STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/6096 Thema: Baumaßnahmen am Riesaer Hafen ohne rechtliche Planfest¬ stellung (Landkreis Meißen) Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 65-1053/41/23 Dresden, J 3, 3£p Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Sächsischen Binnenhäfen Oberelbe (SBO) betreibt derzeit im alten Hafen Riesa einen Containerumschlag für 40.000 Container pro Jahr. Weder in der Genehmigung Altanlagenanzeige vom 14.04.1992 noch in der aktuellen Genehmigung 19.01.1998 für den Hafen ist der Umschlag von Containern aufgeführt." Zertifikat seit 2006 audlt borufundfamllic Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Den Angaben liegen Zuarbeiten der Sächsischen Binnenhäfen Oberelbe GmbH (SBO) zugrunde. Frage 1: Wann wurde eine Genehmigung (bitte um Angabe des Unter¬ punktes und Datum der Genehmigung) für den bisherigen Containerbetrieb im alten Hafen Riesa erteilt und wenn ja, mit welchem Wortlaut wird diese Genehmigung detailliert be¬ schrieben? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Der Containerbetrieb beinhaltet ausschließlich den Umschlag von Seecontai¬ nern. Der Umschlag von Seecontainern ist genehmigungsfrei. Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7,8 Haltestelle Carolaplatz Seite 1 von 3 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat S ACH SEM Frage 2: Bereits vor dem Planfeststellungsverfahren hat die SBO einzelne Bau¬ maßnahmen durchgeführt, wie z.B. die Errichtung einer 540 m langen Stahlspundwand an der Kaimauer, die Errichtung des Containerver¬ kehrsabfertigungsgebäudes, die Errichtung der Containerservicehalle, der Neubau einer Containerstellfläche, der Bau der südlichen Hafener¬ schließungsstraße, die Errichtung des Fernwärmeanschlusses und die Umverlegung der Trafostation. Inwiefern waren diese und weitere vor dem Planfeststellungsverfahren begonnenen Baumaßnahmen für die Errichtung und den Betrieb des neuen Containerhafens notwendig? (bitte einzeln aufführen) Ersatzneubau Kaimauer „Alter Hafen, Riesa": Die alte Kaimauer stammte aus dem Jahr 1888. Entsprechend der bausachverständigen Stellungnahme vom 16. März 2004 war die bestehende Schwergewichtskaimauer abgängig. Die Sanierung war aus Standsicherheitsgründen dringend erforderlich. Als Sanierungsmaßnahme war ein Ersatzneubau der Kaimauer unumgänglich; unab¬ hängig von dem nun zur Genehmigung im Wege der Planfeststellung beantragten Bau des Kombinierten Verkehrs (KV)-Terminals. Containerabfertigungsgebäude: Die Umnutzung des Gebäudes als Containerabfertigungsgebäude soll einem reibungs¬ losen Betrieb des neuen KV-Terminals dienen. Im Falle der Nichtrealisierung des KV-Terminals wird das Abfertigungsgebäude als Ha¬ fenbetriebsgebäude benötigt. Containerservicehalle und Neubau der Containerabstellfläche: Der Bau der Containerservicehalle und der Containerabstellfläche ist wegen den unzu¬ reichend vorhandenen Unterbringungsbedingungen (Arbeits- und Sozialräume, Kun¬ denanforderungen, etc.) erforderlich geworden. Sowohl der Bereich für die Containerreparaturen als auch die Werkstattbereiche sind in der neuen Containerser¬ vicehalle entsprechend den Anforderungen der Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes nun hochwassersicher untergebracht. Der Bau und der Betrieb des geplanten KV-Terminals ist nicht an den Bau oder den Betrieb der Containerservicehalle gekoppelt. Bau der südlichen Hafenstraße; Mit dem Bau der südlichen Hafenstraße wurde das Hafengelände im „Neuen Hafen" erschlossen. Für diesen Hafenbereich bestehen langfristige Mietverträge mit hafenaffi¬ nen Nutzern. Der Bau und der Betrieb des geplanten KV-Terminals ist nicht an den Bau der südlichen Hafenstraße gekoppelt. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Fernwärmeanschluss und Umverlegung der Trafostation: Der Fernwärmeanschluss dient der Versorgung der Containerservicehalle. Der Anschluss resultiert aus medienseitigen Erfordernissen entsprechend dem Baugenehmi¬ gungsverfahren für die Flalle. Die SBO betreibt im Flafengebiet ein eigenes 20 KV-Leitungsnetz. Mit dem Neubau der Containerservicehalle bestand die Notwendigkeit der Elt-Einspeisung. Dabei war eine hochwassersichere Bauweise gefordert. Deswegen erfolgte lediglich die Errichtung eines Trafogebäudes an einem hochwassersicheren Standort, in welches die bereits vorhandenen Trafos mit Ausrüstungen umverlegt wurden. Frage 3: Warum und mit welcher rechtlichen Begründung wurde kein Planfest¬ stellungsverfahren im Vorfeld für die in Frage 2 beschriebenen Bau¬ maßnahmen eingeleitet? Gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) dürfen Betriebsanlagen einer Ei¬ senbahn nur gebaut und verändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Ge¬ mäß den gesetzlichen Bestimmungen wurde entschieden, für alle Teilvorhaben ein einheitliches Planfeststellungsverfahren nach § 18 AEG durchzuführen. Im Ergebnis des Scoping-Verfahrens hat die Landesdirektion Sachsen die nach Frage 2 beschriebenen Baumaßnahmen als nicht planfeststellungsrelevant eingeordnet. Frage 4; Für welche über die in Frage 2 aufgelisteten Baumaßnahmen hinaus wurde kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt und welche Ver¬ antwortlichkeit trägt der damalige SBO Geschäftsführer für den Beginn der Bauarbeiten vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens? Im Flafen Riesa wurden keine Baumaßnahmen durchgeführt, die einer Planfeststellung bedurft hätten. Stattdessen sind alle Baumaßnahmen - einschließlich der in Frage 2 aufgelisteten Baumaßnahmen - nach den einschlägigen Normen anderweitig geneh¬ migt. Die Staatsregierung sieht daher keinen Anlass, die Entscheidungen der Ge¬ schäftsführung der SBO zu beanstanden. Frage 5: Sofern der neue Containerterminal nicht genehmigt werden sollte, müssen dann die für die vorgezogenen Baumaßnahmen in Anspruch genommenen EU-Fördergelder zurückgezahlt werden, und wenn ja in welcher Höhe? Für den Fall, dass die Errichtung des KV-Terminals nicht genehmigt wird, sind Rückzahlungsansprüche von EU-Fördermitteln in einer Höhe von 277.932 € für das Contai¬ nerabfertigungsgebäude zu erwarten. 2016-09-13T16:02:21+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes