STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 42-0141.50-60/6/2 <32 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Claudia Maicher, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/6 Thema: Anerkennung von Erziehungswissenschaftlerlnnen (Magister) in der SächsQualiVO Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aus welchen Gründen werden Personen mit universitären Magisterabschlüssen mit Haupt- oder Nebenfach Erziehungswissenschaft nicht als pädagogische Fachkräfte im Sinne der Sächsischen Qualifika-tions- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) anerkannt? In § 1 Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung (SächsQualiVO) ist geregelt, wer mit welchen Berufsabschlüssen und berufsqualifizierenden Abschlüssen als pädagogische Fachkraft in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der in § 12 Abs. 2 Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) geregelten Personalschlüssel tätig werden kann. Die Kindertagesbetreuung ist als Teil der Kinder- und Jugendhilfe ein sozialpädagogisches Tätigkeitsfeld, in dem die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder als Aufgabe gemäß § 2 SächsKitaG im Mittelpunkt steht. Die 2004 erlassene Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales umfasste die für das Tätigkeitsfeld ausgebildeten Fachkräfte mit Fachschul- und Fachhochschulabschlüssen, z. B. staatlich anerkannte Erzieher oder staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogen. Mit dem Erlass der Verordnung durch das SMK im Herbst 2010 wurden Personen mit den universitären Abschlüssen Diplom oder Bachelor im Studiengang Erziehungswissenschaft, Studienrichtung Sozialpädagogik/Soziale Arbeit, in die Verordnung aufgenommen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Träger von Kindertageseinrichtungen grundsätzlich auch universitär ausgebildete Erziehungswissenschaftler als Fachkräfte im Rahmen der Personalschlüssel einsetzen können, soweit diese über eine Spezialisierung auf dem Gebiet der Sozialpäda-gogik/Sozialen Arbeit verfügen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Seite 1 von 2 Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3» 7,8 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN Durch die Wahlmöglichkeit von ein oder zwei Hauptfächern und/oder ein oder zwei Nebenfächern aus unterschiedlichen Wissenschaftsgebieten und durch die im Magisterstudium immanente Möglichkeit der Schwerpunktsetzung innerhalb des Hauptfaches, z. B. Erziehungswissenschaft, durch die Studierenden selbst, ergibt sich eine Vielfalt des Magisterstudiums in Bezug auf Studieninhalte und -anteile, die eine generelle Regelung für den Bereich der Kindertagesbetreuung ausschließt. Frage 2: Wer nimmt auf Antrag eines Trägers konkret die Einzelfallprüfung nach § 29 Abs. 2 Landesjugendhilfegesetzes (LJHG) vor? Die Prüfung des Antrags eines Trägers gemäß § 29 Abs. 2 LJHG nimmt das Landesjugendamt vor. Frage 3: An welche Auflagen kann die Zustimmung zum Einsatz des Personals nach § 29 Abs. 2 LJHG geknüpft werden und inwieweit werden diese individuell nach Vorbildung und Erfahrung angepasst? Die Prüfung gemäß § 29 Abs. 2 LJHG ist immer eine Prüfung des konkreten Einzelfalls, d. h. eine individuelle Prüfung der Vorbildung und Erfahrung der Person, für die der Träger der Einrichtung die Zustimmung des Landesjugendamtes zum Einsatz dieser Person in seiner Einrichtung beantragt hat. Soweit die Zustimmung nur unter Auflagen erteilt werden kann, werden diese entsprechend dem geplanten Einsatz in Krippe, Kindergarten, Hort und ggf. z. B. in einer heilpädagogischen Gruppe oder für Leitungsaufgaben individuell für diese Person im Bescheid festgelegt. So kann z. B. die Teilnahme der Person an speziellen Fortbildungen oder an einer berufsbegleitenden Weiterbildung, die zu einer Qualifikation gemäß § 1 Abs. 1 SächsQualiVO führt, dem Antragsteller als Auflage erteilt werden. Frage 4: Inwieweit ist mittelfristig die Aufnahme von Personen mit universitären Magisterabschlüssen mit Haupt- oder Nebenfach Erziehungswissenschaft in die SächsQualiVO geplant? Aufgrund der in der Antwort zu Frage 1 beschriebenen Vielfalt des Magisterstudiums ist die pauschale Aufnahme der Abschlüsse Magister Haupt- oder Nebenfach Erziehungswissenschaft in die SächsQualiVO nicht möglich. Im konkreten Einzelfall können Kita-Träger mit Zustimmung des Landesjugendamtes gemäß § 29 Abs. 2 LJHG Personen mit Magisterabschlüssen in Erziehungswissenschaft einsetzen. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Frage 5: Welche weiteren Änderungen der SächsQualiVO befinden sich in Planung? Derzeit sind keine Änderungen der SächsQualiVO vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen Brunhild Kurth Seite 2 von 2