STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-0141.50/.10216 Dresden/j^Beptember 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6078 Thema: Straftaten und Kameraüberwachung auf öffentlichen Plätzen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Straftaten in Sachsen wurden im öffentlichen Raum seit 2006 begangen? Bitte nach Straftat, Landkreis StadüGemeinde und Jahr aufschlüsseln. Frage 2: Wie viele Einsätze im öffentlichen Raum wurden wegen Störungen der öffentlichen Ruhe, Körperverletzungen, verbalen oder körperlichen Angriffen oder Suchtmittel bedingter Auffälligkeit durch die Polizei seit 2006 realisiert? Wie viele davon hatten eine Strafanzeige zur Folge? Bitte nach Straftat, Landkreis Stadt/Gemeinde und Jahr aufschlüsseln. Frage 3: In welchen sächsischen Kommunen werden welche Straßen, Plätze, Parkanlagen u. ä. durch Kameras überwacht? (Kameras zur Überwachung des fließenden Verkehrs o. ä. bitte ausklammern) Seit wann sind diese installiert und wer ist der Betreiber der Überwachungseinrichtungen ? Bitte nach Landkreis und Stadt/Gemeinde aufschlüsseln. Frage 4: Wie viele der Uberwachungseinrichtungen sind zum Zwecke der Überwachung auf Einrichtungen der Landespolizei z. B. Leitstellen, Reviere usw. aufgeschaltet? Wie viele aller in Sachsen vorhandenen Uberwachungseinrichtungen können bei Bedarf durch Landesbehörden direkt abgefragt werden? Bitte nach Landkreis und Stadt/Gemeinde aufschlüsseln. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMmiSTTUM DES INNERN Freistaat SAC1-ISE1N Frage 5: Wie stellen sich die Kosten für Betreibung, Überwachung und Wartung der Überwachungsanlagen dar? Wer trägt die Kosten, wenn Einrichtungen der Polizei kommunale Überwachungseinrichtungen betreuen, nutzen oder auswerten? Wie viel Geld geben der Freistaat und die Kommunen seit 2006 für die Uberwachung öffentlicher Plätze aus? Bitte nach Landkreis, Stadt/Gemeinde und Jahr aufschlüsseln. Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Von einer Beantwortung der Fragestellungen unter Ziffer 1 bis 5 wird abgesehen, da die Anfrage nicht den formalen Anforderungen des § 56 Absatz 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des 6. Sächsischen Landtags genügt. Die Kleine Anfrage enthält mehr als fünf Einzelfragestellungen. Zwar sind die Fragestellungen in fünf mit Ziffern versehene Abschnitte gegliedert, diese enthalten jedoch in der Summe mehr als fünf Frage- Stellungen, da bis auf Frage 1) mehrere Fragstellungen in einer Ziffer zusammengeführt wurden. Die Zulässigkeit der Begrenzung des Fragerechts einzelner Abgeordneter auf fünf Einzelfragen durch die Geschäftsordnung des Parlamentes findet seine verfassungsrechtliche Grundlage auch in dem Gedanken, dass das Parlament das Spannungsverhältnis zwischen dem Fragerecht der Abgeordneten einerseits und deren Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung als Staatsorgan andererseits zu regeln befugt ist (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 29. April 2010 -Vf. 54-I-09 -, juris Rdn 366). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsordnung die zulässige Anzahl Kleiner Anfragen eines Abgeordneten weder pro Tag noch binnen eines sonstigen Zeitraums begrenzt. Auch eine Einschränkung dahingehend, dass Fragen zu einem bestimmt bezeichneten Bereich in einem konkreten Zeitraum - etwa binnen eines Tages oder binnen vier Wochen - nur einmal eingereicht werden dürfen, ist der Geschäftsordnung nicht zu entnehmen (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 19. Juli 2012-Vf. 21-1-12-juris 39). Insofern ist es allein die Beschränkung auf fünf Einzelfragestellungen, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung als Staatsorgan konkretisiert. Es gebietet sich daher, dass die Auslegung des zentralen Begriffs der "Einzelfragestellung" diesen einen objektiven Sinn belässt und nicht auf eine formale syntaktische oder semantische Aussage reduziert wird. Selbst ein großzügiges Verständnis der Begriffes "Einzelfragestellung" findet deshalb dort seine Grenzen, wenn ein mit einem Fragezeichen endender Satz mehrere Frage- Perspektiven umfasst oder innerhalb einer "Einzelfragestellung" mehrere mit einem Fragezeichen endende Sätze enthalten sind und deshalb mehr als eine Antwort verlangt . Eine Einzelfragestellung liegt nur dann vor, wenn darauf eine zusammenhängende Antwort gegeben werden kann. Seite 2 von 3 STAATS1VI1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Dies trifft hier zumindest auf die Frageziffern 2 bis 5 nicht zu, wenn man die nach vier Kategorien aufgeschlüsselte Fragestellung unter Ziffer 1 außer Betracht lässt. Unter Frageziffer 2 wird sowohl nach Einsätzen im öffentlichen Raum als auch nach Strafanzeigen gefragt, wobei diese beiden Hauptfragen darüber hinaus in diverse Unterfragestellungen aufgeteilt sind. Unter Frageziffer 3 wird in jeweils eigenständiger Fragestellung erstens nach Kamera- Standorten, zweitens nach den Zeitpunkten der Installation der betroffenen Kameras und drittens nach den jeweiligen Betreibern gefragt. Darüber hinaus werden die drei Hauptfragestellungen mit verschiedenen Unterfragen verknüpft. Unter Fragestellung 4 wird zum einen nach Kameras und zum anderen nach Zugriffsmöglichkeiten gefragt. Unter Fragestellung 5 wird erstens nach Kosten, zweitens nach den jeweiligen Kostenträgem und drittens nach der Höhe der Kosten aufgeschlüsselt nach verschiedenen Kriterien gefragt. Die vorliegende Kleine Anfrage umfasst demnach elf eigenständige Fragestellungen, die darüber hinaus jeweils in mehrere Unterfragestellungen aufgeschlüsseft werden" Die Staatsregierung kann die Beantwortung einer der Beschränkung des § 56 Abs. 2 Satz 2 GO nicht genügenden Anfrage ungeachtet dessen ablehnen, dass der Landtagspr ^ident diese nicht als unzulässig beanstandet hat. Eine derartige Anfrage unterfällt nj^ht dem Schutz des Art. 51 Abs. 1 SächsVerf (vgl. SächsVerfGH, a. a.O. ; Nds- StGhj^ Be^chluss vom 17. Januar 2008 - StGH 1/07 -juris Rn. 54) und löst damit eine Antv^brtp/licht der Staatsregierung nicht aus (VerfGH v. 19. Juli 2012, Vf. 21-1-12 -iuris Rdn^O):/ ~ " ' .-. --... -.-, freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2016-09-12T11:35:56+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes