STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei^ntwort angeben) Dresden,// September 2016 Vj Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6117 Thema: Rechtliche Grundlagen für DNA-Entnahmen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welchen rechtlichen Grundlagen und nach welchen untergesetzlichen Normsetzungen werden in Sachsen DNA-Proben und aus ihnen gewonnene Daten entnommen, analysiert und gespeichert? Frage 2: Von welchen Polizeidienststellen oder sonstigen staatlichen Einrichtungen wurden zwischen 2012 und 2015 wie viele DNA-Proben von Verdächtigen sowie von Tatorten genommen? (bitte einzeln nach Behörden /Dienststellen aufschlüsseln) Frage 3: In wie vielen Fällen wurde im selben Zeitraum mit welchem Ergebnis gegen die DNA-Abnahme Rechtsbehelfe eingelegt? (bitte einzeln aufschlüsseln ) Frage 4: Wie oft wurde den Gerichten eine DNA-Abnahme zur Entscheidung vorgelegt und wie oft entschieden die Gerichte sich dafür bzw. dagegen ? (bitte Entscheidungen nach Deliktsbereichen und unter Nennung der Rechtsgrundlage aufschlüsseln) Frage 5: Wie oft wurden DNA-Proben im Rahmen von Ermittlungsverfahren ohne richterlichen Beschluss abgenommen? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehreanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SAC1-ISE1N Frage 5.1 Durch welche Stellen wurden DNA-Proben in diesen Fällen angeordnet? Frage 5.2: Wie viele Personen haben selber in die DNA-Abnahme eingewilligt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5, 5. 1 und 5.2: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die Anfrage genügt nicht den formalen Anforderungen des § 56 Absatz 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des 6. Sächsischen Landtags. Die Kleine Anfrage enthält mehr als fünf Einzelfragestellungen. Zwar sind die Fragestellungen in fünf mit Ziffern versehene Abschnitte gegliedert, diese enthalten jedoch in der Summe mehr als fünf Fragestellungen da Frage 5 untergliedert wurde in die Ziffern 5. 1 und 5.2 und insgesamt drei Fragstellungen enthält. Die Zulässigkeit der Begrenzung des Fragerechts einzelner Abgeordneter auf fünf Einzelfragen durch die Geschäftsordnung des Parlamentes findet seine verfassungsrechtliche Grundlage auch in dem Gedanken, dass das Parlament das Spannungsverhältnis zwischen dem Fragerecht der Abgeordneten einerseits und deren Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung als Staatsorgan andererseits zu regeln befugt ist (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 29. April 2010 -Vf. 54-I-09 -, juris Rdn 366). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsordnung die zulässige Anzahl Kleiner Anfragen eines Abgeordneten weder pro Tag noch binnen eines sonstigen Zeitraums begrenzt. Auch eine Einschränkung dahingehend, dass Fragen zu einem bestimmt bezeichneten Bereich in einem konkreten Zeitraum - etwa binnen eines Tages oder binnen vier Wochen - nur einmal eingereicht werden dürfen, ist der Geschäftsordnung nicht zu entnehmen (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom" 19. Juli 2012-Vf. 21-1-12-juris 39). hsofern ist es allein die Beschränkung auf fünf Einzelfragestellungen, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung als Staatsorgan konkretisiert Es gebietet sich daher, dass die Auslegung des zentralen Begriffs der "Einzelfragestellung" diesen einen objektiven Sinn belässt und nicht auf eine formale syntaktische oder semantische Aussage reduziert wird. Selbst ein großzügiges Verständnis der Begriffes "Einzelfragestellung" findet deshalb dort seine Grenzen, wo eine Frage durch Untergliederungen zwei weitere Fragen enthält und daher drei voneinander unabhängige Antworten verlangt. Eine Einzelfragestellung liegt nur dann vor, wenn darauf eine zusammenhängende Antwort gegeben wer den kann. Dies trifft hier auf die Frageziffern 5, 5. 1 und 5.2 nicht zu. Seite 2 von 3 STAATSM11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Dies wird unmittelbar aus dem Umstand ersichtlich, dass nicht nur nach der Häufigkeit der Abnahme von DNA-Proben im Rahmen von Ermittlungsverfahren ohne richterlichen Beschluss gefragt wird, sondern auch welche Stellen DNA-Proben in diesen Fällen angeordnet haben und wie viele Personen selber in die DNA-Abnahme eingewilligt haben. Die Staatsregierung kann die Beantwortung einer der Beschränkung des § 56 Abs. 2 Satz 2 GO nicht genügenden Anfrage ungeachtet dessen ablehnen, dass der Landt ^?.spräsident dl_ese nicht als unzulässig beanstandet hat. Eine derartige Anfrage unterfällt nicl^t dem Schutz des Art. 51 Abs. 1 SächsVerf (vgl. SächsVeri:GH, a.a.O. ; Nds- StGH, pischlyss vom 17. Januar 2008 - StGH 1/07 -juris Rn. 54) und löst damit eine Antwortpflich).t' der Staatsregierung nicht aus (VerfGH v. 19. Juli 2012, Vf. 21-1-12 -juris Rdn4Ö).' / " - -----, --.. -.....-. -.. "..., Mit freundlichen Grüßen ^usUlbig Seite 3 von 3 2016-09-12T08:46:06+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes