STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/5981 Thema: Qualitätskontrollen durch den MDK Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Nach einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 04.08.16 versuchen vermehrt in Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen sich den Qualitätskontrollen des MDK durch Erklärungen der Patienten, in denen diese der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten widersprechen, zu entziehen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit versuchen nach Kenntnis der Staatsregierung auch in Sachsen einzelne Pflegedienste oder Pflegeeinrichtungen die Kontrollen des MDK durch entsprechende Erklärungen der Patienten zu verhindern? Eine, wie in den genannten Bundesländern bekannt gewordene und in dem Artikel dargestellte Praxis von Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen, sich mit entsprechenden schriftlichen Erklärungen der Versicherten oder deren Bevollmächtigten bzw. Betreuern den Qualitätskontrollen des MDK im Bereich Versorgungs-/Ergebnisqualität zu entziehen, kann für den Freistaat Sachsen nicht bestätigt werden. Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.51/16-770 Dresden, 1· September 2016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Frage 2: ln wie vielen Fällen konnte der MDK jeweils in den Jahren 2013 - 2015 für seine Qualitätskontrollen in Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten keine 10% Stichprobe der Patienten zusammenstellen? Die Qualitätsprüfungs-Richtlinie als Prüfgrundlage gibt nicht, wie in der Fragestellung unterstellt, eine 1 0% Stichprobe zur Beurteilung der Versorgungsqualität vor. Die Vorgaben zur Stichprobengröße unterscheiden sich für den ambulanten und stationären Bereich. ln ambulanten Pflegeeinrichtungen sind in die Zufallsstichprobe bei Einrichtungen mit nicht mehr als 50 Pflegebedürftigen mindestens fünf Personen und bei Einrichtungen mit mehr als 50 Pflegebedürftigen 10 Prozent der Pflegebedürftigen einzubeziehen. ln die Prüfungen sollen nicht mehr als 15 Personen einbezogen werden. ln stationären Pflegeeinrichtungen werden ab dem Jahr 2014 unabhängig von der Größe der Einrichtung jeweils drei Bewohner aus jeder der drei Pflegestufen zufällig ausgewählt und in die Prüfung einbezogen. Bis zum Jahr 2013 entsprach die Regelung zur Bildung der Stichprobe der bis heute gültigen ambulanten Festlegung zur Personenstichprobe . Bei ambulanten Qualitätsprüfungen wurde bei Kontrollen des MDK Sachsen im Jahr 2013 bei 726 Prüfungen in 54 Fällen, im Jahr 2014 bei 967 Prüfungen in 89 Fällen und im Jahr 2015 bei 976 Prüfungen in 97 Fällen die geforderte Personenstichprobe unterschritten . Bei stationären Qualitätsprüfungen wurde bei Kontrollen des MDK Sachsen im Jahr 2013 bei 853 Prüfungen in 98 Fällen, im Jahr 2014 bei 891 Prüfungen in 120 Fällen und im Jahr 2015 bei 923 Prüfungen in 1 06 Fällen die geforderte Personenstichprobe unterschritten. Die Gründe für das Nichterreichen der Personenstichprobe sind nach Auskunft des MDK vielgestaltig. So sehen z.B. die Prüfgrundlagen in stationären Einrichtungen bzw. Kurzzeitpflegeeinrichtungen vor, dass kein Ausgleich bzw. kein Nachrekrutieren aus anderen Pflegestufen erfolgt, wenn beispielsweise in kleineren Pflegeheimen die Stichprobe von drei Pflegebedürftigen innerhalb der betreffenden Pflegestufe nicht erreicht werden kann. ln der o.a. Anzahl sind auch Hospize berücksichtigt. Die Anzahl der hier versorgten Personen ist wegen der besonderen Einrichtungsart entsprechend gering. Aufgrund der besonderen Situation (Sterbeprozess) ist es nachvollziehbar, dass Versicherte bzw. Betreuer/Bevollmächtigte ihr Einverständnis in diesen Fällen zum Teil nicht erteilen. Da der MDK bei nichteinwilligungsfähigen Bewohnern die vertretungsberechtigten Personen um Einverständnis bitten muss und diese in der Regel nicht vor Ort sind, spielt auch die Erreichbarkelt der Betreuer bzw. Versorgungsbevollmächtigten eine Rolle. Im ambulanten Bereich ist die Anzahl der versorgten Pflegebedürftigen teilweise zu gering, so dass in der Folge die Stichprobe nicht erreicht werden kann. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 3: Welche Möglichkeiten bestehen, trotz fehlender Einwilligung der Patienten in die Datenweitergabe, Qualitätsprüfungen der Pflegeeinrichtungen oder des Pflegedienstes vorzunehmen? ln Fällen in denen die geforderte Personenstichprobe bei Qualitätsprüfungen nicht erreicht bzw. unterschritten wird, beurteilt der MDK neben der Struktur- und Prozessqualität auch die Versorgungs- und Ergebnisqualität ln Fällen, in denen gar kein Versicherter aufgrund fehlender Einwilligungen bzw. anderer Umstände einbezogen werden kann, obliegt dem MDK nur die Überprüfung der Struktur- und Prozessqualität in der Einrichtung. Eine Inaugenscheinnahme von Pflegebedürftigen zur Beurteilung der Versorgungsqualitätwäre dann nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen '1. I / v .ft0 Barbara Kleps' h Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2016-09-02T14:06:50+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes