2000 entwickelt? (Bitte Auflistung der durchschnittlichen Belastung in Sachsen und für die jeweiligen Versorgungsgebiete in Jahresscheiben ) Eine vollständige Beantwortung der Frage ist der Staatsregierung nicht möglich. Sie ist nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen . Dies ist hier der Fall, denn die Frage betrifft einen Sachverhalt, der von den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen wird. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist hier nicht gegeben. Seite 5 von 5 Folgende Daten liegen der Sächsischen Staatsregierung vor. a) Wegen der Trinkwassergebühren in den jeweiligen Versorgungsgebieten in den Jahren 2000 bis 2007 wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 4/9005 verwiesen. b) Wegen der Trinkwassergebühren in den jeweiligen Versorgungsgebieten in den Jahren 2008 bis 2015 wird auf die Anlage verwiesen. Dabei erfolgte die Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Gesamtbelastung für einen Modellhaushalt mit drei Personen und einem jährlichen Trinkwasserverbrauch von 90 Kubikmetern (ausgehend von einem durchschnittlichen jährlichen Wasserverbrauch je Person im Freistaat Sachsen von 30 Kubikmetern). Des Weiteren wurde vom Gebäudetyp Einfamilienhaus ausgegangen. c) Die durchschnittliche Trinkwasserentgeltbelastung im Freistaat Sachsen insgesamt in den Jahren 2005 bis 2013 stellt sich wie folgt dar: Jahr Jahresbelastung pro Jahr und Haushalt (bei einem Verbrauch von 90 Kubikmetern pro Jahr) in EUR 2005 290,46 2006 289,80 2007 289,98 2008 289,62 2009 291,34 2010 295,03 2011 290,50 2012 285,53 2013 287,01 Diese Angaben beruhen auf Daten des Statistischen Landesamtes zu den durchschnittlichen verbrauchsabhängigen Trinkwasserentgelten und dem durchschnittlichen haushaltsüblichen verbrauchsunabhängigen Entgelt (Grundgebühr) je Haushalt in Sachsen. Dabei betrachtet das Statistische Landesamt einen Modellhaushalt mit zwei Personen und einem Verbrauch von 62 Kubikmetern pro Jahr. Zur besseren Vergleichbarkeit mit den Angaben zu den jeweiligen Versorgungsgebieten wurden die Angaben des Statistischen Landesamtes zu den durchschnittlichen verbrauchsabhängigen Trinkwasserentgelten im Freistaat Sachsen auf einen Verbrauch von 90 Kubikmetern pro Jahr umgerechnet. Da das Statistische Landesamt entsprechende Erhebungen erstmals im Jahr 2005 durchgeführt hat, können für die Jahre 2000 bis 2004 keine Angaben bereitgestellt werden. Auch für 2014 und 2015 stehen diese Daten noch nicht zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Anlagen: 1   Anlage zur Kleinen Anfrage   Drs.‐Nr. 6/5922   Frage 5Entwicklung der Wasserentgelte 2008 bis 2015 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Landesdirektion Sachsen - Dienststelle Chemnitz Regional-Wasser/Abwasserzweckverband Zwickau- Werdau 338,16 333,66 333,66 333,66 318,30 318,30 318,30 318,30 Regionaler Zweckverband Wasserversorgung Bereich Lugau-Glauchau 328,92 333,48 323,58 323,58 323,58 323,58 323,58 323,58 Trinkwasserzweckverband Mittleres Erzgebirge 267,60 267,60 267,60 267,60 267,60 276,60 276,60 276,60 Trinkwasserzweckverband Mildenau-Streckewalde 217,80 217,80 217,80 217,80 235,50 235,50 235,50 237,30 Wasserzweckverband Freiberg 282,60 282,60 302,40 302,40 302,40 296,04 314,04 314,04 Zweckverband Kommunale Wasserver- und Abwasserentsorgung Mittleres Erzgebirgsvorland n.b. 305,70 302,70 302,70 302,70 340,50 340,50 340,50 Zweckverband Wasser/Abwasser Vogtland 314,34 314,34 314,34 314,34 309,84 309,84 309,84 309,84 Zweckverband Wasserwerke Westerzgebirge 277,38 277,38 277,38 277,38 277,38 277,38 277,38 277,38 Chemnitz, Stadt 313,08 313,08 331,98 331,98 331,98 331,98 331,98 331,98 Landesdirektion Sachsen - Dienststelle Dresden Stadt Görlitz 265,20 265,20 265,20 265,20 281,16 281,16 320,88 320,88 Stadt Dresden 271,80 290,88 290,88 290,88 290,88 290,88 290,88 290,88 Stadt Hoyerwerda 217,80 233,46 233,46 233,46 256,86 256,86 256,86 256,86 Zweckverband Bischofswerda-Röderaue 213,54 228,12 228,12 258,00 258,00 258,00 258,00 258,00 Wasserzweckverband Mittlere Neiße-Schöps 305,88 305,88 305,88 305,88 305,88 305,88 305,88 305,88 Zweckverband Wasserversorgung Ostritz/Reichenbach 297,24 277,86 297,24 297,24 297,24 290,04 290,04 290,04 Regionaler Zweckverband Kommunale Wasserversorgung Riesa-Großenhain 262,50 262,50 262,50 283,50 283,50 283,50 283,50 283,50 Zweckverband Oberlausitz Wasserversorgung 276,48 276,48 276,48 269,94 269,94 269,94 269,94 269,94 Zweckverband Wasserversorgung Landkreis Bautzen 214,32 255,18 255,18 255,18 255,18 270,18 270,18 270,18 Zweckverband Wasserversorgung Obere Wesenitz 212,76 227,70 319,50 319,50 319,50 319,50 319,50 256,86 Stadt Bautzen 226,92 226,92 226,92 226,92 226,92 226,92 226,92 226,92 Gemeinde Königswartha 225,84 241,80 242,70 194,40 194,40 194,40 194,40 194,40 Trinkwasserzweckverband Kamenz 254,16 254,16 267,00 267,00 267,00 267,00 298,32 298,32 Gemeinde Lohsa 231,66 231,66 231,66 231,66 231,66 231,66 231,66 231,66 Gemeinde Neukirch 234,30 234,30 234,30 234,30 225,00 219,00 219,00 219,00 Gemeinde Schwepnitz 212,70 212,70 212,70 212,70 195,00 195,00 195,00 241,80 Gemeinde Spreetal 225,96 240,78 240,78 305,88 306,78 240,78 240,78 240,78 Gemeinde Steina 178,44 178,44 178,44 178,44 204,60 204,60 196,50 196,50 Gemeinde Berthelsdorf2) 269,10 - - - - - - - Gemeinde Lawalde3) 225,36 225,36 225,36 268,14 268,14 268,14 268,14 - Gemeinde Mittelherwigsdorf 187,20 187,20 187,20 187,20 187,20 187,20 187,20 187,20 Stadt Löbau 225,36 225,36 225,36 268,14 268,14 268,14 268,14 262,26 Stadt Zittau Gebiet 1 232,80 249,54 249,54 249,54 249,54 249,54 249,54 249,54 Stadt Zittau Gebiet 2 205,74 205,74 205,74 205,74 205,74 205,74 205,74 205,74 Zweckverband Industriegebiet Zittau Nord/Ost 152,88 152,88 152,88 151,08 151,08 151,08 151,08 151,08 Zweckverband Wasserversorgung Meißner Hochland 271,14 271,14 302,10 302,10 296,70 296,70 296,70 296,70 Große Kreisstadt Coswig 218,70 218,70 218,70 236,34 236,34 236,34 236,34 236,34 Gemeinde Diera-Zehren Gebiet 1 239,28 239,28 239,28 238,20 238,20 238,20 238,20 311,10 Gemeinde Diera-Zehren Gebiet 2 234,78 234,78 234,78 238,20 238,20 238,20 238,20 264,30 Gemeinde Klipphausen Gebiet 1 214,32 214,32 214,32 214,32 214,32 214,32 214,32 214,32 Gemeinde Klipphausen Gebiet 24) - - - - - 241,80 241,80 241,80 Gemeinde Moritzburg 188,70 188,70 188,70 197,70 199,38 199,38 199,38 199,38 Gemeinde Niederau 210,18 210,18 210,18 210,18 218,10 218,10 218,10 218,10 Stadt Radeburg 206,58 209,28 209,28 209,28 209,28 211,20 211,20 211,20 Gemeinde Triebischtal Gebiet 14) 190,14 184,14 227,34 227,34 241,80 - - - Gemeinde Triebischtal Gebiet 2 172,50 172,50 172,50 172,50 n.b. - - - Gemeinde Triebischtal Gebiet 3 193,14 179,70 193,14 193,14 n.b. - - - Gemeinde Weinböhla 236,70 236,70 236,70 236,70 274,20 274,20 274,20 274,20 Große Kreisstadt Radebeul 288,96 288,96 302,46 302,46 302,46 309,30 309,30 309,30 Große Kreisstadt Meißen 278,64 253,44 292,62 292,62 301,62 301,62 301,62 301,62 Trinkwasserzweckverband Neiße-Schöps 237,60 237,60 237,60 237,60 237,60 240,00 240,00 248,70 Gemeinde Neißeaue 196,08 229,92 229,92 229,92 216,96 216,96 216,96 226,32 Gemeinde Schöpstal 201,90 162,48 201,90 162,48 162,48 220,80 220,80 206,40 Gemeinde Königshain 254,16 254,16 254,16 254,16 256,50 266,40 248,76 248,76 Gemeinde Rietschen 210,90 210,90 210,90 256,50 256,50 256,50 256,50 256,50 Gemeinde Mücka5) 135,36 135,36 144,54 144,54 144,54 144,54 144,54 - Niesky, Stadt 196,16 205,14 205,14 205,14 205,14 224,64 224,64 224,64 Bad Muskau, Stadt 247,62 248,10 248,10 248,10 248,10 248,10 248,10 248,10 Weißwasser, Stadt 286,20 305,88 305,88 305,88 305,88 305,88 305,88 305,88 Rothenburg/OL. Stadt 215,94 215,94 215,94 215,94 215,94 215,94 215,94 215,94 Trinkwasserzweckverband Pfeifholz, Frauenhain 221,04 221,04 221,04 221,04 221,04 221,04 221,04 221,04 Gemeinde Ebersbach 231,36 231,36 231,36 231,36 231,36 - - - Gemeinde Lampertswalde 187,26 187,26 189,90 189,90 189,90 186,30 186,30 186,30 Gemeinde Tauscha 194,88 194,88 188,58 188,58 188,58 188,58 - - Versorgungsgebiete nach Aufgabenträger Jahresbelastung pro Jahr und Haushalt in EUR1) Seite 1 von 2   Anlage zur Kleinen Anfrage   Drs.‐Nr. 6/5922   Frage 5 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015Versorgungsgebiete nach Aufgabenträger Jahresbelastung pro Jahr und Haushalt in EUR1) Trinkwasserzweckverband Taubenbach Gebiet 1 6) 361,26 361,26 361,26 392,76 392,76 392,76 392,76 Trinkwasserzweckverband Taubenbach Gebiet 2 6) 357,66 357,66 357,66 375,66 375,66 375,66 375,66 Trinkwasserzweckverband Bastei 287,10 287,10 295,14 295,14 295,14 330,90 330,90 330,90 Wasser- und Abwasserzweckverband Mittlere Wesenitz 265,08 265,08 265,08 265,08 300,60 300,60 300,60 324,00 Zweckverband Wasserversorgung Pirna/Sebnitz 341,58 341,58 341,58 341,58 341,58 327,18 327,18 326,58 Pirna, Stadt 321,66 321,66 321,66 321,66 321,66 321,66 321,66 321,66 Trinkwasserzweckverband Weißeritzgruppe 361,56 361,56 361,56 361,56 361,56 361,56 361,56 361,56 Hermsdorf/ Erzgebirge 241,20 241,20 241,20 241,20 241,20 241,20 241,20 241,20 Kreischa 272,40 272,40 272,40 272,40 272,40 281,58 281,58 281,58 Stadt Wilsdruff 364,20 343,50 343,50 343,50 343,50 343,50 329,10 329,10 Landesdirektion Sachsen - Dienststelle Leipzig Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land 281,40 281,40 281,40 305,04 305,04 270,30 270,30 283,14 Versorgungsverband Eilenburg-Wurzen 260,34 260,34 288,30 288,30 288,30 288,30 288,30 296,40 Stadt Leipzig, Tiefbauamt-SG Wasserwerke 281,40 281,40 281,40 305,04 305,04 270,30 270,30 283,14 Wasserverband Döbeln-Oschatz 288,06 297,66 297,66 297,66 297,66 297,66 308,46 308,46 Versorgungsverband Grimma-Geithain 271,02 253,50 253,50 253,50 253,50 253,50 253,50 253,50 DERAWA Zweckverband Delitzsch-Rackwitzer Wasserversorgung 259,56 259,56 259,56 259,56 259,56 259,56 259,56 259,56 Gemeinde Laußig 204,90 249,30 249,30 249,30 220,02 220,02 220,02 220,02 Zweckverband Wasser-Abwasser Bornaer Land 330,60 302,70 277,50 267,60 257,70 254,10 245,10 243,30 Stadt Naunhof 184,20 202,50 202,50 247,50 247,50 247,50 247,50 247,50 Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien 201,84 201,84 231,60 231,60 231,60 231,60 237,48 237,48 Zweckv. Beilrode/Arzberg Trinkwasser/Abwasser 225,60 213,00 213,00 213,00 213,00 213,00 213,00 219,30 n.b. - nicht bekannt 1) Quelle: Angaben der Landesdirektion Sachsen 2) Die Wasserversorgung der Gemeinde Berthelsdorf wird ab dem Jahr 2009 von dem "Zweckverband Oberlausitz Wasserversorgung" übernommen. 3) Die Wasserversorgung der Gemeinde Lawalde, OT Lauba wird ab dem Jahr 2015 von der Stadt Löbau übernommen. 4) Zusammenschluss der Gemeinden Klipphausen und Triebischtal zum 1. Juli 2012 zur Gemeinde Klipphausen. 5) Die Wasserversorgung der Gemeinde Mücka wird ab dem Jahr 2015 von dem "Trinkwasserzweckverband Neiße-Schöps" übernommen. 6) Das Versorgungsgebiet des Trinkwasserzweckverbandes Taubenbach ist ab dem Jahr 2009 in zwei Gebiete unterteilt. 346,86 Seite 2 von 2 2016-09-02T14:02:52+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes