SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Schollbach, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5962 Thema: Einzug des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe für die Evangelischen Kirchen durch die Finanzämter des Freistaates Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage: In welcher Höhe wurde das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe für die Evangelischen Kirchen jeweils in den Jahren von 1993 bis 2015 durch die Finanzämter des Freistaates Sachsen eingezogen? Bei den Kirchensteuern handelt es sich um öffentlich-rechtliche Abgaben, die Kirchen aufgrund eigener Steuerordnungen von ihren Angehörigen erheben dürfen (§ 1 Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG). Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft ist eine besondere Art der Kirchensteuer (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 SächsKiStG). Die Kirchensteuern, also auch das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft, werden grundsätzlich von den kirchlichen Stellen verwaltet (§ 9 Absatz 1 Satz 1 SächsKiStG). Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/32-S 2448/3/123- 2016/39589 Dresden, J 4 . August 2016 Zertifikat seit 2013 audlt berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung : Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www. smf. sachsen. de/eSignatur. html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN Der Freistaat Sachsen verwaltet Kirchensteuern der evangelischen Landeskirchen in deren Auftrag gemäß § 10 SächsKiStG. Die Steuergläubigerschaft der Landeskirchen wird davon nicht berührt. Allein die Landeskirchen als Steuergläubiger haben die Befugnis darüber zu entscheiden, ob sie Steuerdaten zu ihren Kirchensteuern nach bestimmten Kriterien auswerten oder durch den Freistaat Sachsen auswerten lassen und ob und in welchem Umfang sie Steuerdaten mitteilen. Einer eigenständigen Auswertung und Mitteilung von Daten zu den Kirchensteuern durch den Freistaat Sachsen stehen deshalb die Rechte der Landeskirchen als Steuergläubiger, mithin Rechte Dritter im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 der Sächsischen Verfassung , entgegen. Die Staatsregierung ist daher nicht befugt, Daten zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe zu veröffentlichen oder in nichtöffentlicher Form mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-09-01T10:24:52+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes