STAATSTVIIIMISTERIUIVI DES INNERN Rsa—i Freistaat |g SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7475 $|. Januar 2015 Dresden, £ Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/616 Thema: Abschiebung einer 18-jährigen Frau aus Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Nacht zum 12. Dezember 2014 wurden aus der Asylsuchenden-Unterkunft Markranstädter Str. 16/18 in Leipzig eine 18-jährige Frau abgeschoben. Die Abschiebung erfolgte laut Informationen der LVZ vom 27.12.2014 .mitten in der Nacht zwischen 3 und 4 Uhr“. Die junge Frau sei ,von ihrer Familie getrennt sowie unangekündigt und vollkommen unerwartet abgeschoben worden.“ Die Polizei habe vorher ,sämtliche Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft wach geklingelt“ und sei ,laut und aggressiv“ aufgetreten. Aus Angst vor der Trennung von Familie und gewohntem Umfeld sei die 18-jährige in Panik geraten und habe versucht, sich aus dem Fenster zu stürzen. Hintergrund der Abschiebung sei die kürzlich eingetretene Volljährigkeit der Betroffenen gewesen, mit der sie aus dem Asylantrag ihrer Eltern und Geschwister herausgefallen sei.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wiiheim-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Die Staatsregierung weist die Unterstellung in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage, dass Polizeibeamte laut und aggressiv aufgetreten seien, als unsachlich und unzutreffend zurück. Frage 1: Warum wurde die Abschiebung mitten in der Nacht vollzogen? Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. Der Zeitraum der Abholung der Betroffenen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Der konkrete Einsatz und die Planung der Vollzugskräfte werden vom Polizeivollzugsdienst festgelegt. Im Rahmen der STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Überstellung sind die zeitlichen Vorgaben des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen EU-Staates zu beachten. Im vorliegenden Fall suchten die eingesetzten Polizeibediensteten die Unterkunft um 5:00 Uhr auf. Die Abholung ist so zu organisieren, dass freiheitsentziehende Maßnahmen zu vermeiden sind, weil sie nicht zulässig wären. Frage 2: Warum wurde nicht zugesichert, dass der Abschiebebescheid die Familie erreicht und der Abschiebetermin bekannt gegeben wird? Die Abschiebungsanordnung ist bereits in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge enthalten. Mit Zustellung des Bescheides war der Betroffenen ihre Ausreisepflicht bekannt. Es handelt sich vorliegend um einen Fall, der in § 34a AsylVfG geregelt ist. Frage 3: Welche Rechtfertigung gibt es für das rohe Auftreten der Polizei und welche Konsequenzen wird dieser Einsatz haben? Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wonach das Auftreten der Polizeibeamten als „roh“ bezeichnet werden könnte. Warum wurde die Abschiebung der 18-jährigen im Hinblick auf ihre familiären Bindungen - Eltern und zwei Brüder - gerade vor dem Hintergrund des hohen Schutzes, den Familien rechtlich in Deutschland und international genießen (Art. 6 Grundgesetz, Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 12 und 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte) nicht ausgesetzt? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat vor Erlass der Abschiebungsanordnung als zuständige Behörde deren rechtlichen Voraussetzungen geprüft. Es ist nicht Aufgabe der Sächsischen Staatsregierung zu Entscheidungen einer Bundesbehörde Frage 4: Msi/kus Ulbig Seite 2 von 2