STAATSM1N1STER1UM DES 11M1MBRN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs24-0141.51/8485 Dresden, lf[. September 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/6162 Thema: Abschiebungen von Familien Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Familien wurden seit Januar 2015 aus Sachsen abgeschoben ? Bitte nach Monat, Zielland der Abschiebung und den jeweiligen Standorten des BAMF in Sachsen aufschlüsseln. Im Zeitraum Januar 2015 bis Juli 2016 wurden aus Sachsen 4.123 Personen nach § 58 Absatz 1 des Aufenthattsgesetzes (AufenthG) abgeschoben bzw. reisten nach § 58 Abs. 3 AufenthG überwacht aus. Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen . Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktionsund Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die erfragten Angaben werden statistisch nicht erfasst. Zur Beantwortung der Frage müssten sämtliche Akten erfolgreicher Abschiebungen in dem fraglichen Zeitraum angefordert und ausgewertet werden. Dies würde allein für die 2.380 Abschiebungen nach § 58 Abs. 1 AufenthG mindestens eine Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbind ung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM11N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSE1N Stunde pro Akte Arbeitsaufwand für die Zentrale Ausländerbehörde in Anspruch nehmen , und ist damit mit zumutbaren Aufwand nicht zu leisten. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits - und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung, insbesondere der Zentralen Ausländerbehörde , gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Zentralen Ausländerbehörde andererseits wurde auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit von einer Beantwortung abgesehen. Frage 2: Wie viele alleinerziehende Personen wurden seit Januar 2015 aus Sachsen abgeschoben ? Bitte nach Geschlecht, Monat, Zielland und den jeweiligen Standorten des BAMF in Sachsen aufschlüsseln. Auf die Antwort auf die Frage 1 wird verwiesen. Frage 3: In wie vielen Fällen kam es zu einer Trennung von Familien und wie viele davon fielen unter welchen Status der Schutzbedürftigkeit? Auf die Antworten der Staatsregierung auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/5266 und auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/5597 wird verwiesen. Ergänzend dazu ist mitzuteilen, dass im Juli 2016 eine weitere Trennung einer Familie im Zusammenhang mit einer Abschiebung erfolgt ist. Die Frage nach dem "Status der Schutzbedürftigkeit" wird dahingehend verstanden, ob diese Personen zumindest einer der zehn folgenden Kategorien angehangen: Minderjährige , unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alteinerziehende mit minderjährigen Kinder, Opfer von Menschenhände!, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen , die Folter, Vergewaltigung oder sonstige psychische oder sexuelle Gewalt erlitten haben. Bei einem der vier Fälle aus dem Jahr 2015 und bei einem Fall aus dem Jahr 2016 lag eine Schwangerschaft vor. In zwei Fällen aus dem Jahr 2016 wurden psychische Problerne vorgetragen. Frage 4: Wie lange war die Dauer des Aufenthalts in Deutschland der unter den Punkten 1 bis 3 genannten Personen? Zur Beantwortung von Punkt 1 und 2 wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Die Angaben zu Punkt 3 sind der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/5597 und den nachstehenden ergänzenden Angaben zu entnehmen : Seite 2 von 3 STAATS1VI1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Aufenthaltsdauer bei Familientrennungen 2015 Nr. Zielland AbschiebungsdatumZugang Erstaufnahme Mazedonien 16. April 2015 14. Oktober 2014 Polen 10. August 2015 10. Juli 2014 Polen 26. November 2015 9. April 2014 Polen 2. Dezember 2015 11. März 2015 Für das Jahr 2016 erfolgte zudem eine Familientrennung bei einer Abschiebung am 13. Juli 2016 nach Georgien. Die Betroffenen hielten sich seit 26. Mai 2015 in Sachsen auf. Frage 5: In welchem Alter bzw. Altersgruppen (0 - 2 Jahre, 2 - 5 Jahre, 6-10 Jahre, 11-14 Jahre, 15-17 Jahre, 18-24 Jahre, 25 - 26 Jahre, 27 - 49 Jahre, 50 - 64 Jahre, 65 Jahre und älter) befanden sich die oben genannten abgeschobenen Personen? Es wird auf die Antworten auf die Fragen 1 und 2 verwiesen. Die abgeschobenen Personen im Sinne der Frage 3 gehörten folgenden Altersgruppen an: 0-2 5 | 6-10 | 11-14 | 15-17 | 18-24 | 25-26 | 27-49 | 50 - 64 | 65 23 Mit fteuhdlichen Grüßen ^\ Markus Ulbic Seite 3 von 3 2016-09-19T12:19:24+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes