STAATS1VI1^1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-0141.50/10228 r- Dresden,/( September 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Albrecht Pallas, SPD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/6126 Thema: Besetzung offener Stellen bei der Polizei Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Das Kabinett hat in seiner Sondersitzung am 4. März 2016 beschlossen , den Stellenabbau bei der Polizei zu stoppen und zusätzlich 1.000 neue Stellen zu schaffen. Die bereits abgebauten Stellen der Jahre 2015 und 2016 werden durch Neuausbringung der betreffenden Stellen kompensiert. Aufgrund der dreijährigen Ausbildung der Polizeianwärter und den jährlichen Altersabgängen werden jedoch erst zeitverzögert ausreichend Absolventen für eine Übernahme in den regulären Polizeidienst zur Verfügung stehen, um sowohl die bisher eingeplanten als auch neu hinzugekommenen Stellen tatsächlich zu besetzen. Mit Verabschiedung des Doppelhaushalts 2015/2016 hat der Sächsisehe Landtag die Möglichkeit geschaffen, dass Beamtinnen und Beamte der sächsischen Polizei auf Antrag ihren Eintritt in den Ruhestand bis zu zwei Mal für Jeweils ein Jahr hinausschieben können. Aus der Antwort auf die Drs. 6/3809 ergibt sich, dass bei im Jahr 2015 insgesamt 272 für diese Regelung in Frage kommenden Ruhestandseintritten nur 60 entsprechende Anträge gestellt wurden. Im ersten Halbjahr 2016 standen 117 in Frage kommenden Ruhestandseintritten 34 Anträge gegenüber (Drs. 6/4830, 6/5558)." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplatze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES 1NNER1M Freistaat SÄCtiSBTM Frage 1: Mit welchen Maßnahmen will die Staatsregierung die Zahl der Anträge auf Hinausschieben des Ruhestands kurzfristig erhöhen^ Die^Staatsregierung prüft derzeit eine Reihe von Möglichkeiten hinsichtlich des Hinaussc -hiebens.desRuhestandes. beipoHzeibeamten. Dabei sind verschiedene "gesetzirche Regelungen ou- a- sächsjsches Beamtengesetz, Sächsisches Besoldungsgesetz^"und Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz)~zu beachten. Auch dürfen" die'Maßnahmen nicht zu sozialen Vewerfungen innerhalb polizeilicher OrganjsationseinheitenTühren.1 Von einer weitergehenden Beanhn/ortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel^ 1 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den "Kembereiche'xekutiver Eigenverantwortung" berühren. Der Kernbereich exekutiverEic sc-hl'eßt_einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich"dear ein; Hierzu gehören sämtliche internen Abstfmmungs- und WiTlensbildunas- Prozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, dFe der Vorbereituna von Regjerur^gsentscheidungen dienen (SächsVerfGH, Urteil vom' 23."~Aprir"^008,' F. 87-1-06). ^i^!..(5%Lungs-),En?c,heidun^' mit welchen Maßnahmen die Zahl der Anträge auf Hinausschiebung des Ruhestands kurzfristig erhöht werden kann,~wurde bisher noch nicht g.etrcffert-_.Damit.beruh.rt die Fra9e den Kernbereich exekutiver'Eigenverantwor-^ tung, weil sie sich auf ggf. in der Zukunft durchzuführende Maßnahmen-bezieht"die ihrerseits noch interne Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse voraussetzen. Auch eine Abwägung_zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des an der Beantwortung seiner Frage und dem ebenfalls verfassunasrecht". i garantierten Kernbereichsschutz ergibt nicht, dass die Frage zu beantworte^st Eine Pflicht, parlamentarischen Informationsbegehren zu entsprechen oder das Parlament von sich aus zu unterrichten, besteht in der Regel dann nicht, wenn die'lnformation zu einem Mitregieren des Parlaments bei Entscheidungen führen kann, die'in die alleinige Kompeten2 der Re9iemn9 fallen (vgl. BVerfGE IW, 199'[2 U])'." Diese "M ögllchke ,it_besteht bei lnformationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regk en.tsch®idungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht'" getroffen'' ist "SFe Willensbildung innerhalb der Regierung selbst, die Erörterungen im'Kabinett wie'auch Entscheidungsvorbereitungen mit Abstimmungen in und" zwischen" den Ressorts entziehen sich darum grundsätzlich dem informatorischen Zugriff des Parlaments"Pai: lamentarische Informationsrechte wie das aus Art. 50 SächsVerf beschranken'sich'dam .mgr'und,®ätzlich auf bereils abgeschlossene Vorgänge und gestatten es nicht7 m laufende , ver.handlungen. und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (Verfassungsaerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 23. April 2008 -Vf. 87-1-06 ^'R'n.TTö)3 Seite 2 von 5 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN Frage 2: Welche Möglichkeiten bestehen, mittels einer besonderen Zulage, einer erhöhten Anrechnung der zusätzlichen Dienstjahre auf das Ruhegehalt oder anderen pekuniären Anreizen die Motivation zur Stellung eines Antrags zu erhöhen und unter welchen Bedingungen könnten diese praktisch umgesetzt werden? Eine besondere Zulage existiert im sächsischen Besoldungsrecht nicht. Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand hat auf den in Rede stehenden Personenkreis jedoch gegebenenfalls mehrere positive Auswirkungen. Zunächst besteht der Vorteil des im Vergleich zur Versorgung höheren Aktivgehaltes. Darüber hinaus bleibt der An- Spruch auf Heilfürsorge bis zum Eintritt in den Ruhestand bestehen. Zudem wirkt sich eine derartige Tätigkeit grundsätzlich versorgungssteigernd aus. Sofern der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent, welcher nach einer Beamtendienstzeit von 40 Jahren erreicht wird, noch nicht erreicht ist, steigt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Vor dem Hintergrund der weit überwiegend bestehenden sogenannten Mischbiografien, d. h. Lebensläufen von Beamten, die einen Teil ihres Berufslebens in der ehemaligen DDR und einen Teil im Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen absolviert haben, dürfte dieser Aspekt in der Regel zum Tragen kommen. Inwiefern diese Gesichtspunkte verstärkt Beamte des Polizeivollzugsdienstes motivieren , das Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts zu beantragen, kann diesseits nicht verallgemeinernd beurteilt werden. Eine derartige Entscheidung basiert auf der jeweiligen Lebenssituation des betreffenden Beamten höchstpersönlich. Folglich führen die mit einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts verbundenen finanziellen Vorteile nicht in jedem Fall zu einer entsprechenden Antragstellung. Frage 3: Wie viele und welche Stellen waren bei der sächsischen Polizei zum 1. August 2016 seit welchem Zeitpunkt unbesetzt? (Bitte tabellarische Antwort differenziert nach Dienststelle, Laufbahn und Besoldungsgruppe) Unbesetzte Stellen sind bei einem derart großen Personalkörper wie der sächsischen Polizei von derzeit laut Haushaltsplan 12.883 Stellen zu jedem Stichtag vorhanden. Bereits im Abschlussbericht der Fachkommission zur Evaluierung der Polizei des Frei- Staates Sachsen vom 14. Dezember 2014 (Seite 59) wurde dargestellt, dass im Bereich der Polizei eine nahezu Vollauslastung des bestehenden Stellenplanes besteht. Eine stichtagsbezogene Angabe freier Stellen stellt eine Momentaufnahme dar, die anstehende Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht umfasst. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen waren zum Stichtag 1. Juli 2016 insgesamt 44 Stellen des Polizeivollzugsdienstes unbesetzt. Diese 44 freien Stellen des Polizeivollzugsdienstes werden für die Übernahme von Beamten in Ausbildung benötigt. Alle weiteren freien Stellen für die Verwaltung sind für Nachbesetzungen erforderlich, deren Einstellungsund Besetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Seite 3 von 5 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Mit welchen Maßnahmen jenseits der Ausbildung von Polizei- und Polizeikommissarsanwärterinnen und -anwärtern will die Staatsregierung diese Stellen kurzoder mittelfristig wiederbesetzen? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den "Kembereich exekutiver Eigenverantwortung" berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungs- Prozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-1- 06). Eine (Regierungs-) Entscheidung, ob und ggf. welche Maßnahmen neben der Ausbildüng von Polizeivollzugsbediensteten zu ergreifen sind, wurde bisher noch nicht getroffen . Damit berührt die Frage den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil sie sich auf ggf. in der Zukunft durchzuführende Maßnahmen bezieht, die ihrerseits noch interne Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse voraussetzen. Auch eine Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichsschutz ergibt nicht, dass die Frage zu beantworten ist. Eine Pflicht, parlamentarischen Informationsbegehren zu entsprechen oder das Parlament von sich aus zu unterrichten, besteht in der Regel dann nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren des Parlaments bei Entscheidungen führen kann, die in die alleinige Kompetenz der Regierung fallen (vgl. BVerfGE 110, 199 [214]). Diese Möglichkeit besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. Die Willensbildung innerhalb der Regierung selbst, die Erörterungen im Kabinett wie auch die Entscheidungsvorbereitungen mit Abstimmungen in und zwischen den Ressorts entziehen sich darum grundsätzlich dem informatorischen Zugriff des Parlaments. Parlamentarische Informationsrechte wie das aus Art. 50 SächsVerf beschränken sich darum grundsätzlich auf bereits abgeschlossene Vorgänge und gestatten es nicht, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 23. April 2008 - Vf. 87-1-06 -, Rn. 1 15). Seite 4 von 5 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SAC1-ISE1N Frage 5: Wie könnten, dem Beispiel Mecklenburg-Vorpommerns folgend, ehemalige Feld- Jäger nach ihrer Dienstzeit bei der Bundeswehr mittels verkürzter Ausbildung in den sächsischen Polizeidienst übernommen werden und wie hoch schätzt die Staatsregierung das jährliche (Bewerber/innen) -Potential bis 2020 ein? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" berühren. Eine (Regierungs-) Entscheidung, wie sich ehemalige Feldjäger nach ihrer Dienstzeit bei der Bundeswehr in die Polizei des Freistaates integrieren lassen, wird entsprechend der Äußerung des Innenministers im MDR vom 17. August 2016 derzeit intensiv geprüft, ist jedoch noch nicht abschließend geklärt. Damit berührt die Frage den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil sie sich auf ggf. in der Zukunft durchzuführende Maßnahmen bezieht, die ihrerseits noch interne Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse voraussetzen. Auch eine Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichsschutz ergibt nicht, dass die Frage zu beantworten ist. Eine Pflicht, parlamentarischen Informationsbegehren zu entsprechen oder das Parlament von sich aus zu unterrichten, besteht in der Regel dann nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren des Parlaments bei Entscheidungen führen kann, die in die alleinige Kompetenz der Regierung fallen (vgl. BVerfGE 110, 199 [214]). Diese Möglichkeit besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. Die Willensbildung innerhalb der Regierung selbst, die Erörterungen im Kabinett wie auch die Entscheidungsvorbereitungen mit Abstimmungen in und zwischen den Ressorts entziehen sich darum grundsätzlich dem informatorischen Zugriff des Parlaments. Parlamentarische Informationsrechte wie das aus Art. 50 SächsVerf beschränken sich darum grundsätzlich auf bereits abgeschlossene Vorgänge und gestatten es nicht, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (Verfassungsgerichtsj ^fdes Freistaates Sachsen, Urteil vom 23. April 2008-Vf. 87-1-06- Rn. 115). Erke^ntn^se, wie hoch das jährliche Bewerberpotential bis 2020 einzuschätzen ist, lieget d^r Staatsregierung nicht vor. reujhdliehen Grüßen Me^fkus UM Seite 5 von 5 2016-09-16T08:41:53+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes