STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs24-0141.51/8458 Dresden,^ . August 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Günter Wild, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/6070 Thema: Anerkennungsgründe für Asylbewerber in Sachsen 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Menschen hielten sich jeweils zu den Stichtagen 31.03.2016, 30.06.2016 in Sachsen auf, deren Asylantrag erfolgreich war, denen also der Flüchtlingsstatus nach § 3 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt worden ist, und in welcher Zahl stammen sie aus welchen Ländem ? (Bitte aufschlüsseln nach Männern, Frauen, Minderjährigen männlichen oder weiblichen Geschlechts) Frage 2: Wie viele Menschen hielten sich zu den Stichtagen Pkt. 1 in Sachsen auf, denen subsidiärer Schutz gemäß § 4 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt worden ist? (Bitte aufschlüsseln nach Männern, Frauen, Minderjährigen männlichen oder weiblichen Geschlechts) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die Antwort ist der Anlage zu entnehmen. Frage 3: Wie viele Menschen hielten sich zu den Stichtagen Pkt. 1 in Sachsen auf, für die ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 des Aufenthaltsgesetzes besteht? Stichtag31.März2016: 810 Stichtag30.Juni2016: 805 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. Quelle: Ausländerzentralregister STAATS1VI1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Wie viele abgelehnte Asylbewerber hielten sich zu den Stichtagen Pkt. 1 in Sachsen auf und wie viele davon sind geduldet gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz? Wie viele davon wiederum wegen notwendiger Passbeschaffung? Stichtag 31.03.2016 30.06.2016 Anzahl der Ausländer, die nach Ablehnung des Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig sind (1) 6.754 6.428 davon (von 1): mit Duldung (2) 1.888 1.960 davon (von 2): geduldet wegen Passbeschaffung (3) 525 625 Quelle: Landesdirektion Sachsen Frage 5: Wie viele gerichtliche Verfahren, aufgeschlüsselt nach erster und zweiter Instanz, sind im Freistaat Sachsen zu den Stichtagen Pkt. 1 gegen ablehnende Bescheide von Asylanträgen anhängig? Zahl der am jeweiiigen Stichtag anhängigen Verfahren im SachgebietAsylrecht Stichtag 31.03.2016 30.06.2016 Verwaltungsgerichte in Sachsen 2.268 2.318 Sächsisches Oberverwaltungsgericht 111 126 Unter diesen Verfahren befand sich eine nicht ohne Weiteres zu beziffernde Anzahl sogenannter Dublin-Verfahren, in denen nicht ein ablehnender Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Streitgegenstand ist, sondern die nationale Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens. Die Dublin-Verfahren werden statistisch nicht gesondert unter den anhängig gewordenen Verfahren erfasst. Die genaue Anzahl der gegen ablehnende Bescheide des BAMF gerichteten Verfahren kann nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Seite 2 von 3 STAATSMIM1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN Für die umfassende Beantwortung der Frage 5 wäre die Durchsicht aller betroffenen Akten der an den Stichtagen anhängigen Veri:ahren des Sachgebietes Asylrecht erforderlich . Eine solche Erhebung wäre mit einem Aufwand verbunden, der geeignet ist, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Justiz zu beeinträchtigen. Hinzutreten würde noch der Aufwand für die mögliche Anforderung der Akten aus dem Archiv sowie deren Rücks^ldung. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits i/nd der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der Justiz^&ndererseits wurde, auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlament ^'risch^n Fragerechts, aus Gründen der Zumutbarkeit von der umfassenden Beantw ^rtun^ abgesehen. Mit freundlichen Grüßen M^-kus UlbiS Anlage Seite 3 von 3 Stichtag: 31. März 2016 (Quelle: Ausländerzentralregister) Anlage zu Drs. Nr. 6/6070 Herkunftsland Personen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus gem. § 3 AsylG* Gesamt: davon: männlich weiblich unter 18 Jahre Personen mit subsidiärem Schutz gem7 § 4 AsylG* Gesamt: davon: männlich weiblich unter 18 Jahre Afghanistan Albanien Armenier) Aserbaidschan China Eritrea Guinea Honduras Indien Irak l ran Jordanien Kosovo Libanon Libyen Marokko Nigeria ohne Bezeichnung Pakistan Russische Föderation Serbien Somalia sonst, asiat. Staaten Staaten los Syrien Tunesien Türkei 59 1 3 1 1 199 2 1 3 163 90 5 9 49 8 15 35 29 2 1 170 20 4.389 36 1 2 1 152 1 1 2 115 56 3 6 24 2 14 27 12 1 130 12 3.366 23 1 1 47 1 1 48 34 2 3 25 6 1 8 17 2 40 8 1.023 20 1 11 1 32 10 28 4 2 6 18 1 34 6 905 18 4 12 12 1 1 1 1 1 2 1 22 1 2 1 214 1 8 10 2 8 9 2 1 10 1 1 1 148 1 6 8 2 4 3 1 1 12 1 66 6 2 16 51 Seite 1 von 3 Ukraine Ungeklärt Venezuela Vereinigte Staaten v. Amerika 165 1 134 1 1 31 42 1 13 2 8 2 Sachsen gesamt: 5.426 4.103 1.323 1.122 319 213 106 87 entspricht die Zahl der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG Stichtag: 30. Juni 2016 (Quelle: Ausländerzentralregister) Herkunftsland Personen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus gem. § 3 AsylG* Gesamt: davon: männlich weiblich unter 18 Jahre Personen mit subsidiärem Schutz gem. § 4 AsylG* Gesamt: davon: männlich weiblich unter 18 Jahre Afghanistan Albanien Armenien Aserbaidschan China Eritrea Guinea Honduras Indien Irak l ran Jordanien Kosovo Libanon Libyen Marokko Nigeria ohne Bezeichnung 79 1 4 1 1 363 2 1 3 295 80 1 11 58 9 18 45 1 3 1 295 1 1 2 197 52 1 9 30 2 17 34 1 1 68 1 1 98 28 2 28 7 1 27 1 1 14 1 73 8 1 32 4 29 4 19 12 1 1 2 2 1 1 18 2 16 9 2 2 11 2 3 3 1 1 12 2 Seite 2 von 3 (0 Si r\l i " d - i CM in0 in i (D m m r\i . » - i n i c\i CMCM f m CDco C D . ^ . 9 C ° S (D 5 ° S inu-> ^ i^n CD 0C-J 0 ) CM Csl < 0 mCM sCD (0 < 0 l " ' r^ l c02(Ul(U ilW. "3 U) c -c " w ^ ro ,y c ^ (ö "E S llla> m 03 i 5 ^ 1 ^ ^ m 3 Q > S o S > 'ß :5 ^ ^ ^ C L K w w w .K c o 'F P ^ 5 > t;-s < "§! c -^ N l i l0) (0 -^ : i_(UllV)3i0)c2^ 0 > §l §1^1 Il<"fs nlnsd)W 2016-08-30T08:40:25+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes