STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5999 Thema: Betriebserlaubnisverfahren für stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung (HzE) - Nichtgewährung von konzeptionell begründeten Mehrbedarfen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Laut Landesjugendamt werden im Betriebserlaubnisverfahren für HzE- Einrichtungen lediglich "gewisse Mindeststandards" für die Unterbringung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen vorgeschrieben. Dies führt beispielsweise in Leipzig zu kontroversen Diskussionen um die Finanzierung von pädagogisch begründeten Mehrbedarfen. Die Stadt Leipzig verweist diesbezüglich auf die Verantwortung des Landesjugendamtes , das Landesjugendamt auf die Verantwortung der Kommune. Die Träger der Leistungen bzw. die Leistungen selbst leiden unter diesem Dissens." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit hat sich die Entscheidungspraxis des Landesjugendamtes bei der Betriebserlaubniserteilung im Hinblick auf konzeptionelle Aspekte und Zielgruppe von HzE-Leistungsangeboten (z.B. heilpädagogisch oder Kinder/Jugendliche mit komplexem Hilfebedarfen) seit dem Erlass zur Ausgestaltung des Betriebserlaubnisverfahrens vom 25.09.2015 verändert? Nach dem Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 25.09.2015 ist es nicht mehr Ziel des Verfahrens, das mit der Konzeption untersetzte spezifische Anforderungsprofil des Einrichtungsträgers in der Betriebserlaubnis widerzuspiegeln. Auch wenn der jeweilige Antrag konzeptbezogene Vorgaben für Personal, Raumnutzung, Ausstattung und Freigelände enthält, weist der jeweilige Bescheid lediglich die Mindestanforderungen aus. Auch die bundesrechtlichen Vorgaben zielen darauf ab, dass lediglich Mindestanforderungen beachtet werden. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 42-0141.51-16/775 Dresden, 2september 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Im Einzelfall kann der tatsächliche Bedarf, mit Rücksicht auf die zu betreuende Zielgruppe , einen abweichenden Personaleinsatz erfordern. Punkt III.C.5 des Erlasses sieht insoweit einen Handlungsspielraum vor. Davon wird Gebrauch gemacht, wenn ein über die Grundsicherung hinausgehendes Erfordernis besteht. Damit obliegt entsprechend den Vorgaben des§ 78b Absatz 1 SGB VIII die Verantwortung für die Vereinbarung von Inhalt, Umfang und Qualität der bedarfsgerechten Leistungsangebote , differenzierter Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen und die Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung den zuständigen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern der Einrichtungen oder ihren Verbänden im Rahmen der Leistungs- und Entgeltvereinbarung . Frage 2: ln wie vielen und welchen Fällen wurden seit lnkrafttreten des Erlasses vom 25.09.2015 konzeptionell begründete Personalmehrbedarfe abgelehnt? (bitte wenn möglich nach Landkreis bzw. Kreisfreier Stadt aufschlüsseln) Das Landesjugendamt lehnt keine konzeptionell begründeten Personalmehrbedarfe ab. Als Betriebserlaubnisbehörde hat es sicherzustellen, dass Mindestanforderungen beachtet werden. Entsprechende Personalmindestbedarfe werden in der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung ausgewiesen. Darüber hinaus gehende Bedarfe sind gern. § 78a ff SGB VIII zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Leistungserbringern auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung auszuhandeln. Frage 3: Wie viele Leistungsangebote sind aufgrundmangelnder Ausstattung auf Grundlage der Betriebserlaubnis seit lnkrafttreten des Erlasses vom 25.09.2015 nicht zustande gekommen? Die Schaffung einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Angebotsstruktur ist nicht Aufgabe der Betriebserlaubnisbehörde sondern des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Ihm ist nach der bundesgesetzliehen Regelung das Führen einschlägiger Verhandlungen mit den Einrichtungsträgern zu der zu erbringenden Leistung vorbehalten . Gegenstand einer Leistungsvereinbarung ist u.a. die sächliche und personelle Ausstattung. Im Zuge der Verhandlungsführung kann ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Planungsverantwortung ein Leistungsangebot auch ablehnen. Zu der Frage, ob und wie oft Jugendämter Leistungsangebote abgelehnt haben, liegen der Staatsregierung keine Angaben vor. Seite 2 von 3 Frage 4: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ E Freistaat ~SACHSEN Gab es bereits Problemanzeigen von Trägern der freien Jugendhilfe oder örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bezüglich des eingangs geschilderten Sachverhaltes? ln mehreren Schreiben an das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hat eine Interessengemeinschaft von Trägern der freien Jugendhilfe sich darüber beklagt , dass in Folge des Erlasses die für die Inhalte der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 78b Absatz 1 SGB VIII vorgreifliehe Kalkulation des tatsächlichen Personalbedarfs nicht mehr bindend durch den Inhalt der Betriebserlaubnis vorweg genommen werde. Daher müssten die Träger der freien Jugendhilfe den durch Entgelte zu finanzierende Personalbedarf für die Sicherstellung der Hilfeangebote nunmehr in eigener Verantwortung mit dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen vereinbaren. Diese Konsequenz ist richtig und entspricht der gesetzlichen Konzeption des § 78b Absatz 1 SGB VIII. Es ist nicht Zweck des Betriebserlaubnisverfahrens, das Ergebnis der Leistungs- und Entgeltvereinbarung durch bindende Vorgaben für den durch die Entgelte abzugeltenden Personalkostenaufwand ganz oder teilweise vorweg zu nehmen . Frage 5: Welche Lösungsstrategien sieht die Staatsregierung um qualitativ hochwertige Leistungsangebote im Bereich der Hilfen zur Erzeihung für alle Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten? Die Vorhaltung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Angebots ist nicht Aufgabe der Staatsregierung sondern der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe . Insoweit beschränkt sich die Aufgabe der Staatsregierung auf die Ausgleichsfunktion nach § 82 SGB VIII. Der Freistaat Sachsen kommt seiner Anregungsund Förderungskompetenz im Rahmen der durch Richtlinien geregelten Förderstratsgis nach. Zu einer Bewertung von Lösungsstrategien der Kommunen ist er nicht verpflichtet . Mit freundlic \], Barbara Seite 3 von 3 2016-09-05T11:01:24+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes