STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 0 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/6200 Thema: Elternunterhalt Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Nach einem Bericht der Sächsischen Zeitung vom 30.05.2016 müssen immer mehr Kinder für ihre Eltern Unterhalt bezahlen, da die Rente für Pflege und Heimbetreuung nicht ausreicht" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen sind in Sachsen zur Zahlung von Unterhalt an ihre Eltern rechtlich verpflichtet und wie viele zahlen tatsächlich Unterhalt an ihre Eltern? Frage 2: Wie haben sich diese mit der Frage 1 abgefragten Zahlen seit 2010 entwickelt? Frage 3: ln welcher Höhe wurde in Sachsen seit 2010 Elternunterhalt gefordert? (Bitte die Antwort nach Jahren und durchschnittlichen Erstattungsbeiträgen aufschlüsseln.) Frage 4: ln wie vielen Fällen kam es aufgrund der Forderung von Elternunterhalt zu einem Rechtsstreit? Frage 5: ln wie vielen mit der Frage 4 abgefragten Fällen war die Entscheidung der Behörde fehlerhaft und wurde korrigiert? Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141.51-16/823 Dresden, (September 2016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 5: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Begründung: Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17.01.2000, NVwZ 2000, 671 ). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Trägern der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 der SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke /Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 der SächsGemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn allgemeine oder pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde sind vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt (Brenner, Reichweite und Grenzen des parlamentarischen Fragerechts, 2009, S. 60). Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-09-09T09:50:35+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes