STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/6077 Thema: Drohende ärztliche Unterversorgung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen hat am 27.07.16 für folgende Planungsbereiche eine drohende hausärztliche Unterversorgung festgestellt: Mittweida, Chemnitz, Planungsbereich Marienberg, Annaberg- Buchholz, Aue, Stollberg, Zwickau, Auerbach, Werdau, Crimmitschau , Plauen, Oelsnitz, Weißwasser, Niesky, Görlitz, Zittau, Löbau, Hoyerswerda, Kamenz, Dippoldiswalde, Freital, Meißen, Großenhain, Torgau, Delitzsch. Zusätzlich stellte der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen am 27.07.16 für folgende Planungsbereiche einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf fest: Hausärztliche Versorgung: Königswartha, Weißenberg, Zeithain, Gröditz Allgemeine fachärztliche Versorgung: Weißwasser (Augenärzte), Werdau (Augenärzte), Weißwasser (Psychotherapeuten) Spezialisierte fachärztliche Versorgung: Chemnitz, Stadt (Kinder- und Jugendpsychiater), Erzgebirgskreis (Kinder- und Jugendpsychiater), Mittelsachsen (Kinder- und Jugendpsychiater) eJlSACHsEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-16/807 Jl}sden, /(· September 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMJNJSTERJUM FÜR SOllALES 1JND VERBRAUC~ERSC~UTZ ~ SACHsEN Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen hat am 27.01.16 für folgende Planungsbereiche eine drohende fachärztliche Unterversorgung festgestellt : Annaberg (Augenärzte), Mittweida (Augenärzte), Aue-Schwarzenberg (Augenärzte), Planungsbereich Plauen, Mittlerer Erzgebirgskreis (Hautärzte ), Mittweida (Hautärzte), Annaberg (HNO-Ärzte), Mittlerer Erzgebirgskreis (Nervenärzte)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Konsequenzen zog die Staatsregierung aus der Feststellung vom 27.01.16 über eine drohende fachärztliche Unterversorgung und welche Maßnahmen wurden abgeleitet? Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen hat in seiner Sitzung am 27.01.2016 in den in der Vorbemerkung dargestellten Planungsbereichen nach § 100 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) die fachärztliche Versorgungslage überprüft und drohende Unterversorgung gern. § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB V ab 01.04.2016 in den Arztgruppen Augenärzte, Hautärzte, HNO-Ärzte, Nervenärzte für die ausgewiesenen Planungsbereiche festgestellt. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen hat den Beschluss der Aufsichtsbehörde vorgelegt. Diese hat den Beschluss nicht beanstandet, aber die Auflage erteilt, dass der Bedarfsplan, der die regionalen Besonderheiten kennzeichnet und darstellt, zukünftig entsprechend angepasst und ergänzt wird. Dies ist bei der Aufstellung des Bedarfsplans 2016 berücksichtigt worden. Die Beschlüsse des Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen richten sich vor allem an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) , die den Sicherstellungsauftrag hat. Frage 2: ln der Vergangenheit waren v.a. fachärztliche Disziplinen von einer Unterversorgung betroffen oder bedroht. Mit Feststellung vom 27.07.16 sind auch vermehrt Hausärzte betroffen und es droht eine hausärztliche Unterversorgung in immerhin 25 Planungsbereichen. Wie bewertet die Staatsregierung die weitere Zunahme der drohenden Unterversorgung und welche Gründe sieht sie insbesondere hierfür? Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Die KV Sachsen teilte auf Nachfrage zu den nachgefragten Gründen der weiteren Zunahme der drohenden Unterversorgung mit, dass zwar die Beobachtung über eine Zunahme drohender Unterversorgung zutreffend ist. Sie stellt jedoch weiter fest, dass sich bisher vor allem bei den Hausärzten die Versorgungslage und die Prognose problematisch darstellten bzw. darstellen. Sie sieht die Gründe für eine Zunahme drohender hausärztlicher Unterversorgung vor allem in der schwierigen Nachbesetzung fre i wer- Seite 2 von 5 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlAI.ES UND VERBRAUCHERSCHUTZ dender Praxen von Hausärzten im ländlichen Raum, die in den Ruhestand gehen und keinen bzw. nur erschwert einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin finden. Dabei spielen vor allem die Faktoren hausärztlicher Nachwuchs und demografische Entwicklung der Bevölkerung eine Rolle. Auf die Feststellungen des "Gutachtens zur Entwicklung des ambulanten Versorgungsund Arztbedarfs in Sachsen", erstellt durch das Zentralinstitut der Kassenärztlichen Versorgung in Deutschland, wird hingewiesen. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) wirkt als für die Sozialversicherung oberste Landesbehörde in den Landesausschüssen nach § 90 Abs. 4 SGB V mitberatend. Frage 3: Wie stellt sich nach Ansicht der Staatsregierung die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen gegen die drohende Unterversorgung in der Vergangenheit , insbesondere vor der Zunahme der drohenden Unterversorgung dar - welche Konsequenzen werden ggf. abgeleitet? Die KV Sachsen, die den Sicherstellungsauftrag hat, setzt die vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Gebieten mit festgestellter Unterversorgung, drohender Unterversorgung oder festgestelltem zusätzlichem Iokatem Versorgungsbedarf beschlossenen Fördermaßnahmen Investitionskostenzuschuss und Gewährung eines Mindestumsatzes beschlossenen Fördermaßnahmen um. Die mit den Feststellungen des Landesausschusses zusammenhängenden Fördermaßnahmen stellen Anreize zur Niederlassung oder Anstellung dar und zielen darauf, kurzfristig Wirkung zu entfalten. Die Selbstverwaltung führt Maßnahmen zur Nachwuchsförderung für Abiturienten, Medizinstudenten , Ärzte in Weiterbildung als auch zur Anwerbung bereits berufstätiger Ärzte (Ärzte in Berufstätigkeit, Ärzte in Erziehungszeiten, ausländische Ärzte) durch, um die Versorgungsstruktur langfristig zu erhalten und abzusichern. Beispielhaft wird das Modellprojekt "Studieren in Europa - Zukunft in Sachsen" angeführt. Die Maßnahmen entfalten ihre Wirkung mittel- bis langfristig . Die Staatsregierung hat mit den Programmen Studienbeihilfe (2008 bis 2012) sowie Ausbildungsbeihilfe (2013 bis 2016) die Gewinnung und Entwicklung hausärztlichen Nachwuchses unterstützt. Die Maßnahme wird mittelfristig wirksam. Das Netzwerk "Ärzte für Sachsen", in dem die Staatsregierung mitwirkt, hat sich zum Ziel gesetzt, die sächsischen Akteure und Maßnahmen gegen den drohenden Ärztemangel zu vernetzen. Neben der KV Sachsen, den Krankenkassen und ihren Verbänden , der Sächsischen Landesärztekammer, der Krankenhausgesellschaft Sachsen und den kommunalen Landesverbänden engagieren sich über 100 weitere Partner im Netzwerk. Die Netzwerkhornepage als Informations- und Serviceplattform bietet gebündelt und einrichtungsübergreifend alle relevanten Informationen zur ärztlichen Tätigkeit in Sachsen. Das SMS bezuschusst die Tätigkeit des Netzwerkes. Die Staatsregierung hatte zudem 20 Maßnahmen überprüft, ob und inwieweit diese geeignet sind, den hausärztlichen Versorgungsbedarf, insbesondere im ländlichen Raum, zu decken. Dieser Maßnahmekatalog soll im Zuge der Auswertung zum "Gut- Seite 3 von 5 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUl'vl fÜR SOZlALES UND VERRRAUCHERSC~UTZ ~ SACHsEN achten zur Entwicklung des ambulanten Versorgungs- und Arztbedarfs in Sachsen" weiterentwickelt werden . ln die Weiterentwicklung wird das Gemeinsame Landesgremium nach § 90a Abs. 1 SGB V einbezogen. Frage 4: ln Frage 4 der Drs.Nr. 6/4506 antwortete die Staatsregierung, dass nach § 2 BP-RL auf Landesebene von der Richtlinie abgewichen werden darf um regionale Besonderheiten zu berücksichtigen. Ist dies in den letzten 10 Jahren erfolgt und warum? Erst mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurden die Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 99 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. § 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie (BP-RL) ermächtigt, bei der Aufstellung des Bedarfsplanes von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abzuweichen, soweit es zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten , insbesondere der regionalen Demografie und Morbidität, für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist. Die KV Sachsen berichtet, dass in der Bedarfsplanung im Freistaat Sachsen wie folgt von der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses abgewichen wurde: - im Jahr 2013 Abweichende Raumgliederung (Aufstellung des Sächsischen Bedarfsplans, Juni 2013) ln Abweichung zu den nach §§ 11-13 der BP-RL vorgegebenen bundeseinheitlichen Vorgaben zur Raumgliederung für die Versorgungsebenen 1 bis 3 wurde in Sachsen in begründeten Fällen eine an regionalspezifischen Verhältnissen ausgerichtete Aufteilung gewählt (vgl. S. 12 bis 15 des Sächsischen Bedarfsplans 2013). - im Jahr 2014 Berücksichtigung von Ermächtigten (Anrechnung zum Stand 01.10.2014, Aufnahme im Bedarfsplan mit Fortschreibung im Jahr 2016) Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat am 17.04.2014 einen Beschluss zur Neufassung von § 22 Bedarfsplanungs-Richtlinie gefasst, der am 02.08.2014 in Kraft getreten ist. Mit der Überprüfung des Standes der vertragsärztlichen Versorgung zum Stand 01.10.2014 wurde die Neuregelung erstmals in Sachsen umgesetzt. Da die Neufassung des § 22 BP-RL einige Details zur Umsetzung offen ließ, hat der Landesausschuss in seiner Sitzung am 15.10.2014 Eckpunkte beschlossen. Die so gewählte Berücksichtigung von Ermächtigten basiert auf § 22 der BP-RL und stellt zum Teil auch in Einzelaspekten der Herangehensweise eine sächsische Lösung dar. - im Jahr 2016 Feststellung von drohender Unterversorgung bei Fachärzten nach erweiterten Prüfkriterien in Abweichung von§ 29 Satz der BP-RL (Januar 2016) Der Landesausschuss prüft auf drohende Unterversorgung nach den Regelungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie gemäß §§ 29 ff. Nach § 29 Satz 1 BP-RL liegt Unterversorgung bei Fachärzten bei einem Versorgungsgrad von < 50 % vor. ln Folge ist drohende Unterversorgung anzunehmen, wenn u.a. aufgrund einer kritischen Altersstruktur der Ärzte Unterversorgung eintreten könnte. Drohende Unterversorgung wird daher abweichend mittels prognostischen Versorgungsgrades berechnet, um die in absehbarer Zeit zu erwartende Verschlechterung (Unterversorgung bei VG < 50 %) festzustellen. Eine Seite 4 von 5 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Feststellung der drohenden Unterversorgung für Fachärzte erfolgt demzufolge bei Vorliegen eines prognostischen Versorgungsgrades von < 50 % bzw. < 75 % bei Kinderärzten . Im Landesausschuss wurden im Januar 2016 erweiterte Prüfkriterien bei der Überprüfung für die Fachärzte beschlossen. Demnach werden in begründeten Fällen Planungsbereiche für eine Überprüfung und Feststellung von drohender Unterversorgung aufgegriffen, wenn • Planungsbereiche geöffnet sind (aktueller VG < 110 %) und deren prognostischer Versorgungsgrad > 50 %, aber:::; 75 % ist. • Planungsbereiche gesperrt sind (aktueller VG 2: 110 %, aber< 140 %) und deren prognostischer Versorgungsgrad < 50 % ist. Mit diesen angepassten Grenzen der Versorgungsgrade zur Überprüfurig auf drohende Unterversorgung bei Fachärzten hat der Landesausschuss den ihm zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraum ausgeschöpft, um nahende Versorgungsprobleme im fachärztlichen Bereich rechtzeitig zu erkennen und diesen entgegenzuwirken. Anderenfalls wären insbesondere absehbare Probleme auch bei Fachrichtungen der fachärztlichen Grundversorgung unberücksichtigt geblieben. Auf die Antwort zu Frage 1 wird hingewiesen. - Anpassung der Verhältniszahlen bei Kinderärzten (Oktober 2016) Kinder werden - historisch begründet - in den neuen Bundesländern vorrangig kinderärztlich statt hausärztlich versorgt. Die kinderärztlichen Versorgungsstrukturen werden daher stärker beansprucht, als dies der Planung durch die Verhältniszahlen, die sich aus der Bedarfsplanungs-Richtlinie ergeben, zugrunde gelegt wird. Zudem stehen die gesetzlichen Regelungen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes zur sog. Aufkaufpflicht von abzugebenden Praxen durch die Kassenärztliche Vereinigung Planungsbereichen mit Versorgungsgrad > 140 % entgegen. Bei Anwendung dieser Regelung wären 24 von 25 kinderärztliche Planungsbereiche betroffen. Unter Berücksichtigung der besonderen regionalen Versorgungsstruktur wurde daher zwischen den Partner der Selbstverwaltung vereinbart, ein Abweichen von der Bedarfsplanungs -Richtlinie durch Anpassung der Verhältniszahlen mittels Faktor gern. § 2 BP-RL vorzunehmen. Für eine solche Abweichung wurde ein Faktor aus dem Verhältnis der Behandlung von Kindern vom Kinderarzt im Vergleich der neuen und alten Bundesländer ermittelt. Im Jahr 2016 wird mit der angepassten Verhältniszahl bei den Kinderärzten eine Reduzierung der Versorgungsgrade erreicht. Dadurch kann die Versorgungsstruktur berücksichtigt werden, zudem können auch frei werdende Arztsitze wieder nachbesetzt werden. Mit Fortschreibung des Bedarfsplans im Jahr 2016 tritt diese Anpassung in Kraft und wird erstmals zum Arztstand 01.10.2016 der Bedarfsplanung in Sachsen zugrunde gelegt. Mit freundlichen Grüßen Seite 5 von 5 Freistaat SACHSEN 2016-09-15T11:01:05+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes