STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAS-0141^51,8429 Dresden, V September 2016 .^ Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/5970 Thema: Überprüfungsmaßnahmen in Asylunterkünften Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Werden die von den Flüchtlingen bewohnten Räumlichkeiten regelmäßig durch Sicherheitspersonal oder auch die Polizei unter Augenschein genommen bzw. kontrolliert? Bitte getrennt nach Erstaufnahme - und Folgeunterkünften und für alle beantworten! a. Falls ja, in welchen zeitlichen Abständen und auf welche Weise ? b. Falls nein, warum nicht? Regelmäßige Inaugenscheinnahmen bzw. Kontrollen im Sinne der Frage- Stellung sind nicht Aufgabe der Polizei. In allen Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) finden regelmäßig Inaugenscheinnahmen statt. In den EAE, die durch das DRK betrieben werden, werden täglich mindestens ein Mal sogenannte Läuferrunden durchgeführt. Dabei werden die Räumlichkeiten in Augenschein genommen, insbesondere mit Blick auf gefährliche Gegenstände und Situationen. Daran nehmen die Leitung der EAE oder die Assistenz (Ausüben des Hausrechts), das Sicherheitspersonal (Durchsetzen des Hausrechts) sowie Logistiker bzw. Techniker (frühzeitiges Erkennen und Beseitigen von Schäden) teil. In den Erstaufnahmeeinrichtungen, die von den Matteser-Werken betrieben werden, finden alle drei Stunden Wächterrundgänge durch das komplette Haus und das Außengelände statt. Dies geschieht durch Abgehen festgelegter Punkte und der Protokollierung möglicher Mängel und festgestellter Probleme. Rundgänge der Betreuung durch jedes Zimmer finden an den drei Wochentagen Montag, Donnerstag und Sonntag statt. Es werden hierbei abwesen- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN de Bewohner dokumentiert sowie Mängel, Verunreinigungen und Probleme angesprochen und ggf. protokolliert. Es wird immer auf die Durchführung von Zimmerrundgängen mit einem Mann und einer Frau geachtet, um die Bedürfnisse von allein reisenden Frauen und Familien, sowie allein reisenden Männern zu wahren. Außerdem wird die Tür erst nach dreimaligem Klopfen aufgeschlossen, um die Privatsphäre der Bewohner zu schützen. Der Sicherheitsdienst macht stündlich Rundgänge durch das Außengelände und Flure. Außerdem wird sowohl bei der Anreise als auch bei täglichem Wiederbetreten des Geländes eine Taschenkontrolle durchgeführt, um die Mitnähme von z. B. Alkohol und nicht erlaubter Gegenstände ins Objekt zu verhindern. Das Sicherheitspersonal kontrolliert die bewohnten Räumlichkeiten nicht. Die Unterkünfte einschließlich der Unterbringungszimmer in der Zuständigkeit der unteren Unterbringungsbehörden werden regelmäßig vom Betreiber/Wachdienst kontrolliert , auch unter Beteiligung von Beschäftigten der unteren Unterbringungsbehörden. Frage 2: In wie vielen Fällen von 2015 an bis heute wurden in sächsischen Asylunterkünften Gegenstände oder Stoffe sichergestellt bzw. beschlagnahmt? Um welche Gegenstände oder Materialien handelte es sich jeweils? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). In wie vielen Fällen seit 2015 in sächsischen Asylbewerberunterkünften durch die Polizei Gegenstände oder Stoffe sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden und um welehe Gegenstände oder Materialien es sich jeweils gehandelt hat, wird statistisch nicht erfasst. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass bei einer Sicherstellung oder Beschlagnahme im Sinne der Fragestellung eine Straftat vorausgegangen sein muss. Auch Sicherstellungen oder Beschlagnahmen im Bereich des Polizeirechtes, z. B. zur Gefahrenabwehr oder zur Eigentumssicherung sind möglich. Auch diese Fälle werden statistisch nicht erfasst, eine Gesamtzahl ist nicht bekannt. Auch können Personen, die nicht Asylbewerber sind, Straftaten begangen haben, bei denen dann in der Folge der strafprozessualen oder polizeirechtlichen Maßnahmen Sicherstellungen im Sinne der Frage- Stellung stattgefunden haben. So kann ein Asylbewerber guten Glaubens ein Handy Seite 2 von 4 STAATSM1M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN erworben haben, das ein Deutscher entwendet hat. Auch dazu liegen keine Statistiken vor. Theoretisch müssten zur vollständigen Beantwortung der Frage alle Straftaten des angefragten Zeitraumes sowie alle polizeilichen Maßnahmen in polizeilichen Informationssystemen händisch ausgewertet werden. Ungeachtet dessen - und um dem parlamentarischen Informationsinteresse zumindest durch Teilauskünfte zu entsprechen - wurde geprüft, ob eine Teilantwort auf Basis von Straftaten, bei denen Zuwanderer (Asylbewerber, geduldete Ausländer, Kontingent- /Bürgerkriegsflüchtlinge sowie unerlaubt aufhältige Personeri) als Tatverdächtige erfasst worden sind, möglich ist. Dazu müssten allein für das Jahr 2015 insgesamt 14.414 Ermittlungsverfahren danach ausgewertet werden, ob in diesem Zusammenhang Gegenstände oder Stoffe in sächsischen Asylbewerberunterkünften sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden und um welche Gegenstände oder Materialien es sich dabei jeweils gehandelt hat. Wenn man einen Zeitansatz von 30 Minuten für die Auswertung einer Ermittlungsakte ansetzt, wären dies 7.207 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsakten. Bei einer 40-Stunden-Woche wäre ein Sachbearbeiter über 180 Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Eine solche aufwendige Recherche ist unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten. Frage 3: In wie vielen Fällen von 2015 bis heute verweigerten die Bewohner die Inaugenscheinnahme oder Kontrolle ihrer Räumlichkeiten in einer Asylunterkunft? Nach Aussagen der Betreiber der EAE wurden in keinem Fall Inaugenscheinnahmen oder Kontrollen verweigert. Die unteren Unterbringungsbehörden führen keine Statistiken dazu. Frage 4: Wie viele der Sachsen zugewiesenen Asylbewerber und Asylberechtigten stehen derzeit unter rechtlicher Betreuung? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Statistische Merkmale hierzu werden im Rahmen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die statistische Erhebung bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (VwV Geschäftsstatistik der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften - VwV -) vom 15. Dezember 2015 weder in der Geschäftsübersicht über die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Anlage 5 zur VwV) noch im Zählblatt für Betreuungsverfahren (Anlage 6 zur VwV) erhoben. Eine computergestützte Auswertung der Betreuungsverfahren im Hinblick auf die Fragestellungen ist nicht möglich, da eine besondere Kennzeichnung der Betreuungsverfahren für Asylbewerber bzw. Asylberechtigte nicht erfolgt. Für eine Durchsicht aller Bestandsakten in Betreuungsverfahren bei den sächsischen Amtsgerichten müssten insgesamt 69.507 Akten zum Stichtag 30. Juni 2016 angefordert und einzeln durchgesehen werden. Eine Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETsJ solche Erhebung wäre jedoch mit einem Aufwand verbunden, der geeignet ist, die Arbeits - und Funktionsfähigkeit der Justiz zu beeinträchtigen. Frage 5: Werden im Falle der rechtlichen Betreuung regelmäßig besondere Überprüfungsmaßnahmen mit Blick auf die Unterkunft und das Umfeld der Flüchtlinge vorgenommen? Besondere Uberprüfungsmaßnahmen in Bezug auf Unterkunft und Umfeld für Asylbewerber bzw. Asylberechtigte werden mit der Anordnung der Betreuung nicht getroffen. Die Überprüfung der Unterkunft und des Umfeldes des Betreuten, unabhängig von dessen Aufenthaltsstatus und Nationalität, wird durch den Betreuer nur dann vorgenommen werden, wenn es mit Blick auf den dem Betreuer zugewiesenen Aufgabenkreis veranlasst ist. Gemäß § 1896 Absatz 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Hinsichtlich der Aufgabenkreise ist allgemein zu unterscheiden zwischen der Sorge für die persönlichen Angelegenheiten und der Sorge für Vermögensangetegenheiten. Die Sorge für die persönlichen Angelegenheiten umfasst insbesondere die Gesundheit des Betreuten und dessen medizinische Behandlung sowie die Sorge für den Aufenthaltsort und die Lebensgestaltung des Betreuten. Die Sorge für Vermögensangelegenheiten verpflichtet den Betreuer zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens des Betreuten unter Berücksichtigung seiner Wünsche. Nur wenn in diesem Zusammenhang eine Aufklärung der konkreten Wohnverhältnisse des Betreuten sowie dessen Umfeld zur Wahrnehmung der Betreueraufgaben erforderlich ist - etwa dann, wenn der Betreuer auch für Wohnungsangelegenheiten bestellt ist -, wird auch eine Überprüfung stattfinden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 1901 BGB die Betreuung auf eine rechtliche Vertretung beschränkt ist. Die Bestellung eines Betreuers erfolgt in aller Regel weg^n der Einschränkung der Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit des Betreuen und nicht im Hinblick auf die ihnen zu Grunde liegenden körperlichen, gesundh ^itlichen und sonstigen Einschränkungen. Die Aufgabe des Betreuers ist es daher , s^\ Stelle der betreuten Person, soweit möglich gemeinsam mit dieser, einen Willen zu biljElen yffid diesen umzusetzen. Dagegen gehört eine umfassende soziale Betreuung des ^ etr^üten nicht zu seinem Amt. Mit freundlichen Grüßen MaTkus Ulbi( Seite 4 von 4 2016-09-06T09:39:55+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes