STAATSÏvIINISTERIUM FüR Uì4WELT UND LÀND}VIRTSCHÀFT SÄCHSISCHES STpÁTSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTScHAFT Postfach 1005 10 | 01076 Dresdên Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE. Drs.-Nr.: 616144 Thema: Vogelschutz bei Sachsenforst, naturschutzrechtliche Anordnungen um erhebliche Beeinträchtigung von Natura-2000- Gebieten zu verhindern Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Aus dem Zellwald wird berichtet, dass nach Maßnahmen von Sachsenforst in diesem Jahr ein Schwarzstorch-Brutplatz aufgegeben worden sei. Nach S 39 V BNatSchG gilt: Es ist verboten, [...] Bäume, die außerhalb des Waldes [...] stehen [..J ¡n der Zeit vom l. Mär¿ bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. lnnerhalb des Waldes gilt das Forstwirtschaftsprivileg. lnsbesondere in Vogelschutzgebieten sind regelmäßig die ordnungsgemäße Iand-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung zulässig, soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtig werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. lst eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Natu rsch utzbehörde die erforderlichen Anordn u n gen treffen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smu l.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 22. August 201 6 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141.50t19t5331 Dresden, ,r(1,O9,1O4 Tâg dd ¡ Dcutschcn Einhclt I r llatlt¡l IÈlIt F?6istâât Sachsen or.-o3,ro.zor6 - - : - -e - - Hausanschr¡ft: Sächs¡sches Staatsminister¡um für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße I 01 097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlin ¡en 3,6,7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplåtze am Königsufer. Für alle Besucherparkpl¿itze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. " Kein Zugang filr elektron¡sch signierte sow¡e für verschlüsselte elektron¡sche DokumenteSeite 1 von 5 STAATSI\4 I N I STERIU I\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ Frage l: ln wie vielen Fällen wurden forstliche Eingriffe bzw. Verkehrssicherungsmaßnahmen durch den Staatsbetrieb Sachsenforst innerhalb von welchen sächsischen Vogelschutzgebieten in den vergangenen zweiJahren bis heute a. in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September und b. außerhalb dieser Zeit und auf welcher Fläche und mit welcher geernteten Holzmenge (Efm)jeweils durchgeführt? Zur Beantwortung wird auf die Anlage 1 verwiesen. Datenbasis ist die Erfassung durchgeführter Maßnahmen im Naturalvollzug. Eine Unterscheidung zwischen,,forstlichen Eingriffen" und ,,Verkehrssicherungsmaßnahmen" ist nicht möglich. Die Angaben beziehen sich auf Maßnahmen, die im Staatswald des Freistaates Sachsen ausgeführt wurden. Frage 2: lnwiefern sind Sachsenforst bspw. Brutplätze von Vogelarten und Lebensstätten streng geschützter Arten bekannt, inwiefern werden -ggf. in welchen Fallkonstellationen - vor forstlichen Eingriffen die Unteren Naturschutzbehörden nach derartigen Hinweisen regelmäßig angefragt und inwiefern sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehalten ihr Handeln so auszurichten, dass bspw. Brutplatzaufgaben und die Zerstörung von Lebensstätten unterbleiben; welche Sachsenforst-internen Regelungen gibt es hierzu (sofern vorhanden, bitte im Wortlaut wiedergeben bzur. gern der Antwort beifügen)? Die bisherigen Neststandorte seltener und störungsempfindlicher Großvogelarten, wie Seeadler, Wanderfalke, Schwarzstorch, Uhu, sind den örtlichen Bewirtschaftern aufgrund von Hinweisen der unteren Naturschutzbehörden, des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes oder eigener Beobachtungen größtenteils bekannt. Für die FFH- Gebiete liegen durch die Managementpläne lnformationen zu den Vorkommen streng geschützter Tierarten vor, soweit es sich um Arten handelt, die in den Anhängen ll und lV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind. Darüber hinaus haben Sachsenforstmitarbeiter die Möglichkeit, für jede Fläche Artdaten aus dem vom Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) geführten landesweiten Erfassungs-, Dokumentations- und Auskunftssystem für Fauna und Flora abzufragen. Die Europäische Kommission erkennt in ihrem ,,Leitfaden zum strengen Schutzsystemfür Tierarten von gemeinschaftlichem lnteresse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92l43lEWG" an, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Konzepte haben können, um den Erfordernissen des Artenschutzes nach den Bestimmungen von Artikel 12 im Zusammenhang mit laufenden Tätigkeiten gerecht zu werden. ln Übereinstimmung mit diesem Leitfaden betreibt der Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS) ein Schutzsystem, das von der mittelfristigen forstlichen Betriebsplanung unter Einbeziehung der unteren Naturschutzbehörden, allgemeinen Verhaltensrichtlinien für laufende Tätigkeiten bis hin zur Voranmeldung von geplanten Holzeinschlägen mit Projektcharakter reicht. Ferner setzt der SBS mit der Verfügung zur Markierung von Biotopbaumgruppen ein präventives Konzept um, das dazu beitragen soll, den Schutz betroffener Arten zu gewährleisten . Auch diese vorbeugende Schutzmaßnahme geht konform mit dem Leitfaden der Europäischen Kommission und mit $ 38 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 a a a a Erlasse und Verfügunoen: SMUL-Erlass vom 3. Mäz 2004 ,,Forsteinrichtung im Staats- und Körperschaftswald in naturschutzrelevanten Waldflächeh" (Az.: 74-8632.00) Anlage 2, SMUL-Erlass vom 20. November 2015 ,,Schutz bekannter Lebensstätten vor erheblichen Störungen" (Az:36-8852.44191141 mit Anlage) Anlage 3, Verfügung der Geschäftsleitung vom 26. September 2011 ,,Umsetzung der FFH- Managementpläne im Landeswald" (AZ.: 54-8830. 1 0/) Anlage 4, Verfügung der Geschäftsleitung vom 18. Januar 2013,,Dauerhafte Markierung von Biotopbaumgruppen in FFH-Gebieten" (AZ.: 53-8830.101416) Anlage 5. Partnerschaftliche, effiziente Abstimmungsverfahren tragen zu reibungslosen Betriebsabläufen bei und geben den Naturschutzbehörden Gelegenheit, über Sachverhalte zu informieren, die bei forstlichen Maßnahmen in Schutzgebieten berücksichtigt werden sollen. Vertiefend finden dazu regelmäßig interne und externe Fortbildungen statt. Frage 3: Welche Beschwerden und Hinweise über eine durch forstwirtschaftliche Maßnahmen ausgelöste mutmaßliche Gefährdung a. der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen bzw. weiterer Natura-2000-naturschutzrechtlicher Vorgaben in Vogelschutzgebieten und FFH-Gebieten sowie b. weiterer arten- und naturschutzrechtlicher Schutzziele und Vorgaben allgemein außerhalb von VogelschuÞgebieten und FFH- Gebieten in den vergangenen zwei Jahren bis heute sind welcher staatlichen Stelle jeweils wann bekannt geworden und wie wurde damit jeweils umgegangen (welche Stelle hat geprüft, welche Maßnahmen sind ergriffen worden) und inwiefern betraf dies dabei a. den Staatswald, b. davon Bereiche jeweils des Nationalparks Sächsische Schweiz sowie dem BR Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft c. den Körperschaftswald, d. den Privatwald? Zur Beantwortung wird auf die Anlage 6 verwiesen Frage 4: Welche vertraglichen Vereinbarungen zwischen welchen Stellen sind in den vergangenen alei Jahren bis heute getroffen worden um erhebliche Beeinträchtigung welcher Gebiete in den jeweiligen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu verhindern und welche Anordnungen sind ggf. durch welche Naturschutzbehörde getroffen worden und inwiefern betraf dies a. landwirtschaftliche, b. forstwirtschaftliche, c. fischereiwirtschaftliche oder d. sonstige (welche) Nutzungen? Seite 3 von 5 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ a. Der Freistaat Sachsen bietet im landwirtschaftlichen Flächenbereich ausschließlich Agrarumweltmaßnahmen mit Zielrichtung einer naturschutzgerechten Landbewirtschaftung über freiwillige Fördermaßnahmen (RL-4Uru2015) im Zuwendungsverfahren an und nutzt nicht generell die Option von vertraglichen Regelungen als Vertragsnaturschutz. b. Die Forstbehörden haben in den vergangenen zwei Jahren bis heute keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen. c. Die Fischereibehörde hat keine Verträge mit Fischwirtschaftsunternehmen abgeschlossen . d. Es wurden keine Vereinbarungen abgeschlossen Bezüglich erlassener Anordnungen durch Naturschutzbehörden wird auf die Anlage 6 verwiesen. Frage 5: Welchen Flächenanteil nehmen in Sachsen welche Natun¡valdzellen oder vergleichbare Waldbereiche ein und wie verteilt sich diese Fläche auf a. den Staatswald, b. davon Bereich jeweils des Nationalparks Sächsische Schweiz sowie dem BR Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft c. den Körperschaftswald, d. den Privatwald und durch welche Vorkehrungen (Vereinbarungen, Unterschutzstellungen ) sind diese Waldbereiche jeweils inwiefern vor dem Verlust ihres Gharakters geschützt? Bei Naturwaldzellen handelt es sich um Schutzwald im Sinne $ 29 Abs. 3 Nr. 1 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG). Natunrualdzellen dienen der forstwissenschaftlichen Forschung und dem Schutz naturnaher Waldgesellschaften sowie den Belangen des Biotop- und Artenschutzes. Sie erötfnen dem Waldbesitzer die Möglichkeit, aus vorgenannten Gründen oder zum Zwecke der betrieblichen Forschung Waldflächen entgegen $ 16 SächsWaldG nicht mehr zu bewirtschaften. Mit Natun¡valdzellen vergleichbare Waldbereiche bestehen, aufgrund deren forstwissenschaftlichen Ausrichtung, nicht. a, b) Naturwaldzellen im Staatswald des Freistaates Sachsen gemäß $ 29 Abs. 3 SächsWaldG: Naturwaldzelle Größe[ha] Forstbezifl