STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Gunter Wild, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/6073 Thema: Badeunfälle an sächsischen Badegewässern Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Entsprechend § 1 Abs. 2 der sächsischen Badegewässer-Verordnung gilt als Badegewässer "jeder Abschnitt eines oberirdischen Gewässers, bei dem die oberste Landesgesundheitsbehörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet, sie nicht auf Dauer vom Baden abrät und für den kein dauerhaftes Badeverbot besteht." Auf dieser Grundlage wurden im Jahr 2008 im Sächsischen Amtsblatt 34 Badegewässer bekannt gemacht, deren Gewässerqualität durch die Gesundheitsämter regelmäßig überwacht wird." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie oft kam es in ausgewiesenen sächsischen Badegewässern in den Jahren 2010 bis 2015 zu Badeunfällen? (Bitte nach Unfällen mit Todesfolge und bleibenden gesundheitlichen Schäden, wie z. Bsp. Querschnittslähmung in Jahreszahlen aufschlüsseln.) Zur Beantwortung der Frage 1 wird auf die der Kleinen Anfrage 6/5921 als Anlage beigefügte Statistik zu tödlichen Badeunfällen in den Jahren 2010 bis 2015 verwiesen. Die Angaben zu tödlichen Badeunfällen sind Bestandteil der bundesweiten Todesursachenstatistik, die wiederum zur Bevölkerungsstatistik gehört. Badeunfälle, die nicht tödlich ausgehen, jedoch zu bleibenden Körperschäden führen, werden nicht von der amtlichen Statistik erfasst. Ebenso werden nicht die Gewässer, an denen sich Badeunfälle ereigneten, oder weitere Merkmale im Zusammenhang mit den einzelnen Unfällen erhoben . Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23-0141 .51-16/777 Dresden, j) September 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium filr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 2: ln welchem Maße und in welchen Zeiträumen werden die ausgewiesenen sächsischen Badeseen durch Rettungsschwimmer überwacht? (Bitte Nennung pro See) Es wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage LT-Drs. 6/5942, Frage 2 verwiesen. Frage 3: Welche Maßnahmen wurden im Anschluss an die Badeunfälle ergriffen? (Bitte Aufgeschlüsselt nach Ort und Zeitraum der Umsetzung) Hierzu liegen der Staatsregierung keine Kenntnisse vor (siehe auch Antwort auf Frage 1 ). Frage 4: Es ist bekannt, dass es neben den offiziell ausgewiesenen Badegewässern auch weitere gibt, die ebenfalls von vielen Besuchern genutzt werden. Insbesondere durch den Ausbau der Seelandschaft in der Lausitz und um Leipzig sind auch weitere Gewässer hinzugekommen, die sich ebenfalls zu Gewässern mit vielen Badenden entwickeln. Wann plant die Staatsregierung die Liste der ausgewiesenen sächsischen Badegewässer zu evaluieren bzw. gegebenenfalls auch zu erweitern? Die Liste der ausgewiesenen sächsischen Badegewässer wird jedes Jahr durch das SMS als oberste Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit dem SMUL als oberste Wasserbehörde bestimmt und im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht (§ 3 Abs. 1 der Sächsischen Badegewässerverordnung). Dieser Entscheidung liegen die Vorschläge der Gesundheitsämter gem. § 12 Abs. 1 SächsBadegewVO zugrunde. Zu den 2016 bekannt gemachten Badegewässern gehören auch etliche Tagebaurestseen in der Lausitz und im Leipziger Raum (SächsABI. Nr. 17/2016, S. 527). Weitere Gewässer können in die Liste der Badegewässer aufgenommen werden, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Frage 5: Es gibt zahlreiche weitere Badegewässer, die bereits von vielen Badenden genutzt werden und an denen teilweise sogar offizielle Wassersportanlagen installiert sind, ohne von Kommunen offiziell zum Baden frei gegeben zu sein. (~eispielsweise Kiesgrube Leuben). Aufgrund mangelnder Erschließung und Uberwachung sind solche Seen risikogefährdeter für Badeunfälle. Welche Auflagen und Voraussetzungen muss eine Kommune erfüllen, um einen See als Badesee entwickeln bzw. freigeben zu können? Aus der Sicht des Wasserrechts besteht an natürlichen Gewässern grundsätzlich Gemeingebrauch (§ 25 WHG i. V. m. § 16 Abs. 1 SächsWG). Das bedeutet, dass das Baden auf eigene Gefahr an diesen Gewässern grundsätzlich allgemein zulässig ist, auch wenn keine besonderen Badestellen ausgewiesen sind. Näheres zum Gemeingebrauch ist der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs. 6/5921 "Badeunfälle an sächsischen Gewässern erster Ordnung und Bundeswasserstraßen" zu entnehmen. An künstlichen Gewässern, wie Tagebaurestseen oder Kiesseen, kann die zuständige untere Wasserbehörde den Gemeingebrauch zulassen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen(§ 16 Abs. 3 SächsWG). Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, bei der wasserwirtschaftliche Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2016-09-09T09:49:52+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes