STAATS1V111N1STER1UM DES INNERN Freistaat SAC1-ISE1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.5j3ü 0168 Dresden, /V^. August 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/5946 Thema: Schleuserkriminalität in den und in dem Freistaat Sachsen im 1. Halbjahr 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Beantwortung der Fragen beruht seitens der sächsischen Polizei auf der Polizeilichen Kriminalstatistik und seitens der Justiz auf einer Auswertung der Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften mit dem Stand vom 5. August 2016. Im Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs-Nr. 6/3124, zweiter Absatz, verwiesen. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Sächsische Staatsregierung über die Einschleusung von Ausländern durch Personen mit Wohnsitz in Deutschland und außerhalb Deutschlands? Es wird auf die Anlage 1 verwiesen. Frage 2: Um wie viele Fälle (strafrechtlich) der Einschleusung von Ausländern und wie viele Tatverdächtige sowie verurteilte Täter handelt es sich im 1. Halbjahr 2016? Die Anzahl von Beschuldigten und Verurteilten in Verfahren der sächsisehen Staatsanwaltschaften mit dem Sachgebietsschlüssel 55 (Einschleusen von Ausländern; §§ 96, 97 AufenthG) stellt sich für den Berichtszeiträum wie folgt dar- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCMSETN Verfahrenseingang bei der StaatsanwaltschaftBeschuldigte Verurteilte 1.1.2016 bis 30.6.2016 314 14 Im Weiteren wird auf die Anlage 2 verwiesen. Frage 3: Um wie viele geschleuste Personen handelt es sich bei der Einschleusung von Ausländern im 1. Halbjahr 2016? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die Anzahl geschleuster Personen bei der Einschleusung von Ausländern wird statistisch nicht erfasst. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die Durch- Sicht und Auswertung von über 4.300 Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Einreise oder unerlaubtem Aufenthalt nach vorangegangener unerlaubter oder ungeklärter Einreise erfordern. Wenn man einen Zeitansatz von 30 Minuten für die Auswertung einer Ermittlungsakte ansetzt, wären dies über 2.150 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsakten . Bei einer 40-Stunden-Woche wäre ein Sachbearbeiter über 53 Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Eine solche aufwendige Recherche ist unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten. Ungeachtet dessen - und um dem parlamentarischen Informationsinteresse zumindest durch Teilauskünfte zu entsprechen - wurde geprüft, zumindest die 279 Fälle des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 und 4 sowie § 96 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz und des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (siehe Anlage 2) im Sinne der Fragestellung auszuwerten . Wenn man ebenfalls einen Zeitansatz von 30 Minuten für die Auswertung einer Ermittlungsakte ansetzt, wären dies fast 140 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsakten . Bei einer 40-Stunden-Woche wäre ein Sachbearbeiter über drei Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Auch eine solche aufwendige Recherche ist unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten. Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES 1NNER1N Freistaat SÄÖ-ISE1N Verfahrenseingang bei der StaatsanwaltschaftBeschuldigte Verurteilte 1.1.2016 bis 30.6.2016 314 14 Im Weiteren wird auf die Anlage 2 verwiesen. Frage 3: Um wie viele geschleuste Personen handelt es sich bei der Einschleusung von Ausländern im 1. Halbjahr 2016? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die Anzahl geschleuster Personen bei der Einschleusung von Ausländern wird statistisch nicht erfasst. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die Durch- Sicht und Auswertung von über 4.300 Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Einreise oder unerlaubtem Aufenthalt nach vorangegangener unerlaubter oder ungeklärter Einreise erfordern. Wenn man einen Zeitansatz von 30 Minuten für die Auswertung einer Ermittlungsakte ansetzt, wären dies über 2. 150 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsakten . Bei einer 40-Stunden-Woche wäre ein Sachbearbeiter über 53 Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Eine solche aufwendige Recherche ist unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten. Ungeachtet dessen - und um dem parlamentarischen Informationsinteresse zumindest durch Teilauskünfte zu entsprechen - wurde geprüft, zumindest die 279 Fälle des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 und 4 sowie § 96 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz und des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (siehe Anlage 2) im Sinne der Fragestellung auszuwerten . Wenn man ebenfalls einen Zeitansatz von 30 Minuten für die Auswertung einer Ermittlungsakte ansetzt, wären dies fast 140 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsakten . Bei einer 40-Stunden-Woche wäre ein Sachbearbeiter über drei Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Auch eine solche aufwendige Recherche ist unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten. Seite 2 von 4 STAATSM1NISTBR1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETsJ Frage 4: Wie viele der verurteilten Schleuser aus Frage 3 haben ihre Strafen bisher verbüßt und wurden ihrerseits ausgewiesen bzw. abgeschoben? Wie bereits in der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage Drucksache 6/3124, erster Absatz, ausgeführt, wird auch in diesem Fall davon ausgegangen , dass der Fragesteller bei der Bezugnahme auf Frage 3 tatsächlich die Frage 2 meint. Im Ergebnis einer Recherche in den Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften wurden im Berichtszeitraum unter dem Sachgebietsschlüssel 55 keine Verurteilten festgestellt, deren Strafen vollständig vollstreckt sind. Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Wie viele der Verurteilten, deren Strafen vollständig vollstreckt sind, ausgewiesen bzw. abgeschoben wurden, wird statistisch nicht erfasst. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die Durchsicht und Auswertung von 1.306 Abschiebungen erfordem . In allen Fällen müsste dabei nicht nur die Akte angefordert und gesichtet werden. Vielmehr müssten zunächst Abfragen der polizeilichen Datenbanken zu (früheren) Ermittlungsverfahren wegen Schleusungsstraftaten veranlasst und gegebenenfalls beim Bundesamt für Justiz aktuelle Bundeszentralregisterauszüge angefordert werden, die der ZAB aktuell nicht elektronisch, sondern (mit den daraus resultierenden Verzögerungen ) in Papierform postalisch übermittelt werden. Nach Eintreffen der Antworten auf diese Anfragen können dann aus diesen insgesamt 1.306 Fällen diejenigen Personen herausgefiltert werden, die nach einer Schleuserstraftat bzw. nach einer entsprechenden Verurteilung aus dem ersten Halbjahr 2016 abgeschoben wurden. Wenn man einen Zeitansatz von 90 Minuten für die Auswertung pro Person und Akte ansetzt, wären dies über 1.959 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsakten. Bei einer 40- Stunden-Woche wäre ein Sachbearbeiter über 48 Wochen mit dieser Auswertung befasst . Dies ist im Rahmen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Ausländerbehörden nicht zu leisten. Ungeachtet dessen - und um dem parlamentarischen Informationsinteresse zumindest durch Teilauskünfte zu entsprechen - sind die Unteren Ausländerbehörden gebeten worden, die Fragen, soweit möglich, auf Grundlage eigener Statistiken zu beantworten. Seite 3 von 4 STAATS1V11N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSE1N Die nachfolgenden Antworten der Unteren Ausländerbehörden stellen keinen Anspruch auf Vollständigkeit dar: In der Landeshauptstadt Dresden wurden in dem angesprochenen Zeitraum zwei verurteilte Schleuser aus der Haft heraus abgeschoben. Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erhielten zwei verurteilte Schleuser eine Ausweisungsverfügung. In den anderen Landkreisen und Kreisfreien Städten wurden bisher, sofern eine statistische Erfassung erfolgt, keine verurteilten Schleuser ausgewiesen oder abgeschoben. Im Weiteren wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage Drs-Nr. 6/3124, letzter Absatz, verwiesen. Frage 5: Konnten im 1. Halbjahr 2016 Gruppen der organisierten Kriminalität oder organisierten Bandenkriminalität im Zusammenhang mit der Einschleusung von Ausländern ermittelt werden; wenn ja wie viele, welche und welche Vermögenswerte wurden durch die Gerichte jeweils eingezogen? Im Berichtszeitraum sind drei Ermittlungsverfahren zu jeweils einer Gruppierung aus dem Bereich Organisierte Kriminalität (OK) im Zusammenhang mit der Einschleusung von Ausländern eingegangen. In einem der angeführten Verfahren hat sich jedoch im Verlauf der Ermittlungen ergeben, dass ein OK-Fall nicht vorliegt. Eine gerichtliche Einziehung von Vermögenswerten ist in den vorstehend angeführten Verfahren bislang nicht erfolgt. In einem weiteren Ermittlungsverfahren, das mit einem der \forge^ännten OK-Verfahren im Zusammenhang steht, konnten aber 1.100 sicher ^esti^llt werden, auf deren Rückgabe der Beschuldigte verzichtet hat. Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbi Anlagen: 2 Seite 4 von 4 Anlage 1 Straftat Wohnsitz in Deutschland aufgeklärte Fälle Januar bis Juni 2016 Anzahl in %* Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 und 4 Aufenthaltsgesetz Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz 57 4 1 29,7 9,1 100,0 Wohnsitz nicht in Deutschland bzw. ohne festen Wohnsitz oder Wohnsitz unbekannt aufgeklärte Fälle Straftat Januar bis Juni 2016 Anzahl in %* Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 und 4 Aufenthaltsgesetz Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz 40 73,4 90,9 Straftat ermittelte Tatverdächtige mit Wohnsitz in Deutschland Januar bis Juni 2016 Anzahl in %* Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs 1 und 4 Aufenthaltsgesetz Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz 56 29,2 9,4 100,0 ermittelte Tatverdächtige mit Wohnsitz nicht in Deutschland bzw. ohne festen Wohnsitz oder Wohnsitz unbekannt Straftat Januar bis Juni 2016 Anzahl in %* Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 und 4 Aufenthaltsgesetz Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 Aufenthattsgesetz 136 29 70,8 90,6 * Die Prozentangaben sind auf die Tatverdächtige insgesamt der jeweiligen Straftat bezogen. Hinweis: Die Summe der Fälle Tatverdächtiger mit Wohnsitz in Deutschland und außerhalb Deutschlands bzw. ohne festen Wohnsitz und Wohnsitz unbekannt kann die Anzahl der aufgeklärten Fälle insgesamt übersteigen, da Tatverdächtige beider Wohnsitze im gleichen Fall als Tatverdächtige in Erscheinung getreten sein können. Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) Anlage 2 Straftat Berichtszeitraum von Januar bis Juni 2016 erfasste aufgeklärte ermittelte Fälle Fälle Tatverdächtige Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 und 4 Aufenthaltsgesetz Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz 220 58 1 192 44 1 192 32 1 Quelle: PKS 2016-08-29T14:09:02+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes