SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSM1N1STER1UM DER FlNANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Mario Beger, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/5990 Thema: Bargeldannahme in sächsischen Kreditinstituten Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Nach dem Beschluss des Rates der Zentralbank die Ausgabe der 500 Euro Banknote bis Ende 2018 einzustellen, berichten Geschäftsleute vereinzelt, dass Geldinstitute sich bereits weigern würden Euro Münzen anzunehmen und diese in Euro-Banknoten zu wechseln." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren , als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich . Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/45-L 6625/51/186- 2016/39763 Dresden, 3A . August 2016 Zertifikat seit 2013 audlt berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN S SACHsEN Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671 ). Der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterliegen allein die Sparkassen im Freistaat Sachsen. Eine Zuständigkeit ist für Kreditinstitute des Genossenschafts- und des Privatbankensektors nicht gegeben. Die Sächsische Aufbaubank - Förderbank betreibt nur unbaren Zahlungsverkehr und wird insoweit vom Fragenkreis nicht tangiert. Frage 1: Ist der Staatsregierung bekannt, ob es in Sachsen Geldinstitute gibt, die kein Euromünzgeld mehr annehmen bzw. für den Münzgeldwechsel in Euro-Banknoten Gebühren erheben? Frage 2: Falls Frage 1. mit ja beantwortet wird, welche Geldinstitute nehmen seit welchem Zeitpunkt keine Euromünzen mehr an, bzw. welche Kreditinstitute erheben Gebühren in welcher Höhe für den Münzgeldwechsel in Banknoten. zusammenfassende Antwort der Fragen 1 und 2: Nach Information des Ostdeutschen Sparkassenverbandes ist keine sächsische Sparkasse bekannt, die kein Bargeld annimmt oder ausgibt. Der Ostdeutsche Sparkassenverband weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass den Sparkassen durch das Bargeldgeschäft Kosten entstehen, für die Gebühren erhoben werden können. Ob und in welcher Höhe die Institute Gebühren erheben, bestimmen die einzelnen Sparkassen gemäß ihrer geschäftspolitischen Strategie vor Ort individuell . Er empfiehlt den Sparkassen im Verbandsgebiet, die Annahme kleinerer Münzgeldmengen nicht zu bepreisen. Zu den Gebühren einzelner sächsischer Sparkassen hat der Ostdeutsche Sparkassenverband keine Angaben gemacht. Von einer Beantwortung wird im Übrigen abgesehen. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DER FlNANZEN Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage nach der Bepreisung von Bankdienstleistungen betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Sparkassen als Selbstverwaltungsaufgabe im Rahmen ihrer geschäftspolitischen Strategie wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen -Finanzgruppe darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen, den Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen. Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung sind nicht ersichtlich. Es handelt sich vorliegend um ein allgemeines Auskunftsverlangen. Von einer entsprechenden Abfrage der einzelnen sächsischen Sparkassen wurde daher abgesehen. Mit freundlichen Grüßen p/;;~-land Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2016-09-01T10:19:56+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes