STAATS1VI1M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 26_0141.51/8395 Dresden,^August 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5941 Thema: Rettungseinsätze an Sächsischen Badestränden Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Badeunfälle/Unfälle an Badestränden in dessen Folge es zu Einsätzen des Rettungsdienstes, eines Notarztes oder der Feuerwehr gekommen ist, gab es in den letzten fünf Jahren an sächsischen Badestränden ? Bitte einzeln aufführen nach Jahr, Monat, Badesee und Unfallart. Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte , die von den Kommunen als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen unterliegen der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde sind vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATS1VI11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: An wie vielen der unter 1. aufgeführten Strande war zum Zeitpunkt des Unfalls eine Strandwache/Rettungsschwimmer/-innen anwesend? Entfällt. Frage 3: Wie viele der offiziellen Badeseen/Badestrände in Sachsen sind während der Badesaison nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Rettungs- und Hilfefrist durch die örtlich zuständigen Rettungskräfte erreichbar? Wie groß sind die Abweichungen von der Vorgabe? Bitte einzeln auflisten. Hinsichtlich der Definition offizieller Badeseen/Badestrände wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/5942 verwiesen. Gemäß § 4 der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung (SächsLRettDPVO) ist die Hilfsfrist eine planerische Vorgabe für den Einsatz von Reftungsmitteln bei der Durchführung der Notfallrettung durch den Rettungsdienst. Der Träger des Rettungsdienstes hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Hilfsfnst planerisch bei 95 Prozent der in einem Jahr zu erwartenden Notfalleinsätze eingehalten werden kann (p95). Dies erfolgt im Zuge der Bereichsplanung für den Rettungsdienst. Gem. § 26 Abs. 2 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) i. V. m § 1 Abs. 4 SächsLRettDPVO sind die Festlegungen im Bereichsplan so zu treffen, dass zur Notfallrettung der Einsatzort an öffentlichen Straßen - ggf. auch an einem Badesee/Badestrand - mit bodengebundenen Rettungsmitteln grundsätzlich innerhalb einer Fahrzeit von zehn Minuten erreichbar ist; dies gilt nicht für Bergwacht und Wasserrettungsdienst. Diese planerische Vorgabe wird grundsätzlich eingehalten. Auf Nachfrage haben lediglich die Stadt Dresden und derlandkreis Görlitz mitgeteilt, dass die Anfahrt des bodengebundenen Rettungsdienstes zum Stauseebad Cossebaude (Stadt Dresden) zwei Minuten und die Anfahrt zum Berzdorfer See in der Gemeinde Schönau-Berzdorf a. d. Eigen (Landkreis Görlitz) zwischen fünf und zehn Minuten länger dauert. Die Bereichsplanung des Landkreises Görlitz sieht daher die Inbetriebnahme einer weiteren Rettungswachenaußenstelle voraussichtlich ab Spätsommer2017 im südlichen Stadtteil von Görlitz vor. Daneben ist während der Badesaison durch den Rettungsdienst eine Wasserrettungsstation besetzt. Im Hinblick auf weitere örtliche Rettung skräfte, wie z. B. Bademeister, wird von einer Beantwortung abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Kommunen als Selbstverwaltungsaufgabe oder durch private Gewässereigentümer oder Betreiber wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen unterliegen der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechts- Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN aufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen , wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechts- Verletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde sind vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt . Bei privaten Gewässereigentümern oder Betreibern betrifft die Frage ausschließlich Tätigkeiten, die in eigener Verantwortung wahrgenommen werden. Diese nehmen im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt keine öffentlichen Aufgaben wahr. Ferner bestehen keine verträglichen Beziehungen der Staatsregierung zu Privaten im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt. Frage 4: An welchen sächsischen Badestränden sind Notrufeinrichtungen installiert? Bitte einzeln nach See und Strand auflisten. Von einer Beantwortung wird abgesehen. Zur Erläuterung wird auf die Antwort auf die Frage 3 verwiesen. Frage 5: An welchen sächsischen Badeseen stehen den örtlichen Rettungskräften spezieile Rettungsmittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Unfällen am und auf dem jeweiligen See zur Verfügung? Bitte nach Rettungsmitteln, Seen und Gemeinde einzeln auflisten. Aus den Vorhaltungen des Landeskatastrophenschutzes stehen am Berzdorfer See (Gemeinde Schönau-Berzdorf a. d. Eigen) ein Mannschaftstransportwagen und ein Tauchgerätekraftwagen zur Verfügung. Im Bereich Rettungsdienst haben die kommunalen Träger des Rettungsdienstes im Rahmen der Jahresstatistik Rettungsdienst für die in den Bereichsplänen ausgewiesenen Wasserrettungswachen die in der Anlage beigefügten Daten bereitgestellt (Stichtag 31. Dezember 2015). Im Hynbli9ft auf weitere in kommunalem bzw. in Privatbesitz befindliche Rettungsmittel wird/vor/einer Beantwortung abgesehen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Antwort /aui die Frage 3 verwiesen. MiUreL