STAATSM11N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSE1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50^10.189 Dresden, ^ yf . August 2016 1.50^10.1 n'w Kleine Anfrage des Abgeordneten Nico Brünler, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5995 Thema: Polizeieinsatz am 04.08.2016 im Chemnitzer Stadthallenpark Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Am 4. August hat die Polizeidirektion Chemnitz mit Unterstützung der Sächsischen Bereitschaftspolizei einen Großeinsatz im Bereich des Stadthallenparks durchgeführt. Dabei wurde zu Beginn einigen Personen ein Verlassen des Parks gestattet, der Großteil der Anwesenden (inklusive im Park tätiger Sozialarbeiter) jedoch über mehrere Stunden festgehalten, durchsucht und erkennungsdienstlich behandelt. Von den am Einsatz beteiligten 80 Beamten wurden It. Pressemeldung der Polizeidirektion Chemnitz zwei per Haftbefehl gesuchte Personen festgestellt und betäubungsmittelverdächtige Substanzen sichergestellt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: War der Polizeidirektion Chemnitz im Vorfeld des Einsatzes bekannt, dass zur gleichen Zeit im Park ein von Sozialarbeitern vorbereitetes öffentliches Ballspiel stattfand und welche Rolle spielte diese Tatsaehe bei der Planung und Durchführung des Einsatzes? Der Polizeidirektion Chemnitz war im Vorfeld des Einsatzes nicht bekannt, dass zur gleichen Zeit im Park ein von Sozialarbeitern vorbereitetes öffentliches Ballspiel stattfand. Insofern spielte dies bei der Planung des Einsatzes keine Rolle. Im Weiteren wird auf die Antwort auf die Frage 2 verwiesen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSETN Frage 2: Nach welchen Kriterien wurden Personen festgehalten und kontrolliert bzw. wurde ihnen zu Beginn der Maßnahme das Verlassen des Geländes gestattet; insbesondere mit welcher Begründung wurden auch die anwesenden Sozialarbeiter festgehalten und in wie weit geht die Polizeidirektion Chemnitz davon aus, dass von in der Chemnitzer Innenstadt tätigen Sozialarbeitern Straftaten ausgehen oder verdeckt werden? Frage 2 besteht aus zwei Fragen. Zum ersten Frageteil: Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG kann die Polizei die Identität einer Person feststellen , wenn sie sich an einem Ort aufhält, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen. Gemäß § 19 Abs. 2 SächsPolG kann die Polizei zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere vorzeigt und zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die polizeilichen Maßnahmen der Polizeidirektion Chemnitz richteten sich gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SächsPolG gegen alle Personen, die sich dort aufgehalten haben . Im Weiteren, insbesondere zur Begründung des "gefährlichen Ortes" im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG, wird auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/5964 verwiesen. Zum zweiten Frageteil: Zu Straftaten durch Sozialarbeiter im Sinne der Fragestellung liegen der Polizeidirektion Chemnitz keine Erkenntnisse vor. Frage 3: Welche aktuelle Gefährdungslage ging aus polizeilicher Sicht vor Beginn des Einsatzes von den im Park anwesenden Personen aus? Es wird auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/5964 verwiesen. Frage 4: Welche Mengen welcher Betäubungsmittel wurden insgesamt sichergestellt? Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/5964 verwiesen. Seite 2 von 3 STAATSM11N1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSE1N Frage 5: Was vyaren die Gründe für die angesprochenen bestehenden Haftbefehle? s n jffewfEs lafien jeweils ein Abschiebehaftbefehl und ein Vollstreckungshaftbefehl vor. Mit fteunfcllichen Grüßen Ma1«kus Ulbig\ Seite 3 von 3 2016-09-02T09:14:26+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes