STAATSTVI11M1ST1K1UM des mmm pre|staat lll SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-0141.50/8487 Dresden, ? .Januar 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/619 Thema: Grundrechtseingriffe im Vorfeld von Versammlungen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Gefährderansprachen, Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote wurden durch sächsische Polizeibehörden in den Jahren 2013 und 2014 im Vorfeld von Versammlungen und sonstigen Zusammenkünften im öffentlichen Raum verhängt, um die Teilnahme von sogenannten Störerinnen bzw. das Begehen von Straftaten zu unterbinden? (bitte nach Datum, Ort, politischer Einordnung nach PMK rechts/links/sonstige sowie konkreter Rechtsgrundlage der Maßnahme aufschlüsseln) Frage 2: In welchen der aufgeführten Fälle legten Betroffene mit welchem Ergebnis Rechtsmittel gegen die polizeiliche Maßnahme ein? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Erfassungs- oder Berichtspflichten für Maßnahmen im Sinne der Fragestellungen bestehen nicht. Mithin werden die angefragten polizeilichen Maßnahmen und Handlungen nicht statistisch gesondert erfasst und sind auch nicht aus den polizeilichen Datensystemen heraus recherchierbar. Eine belastbare Prüfung würde erfordern, jeden polizeilich relevanten Vorgang individuell zu prüfen. Dies würde mit einem nicht abschätzbaren logistischen und zeitlichen Aufwand einhergehen und ist insgesamt nicht möglich. Bezüglich Gefährderansprachen, Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote im Vorfeld von Versammlungen und sonstigen Zusammenkünften im öffentlichen Raum von sächsischen Ortspolizeibehörden ist dem Sächsischen Staatsministerium des Innern Folgendes bekannt geworden: Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Rl^1^ Freistaat H| SACHSEIN Im Jahr 2013 erfolgten keine Gefährderansprachen, Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote durch die sächsischen Ortspolizeibehörden. Im Jahr 2014 wurden ausschließlich durch die Ortspolizeibehörde der Stadt Leipzig für den 31. Dezember 2014/1. Januar 2015 für das Stadtgebiet Leipzig neun Meldeauflagen erteilt. Eine politische Zuordnung der Betreffenden erfolgte nicht, da diese nicht bekannt gewesen ist. Die Meldeauflagen wurden für bekannte Straftäter nach § 3 Absatz 1 Sächsisches Polizeigesetz erteilt. Insgesamt legten drei der neun Betroffenen Rechtsmittel gegen die Maßnahme der Ortspolizeibehörde Leipzig ein. In zwei Fällen wurden die Bescheide der Meldeauflagen aufgehoben, nachdem die Betroffenen eidesstattliche Versicherungen abgegeben haben. Ein weiterer Rechtsbehelf ist noch anhängig. Frage 3: Wann und wo erfolgte in den Jahren 2013 und 2014 die Einrichtung von Kontrollstellen bzw. Kontrollbereichen im Zusammenhang mit Versammlungen oder sonstigen Zusammenkünften im öffentlichen Raum, entsprechend den §§19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. Nr. 6 SächsPolG? (bitte nach zeitlicher und räumlicher Ausdehnung der Maßnahmen aufschlüsseln) Erfassungs- und Berichtspflichten für Maßnahmen im Sinne der Fragestellung bestehen nicht, so dass die Einrichtung von Kontrollstellen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 SächsPolG daher statistisch nicht gesondert erfasst wird und auch nicht aus den polizeilichen Datensystemen heraus recherchierbar ist. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die Durchsicht und Auswertung aller in Betracht kommender Einsatzunterlagen etc. erfordern. Dies ist im Hinblick auf die große Anzahl der in Betracht kommenden Verfahren im Rahmen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten. Insofern kann die Frage in Bezug auf die Einrichtung von Kontrollstellen nicht verlässlich beantwortet werden. Bezüglich der Einrichtung von Kontrollstellen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 SächsPolG ist dem Sächsischen Staatsministerium des Innern bekannt geworden, dass am 8. Juni 2013, von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr sowie am dem 8. November 2014, von 13:00 Uhr bis 21:00 Uhr jeweils fünf Kontrollstellen in der Gemarkung Zobes, Vogtlandkreis, eingerichtet wurden. Folgende Kontrollbereiche wurden bei den Polizeidirektionen Chemnitz und Dresden im Zusammenhang mit Versammlungen oder sonstigen Zusammenkünften im öffentlichen Raum gern. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Satz 6 beantragt und eingerichtet: Zeitraum Örtlichkeit 12.02.2013, 21:00 Uhr bis 14.02.2013, 06:00 Uhr Dresden, der Kontrollbereich 1 wurde einschließlich der folgenden Straßen eingegrenzt: Antonstraße - Marienbrücke - Könneritzstraße - Ammonstraße - Schweizer Straße - Liebigstraße - Bergstraße - Reichenberger Straße - Uhlandstraße - Wiener Straße - Franz-Liszt-Straße - Wasastraße - Kreischaer Str. - Altstrehlen - Rei-cker Straße - Rayskistraße - Wiener Straße - Karcherallee -Stübelallee - Comeniusplatz - Fetscherplatz - Fetscherstraße -Rondell Fetscherstraße/Käthe-Kollwitz-Ufer einschließlich östlicher Teil - in Verlängerung der Fetscherstraße zum Elbufer -Fähre Johannstadt - Diakonissenweg - Bautzner Straße - Seite 2 von 4 STAATSTVnNISTEMlIlVt des mmm .... Freistaat Ijgp SACHSEN Albertplatz Dresden, der Kontrollbereich 2 wurde einschließlich der folgenden Straßen eingegrenzt: Heidefriedhof Dresden, eingegrenzt durch einschließlich folgende Straßen (ohne Bundesautobahn 4): Meißner Straße - Forststraße - Sternweg - Am Walde - Moritzburger Landstraße -Neuländer Straße - An der Dürren Heide - Meißner Straße. 05.03.2013, 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr Chemnitz, der Kontrollbereich wurde einschließlich der folgenden Straßen eingegrenzt: Georgstraße und Carolastraße zwischen Straße der Nationen und Bahnhofsstraße - Bahnhofsvorplatz einschließlich Parkflächen - Bahnhofstraße - Zwickauer Straße - Reichsstraße -Annaberger Straße - Treffurthstraße -Altchemnitzer Straße -Querung Bahnschienen - Lutherstraße - Reichenhainer Straße - Augsburger Straße -Wormser Straße - Zschopauer Straße -rechts entlang der Bahnlinie bis Dresdner Platz - Bahnhofsvorplatz 12.02.2014, 18:00 Uhr bis 14.02.2014, 06:00 Uhr Dresden, der Kontrollbereich wurde einschließlich der folgenden Straßen eingegrenzt: Antonstraße - Schlesischer Platz - Hansastraße - Rückseite Neustädter Bahnhof - Antonstraße - Marienbrücke - Ostraufer -Weißeritzstraße - Bauhofstraße - Freiberger Straße - Papiermühlengasse - Rosenstraße - Ammonstraße - Budapester Straße - Schweizer Straße - Hohe Straße - Bayrische Straße -Friedrich-List-Platz - Strehlener Straße - Franklinstraße - Geliertstraße - Lennestraße - Straßburger Platz - Güntzstraße -Güntzplatz - Sachsenallee - Albertbrücke - Rosa-Luxenburg-Platz - Hoyerswerdaer Straße - Baut zner Straße - Albertplatz 04.03.2014, 06:00 Uhr bis 05.03.2014, 24:00 Uhr Chemnitz, der Kontrollbereich wurde einschließlich der folgenden Straßen eingegrenzt: Zschopauer Straße - Lutherstraße - Reichenhainer Straße -Altchemnitzerstraße - Rößlerstraße - Paul-Gruner-Straße -Johann-Esche-Straße - Kauffahrtei - Heinrich-Lorenz-Straße -Schumannstraße - Händelsstraße - Helbersdorfer Straße -Wenzel-Verner-Straße - Friedrich-Hänel-Straße - Stollberger-Straße - Carl-Hamel-Straße - Jaennickestraße - Michaelstraße - Weststraße - Kaßbergauffahrt - Theaterstraße - Falkeplatz -Bahnhofstraße 06.06.2014, 18:00 Uhr bis 08.06.2014, 06:00 Uhr Dresden, der Kontrollbereich wurde einschließlich der folgenden Straßen eingegrenzt: Maxim-Gorki-Straße - Hansastraße/B170 - Lößnitzstraße -Louisenstraße - Prießnitzstraße - Diakonissenweg - natürliche Begrenzung Elbufer unterhalb Elbradweg - Fußgänger-/Fahrradbrücke - Leipziger Straße - Schützenhofstraße -Großenhainer Straße Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Inwiefern erfolgt durch die sächsische Polizei eine kritische Auswertung der in 1. und 3. benannten Maßnahmen unter Abwägung des Erfolges für die Kriminalitätsprävention einerseits und dem Schutz der individuellen Grundrechte andererseits? Bereits bei der Planung von Einsatzmaßnahmen erfolgt grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem erwarteten Erfolg der beabsichtigten Maßnahme und möglichen Eingriffen in Grundrechte von Beteiligten. Im Rahmen der Nachbereitung des jeweiligen Einsatzes werden die getroffenen Maßnahmen erneut einer entsprechenden Analyse und Abwägung unterzogen /und ggf- Folgerungen für die Einsatzvorbereitung/-durchführung/ sowie -bew^/tigi/ng künftiger Einsatzlagen getroffen. Mi| freundlichen Grüßen Seite 4 von 4