STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Mario Beger, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/6064 Thema: Genehmigungspraxis der Aufsichtsbehörde nach § 15 ArbZG Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 25-1053/12/22 Dresden. () ^ 3^ 2015 Frage 1: Wie viele Anträge auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 15 ArbZG wurden in den Jahren 2015 und 2016 bei der zuständi¬ gen Aufsichtsbehörde im Freistaat Sachsen eingereicht? (Bit¬ te für das jeweilige Jahr und soweit wie möglich, nach Branche und Unternehmen aufschlüsseln.) Frage 2: Wie viele der eingereichten Anträge auf Verlängerung der Ar¬ beitszeit wurden bewilligt und wie viele wurden abgelehnt? (Soweit wie möglich, bitte nach Branchen aufschlüsseln.) Zertifikat seh 2006 audlt bcrufundfamllic Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die zuständige Aufsichtsbehörde, die Landesdirektion Sachsen, kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) oder b) oder Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eine Ver¬ längerung der Arbeitszeit bewilligen. Eine Statistik über die Anzahl der zu diesen Bewilligungstatbeständen einge¬ reichten Anträge wird nicht erhoben. Lediglich eine geringfügige Zahl der Anträge erledigt sich anders als durch Entscheidung, z. B. durch Antrags¬ rücknahme oder Abgabe an die zuständige Behörde. Im Vorfeld der Antragstellung lassen sich zahlreiche Betriebe beraten. Infol¬ ge dieser Beratung nehmen einige Betriebe Abstand von einer Antragstel¬ lung, wenn diese voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Deshalb kommt es kaum zu einer Ablehnung. Eine Aufschlüsselung nach Unternehmen, soweit damit die antragstellenden Betriebe gemeint sein sollten und deren namentliche Nennung, kommt nach § 23 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz nicht in Betracht. Danach dürfen die bei der Seite 1 von 2 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Hallestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat S ACH SEM Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbart werden. Die Verlängerung der Arbeitszeit betrifft Umstände und Vorgänge, die mit dem Betrieb eines Unternehmens in Zusammenhang stehen. Durch die Entscheidung über die Ver¬ längerung der Arbeitszeit können die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs be¬ stimmt werden. Es handelt sich folglich um Geschäfts- und Betriebsgeheimisse, die nicht offenbart werden können. Es erfolgt keine systematische Erfassung der Betriebe nach einzelnen Branchen etwa im Sinne von „Baubranche" oder „Lebensmittelbranche". Vielmehr richtet sie sich nach der Klassifikation der Betriebe zu den jeweiligen Wirtschaftszweigen, Ausgabe 2008 (WZ 2008), des Statistischen Bundesamtes. Eine datenbankbasierte Antwort ist nur zum Teil möglich, weil nicht in allen Dienststel¬ len der Landesdirektion Sachsen, eine zahlengenaue und jahresscharfe Erfassung gewährleistet ist. Daher mussten teilweise Schätzungen vorgenommen werden, die zu „ca." Angaben führen. Von den eingereichten Anträgen, über die zu entscheiden war, wurden im Jahr 2015 ca. 133 sowie im Jahr 2016 (Stand: 26. August 2016) ca. 127 bewilligt. Ablehnungen ergingen nicht. Welche Wirtschaftszweige von den Bewilligungen im Detail betroffen waren, ergibt sich aus der Anlage. Frage 3: Über welchen Zeitraum erstreckt sich die durchschnittliche Bearbei¬ tungsdauer vom Eingang bis zur Bescheidung eines Antrages? Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer erstreckt sich über zwei bis acht Wochen. Frage 4: Von welchen Faktoren hängt die Bearbeitungszeit ab? Die Bearbeitungszeit hängt vor allem von der Qualität der Antragsunterlagen ab. Je schlüssiger ein Antrag begründet wird und je mehr erforderliche Informationen und Be¬ lege er über die Bewilligungsvoraussetzungen enthält, desto eher kann eine Entschei¬ dung getroffen werden. Darüber hinaus haben die Personalkapazitäten der Landesdirektion Sachsen Einfluss auf die Dauer der Antragsbearbeitung. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Anlage Kleine Anfrage des Abgeordneten Mario Beger, AfD-Fraktion Drs.-Nr. 6/6064, Thema: Genehmigungspraxis der Aufsichtsbehörde nach § 15 ArbZG Bewilligungen gemäß § 15 Abs. 1 ArbZG von verlängerten Arbeitszeiten im Jahr 2015 Wirtschaftsklasse Wirtschaftszweig Bewilligungen 01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten 43 10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln 3 18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern 2 20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen 1 23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden ca. 2 25 Herstellung von Metallerzeugnissen ca. 2 26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen 2 28 Maschinenbau 2 31 Herstellung von Möbeln ca. 4 33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen 2 41 Hochbau ca. 7 42 Tiefbau ca. 19 43 Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe ca. 11 47 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) 1 52 Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr 1 55 Beherbergung 9 56 Gastronomie ca. 13 70 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung 1 71 Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung ca. 1 78 Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften 1 82 Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g. 2 87 Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) 1 88 Sozialwesen (ohne Heime) 1 93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports 2 insgesamt ca. 133 1 Bewilligungen gemäß § 15 Abs. 1 ArbZG von verlängerten Arbeitszeiten im Jahr 2016, Stand: 26. August 2016 Wirtschaftsklasse Wirtschaftszweig Bewilligungen 01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten 52 10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln 1 12 T abakverarbeitung 1 18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern 1 20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen 4 22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren 1 23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden ca. 2 25 Herstellung von Metallerzeugnissen ca. 3 26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen 3 28 Maschinenbau ca. 2 29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen 1 31 Herstellung von Möbeln 1 41 Hochbau ca. 7 42 Tiefbau 14 43 Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe ca. 8 45 Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 1 47 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) 1 55 Beherbergung 8 56 Gastronomie ca. 4 68 Grundstücks- und Wohnungswesen 1 81 Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau 1 82 Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g. 2 88 Sozialwesen (ohne Heime) ca. 6 93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung ca. 2 insgesamt ca. 127 2 2016-09-12T12:36:03+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes