STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 15-0141.51^496 Dresden, /September 2016 tl/. Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/6209 Thema: Historische Gesetze Sachsens Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Werden die historischen Gesetze oder Rechtsquellen, welche in Sachsen seit dem askanischen Herzogtum existieren, im Landesarchiv oder an anderer Stelle gesammelt? Das Sächsische Staatsarchiv hat gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen der Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen zu archivieren. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 SächsArchivG erstreckt sich diese Aufgabe auch auf die Rechtsvorgänger des Freistaates Sachsen und die Funktionsvorgänger der Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen. Die Unterlagen sind dem Sächsisehen Staatsarchiv in einem Verfahren gemäß § 5 SächsArchivG anzubieten . Das Staatsarchiv verwahrt außerdem das von seinen Vorgängereinrichtungen übernommene Archivgut, insbesondere von dem im Jahr 1834 gegründeten Hauptstaatsarchiv. Vor diesem Hintergrund archiviert das Sächsische Staatsarchiv Unterlagen, die seit Beginn der schriftlichen Überlieferung im Bistum Meißen ab dem Jahr 948 entstanden sind. Dieses schließt auch die Archivierung von Originalausfertigungen von Gesetzen oder anderen Rechtsquellen ein, die seit dem askanischen Herzogtum Sachsen sowie unter den wettinischen Markgrafen von Meißen entstanden sind. Demgegenüber werden in der Sächsischen Landes- und Universitätsbibliothek (SLUB) in der Regel gedruckte Gesetzestexte und Rechtsquellen vollständig aufbewahrt. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STBE1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSE1N Frage 2: Weshalb gibt es keine mit REVOSax (revosax.sachsen.de) vergleichbare Datenbank zu den in Sachsen einstmals gültigen historischen Gesetzen? Ziel der Vorschriftendatenbank REVOSax ist es, den geltenden Normenbestand aktuell und nutzerfreundlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Datenbank enthält insoweit das geltende Landesrecht, einschließlich der Normenhistorie des Frei- Staates Sachsen zum Stichtag 1. Januar 1999. Neben der Information für die Bürger stellt die Vorschriftendatenbank auch ein wichtiges Arbeitsmittel mit hoher Praxisrelevanz für die Behörden und Gerichte im Freistaat Sachsen dar. Für die Recherche historischer Gesetzestexte bestand und besteht nach Ansicht der Staatsregierung demgegenüber nur ein äußerst eingeschränktes Nutzerinteresse. Außerdem sind Gesetze, die vor dem 1. Januar 1999 und früher außer Kraft getreten sind, für die Rechtsanwendung in der Regel nicht mehr relevant. Auch unter verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten hat sich die Migration historischer Gesetzestexte in die Vorschriftendatenbank mit Blick auf deren Zielsetzung nicht empfohlen, zumal es sich bei diesen Gesetzen nicht um Landesrecht im Sinne des Artikels 120 Sächsische Verfassung handelt. Außerdem sind Digitalisate historischer Gesetzessammlungen und Verkündungsmedien, wie zum Beispiel des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen, von verschiedenen Bibliotheken im Internet verfügbar. Frage 3: Mit welchen Mehrkosten wäre die Einrichtung einer solchen Datenbank verbunden ? Die Einrichtung einer solchen Datenbank wäre eine Leistung, die im Wettbewerb und damit im Wege eines Vergabeverfahrens an ein fachkundiges, leistungsfähiges und zuverlässiges Unternehmen vergeben werden müsste. Da ein solches Vergabeverfahren nicht durchgeführt wurde, liegen der Staatsregierung derzeit keine Erkenntnisse zu bezifferbaren (Mehr-)Kosten vor. Frage 4: Wie wird die sichere Aufbewahrung historischer Originaltexte und Verfassungs- Urkunden gewährleistet und gibt es davon Duplikate? Die Aufbewahrung des Archivgutes des Freistaates Sachsen erfolgt an allen Standorten des Sächsischen Staatsarchivs in modernen, den heutigen archivfachlichen Standards entsprechenden Archivzweckbauten. Umfangreiche organisatorische Schutzmaßnahmen sowie die sachgerechte Betreuung durch archivfachlich ausgebildetes Personal gewährleisten im Sächsischen Staatsarchiv den dauerhaften Erhalt des unikalen archivischen Kulturgutes. Die Archivzweckbauten verfügen über Sicherheits- und Klimatechnik, um den Verlust durch Diebstahl ebenso auszuschließen wie den physisehen Zerfall des Archivgutes. Die Behebung bestehender Schäden erfolgt im Sächsisehen Staatsarchiv am Standort Wermsdorf in der Zentralwerkstatt für die Erhaltung von Archiv- und Bibliotheksgut, die mit restauratorisch qualifiziertem Fachpersonal ausgestattet ist. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACMSB1N Das Sächsische Staatsarchiv ist außerdem in das Programm des Bundes zur Sicherungsverfilmung von Archivgut eingebunden. Dabei werden Archivalien nach bundeseinheitlich definierten Auswahlkriterien auf Mikrofilm sicherungsverfilmt. Zusätzlich zu diesem Bundesprogramm betreibt das Sächsische Staatsarchiv eine eigene Schutzverfilmung von sächsischem Archivgut. Des Weiteren können Duplikate von Archivgut auf der Grundlage der Sächsischen Archivbenutzungsverordnung vom 24. Februar 2003 (SächsGVBI. S. 79) in Verbindung mit der Sächsischen Archivgebührenverordnung vom 23. Mai 2006 (SächsGVBI. S. 163) auf Antrag hergestellt und im Rahmen der Benutzung im Sächsischen Staatsarchiv anstelle der Originale vorgelegt werden. Auch ^ n der SLUB ist die sichere Aufbewahrung durch moderne Magazine, eine Bestandj Serh^ltung der Originale sowie die Herstellung von Sicherungsduplikaten durch Digit^lisie/ung gewährleistet. Mit frjeuridlichen Grüßen Mat-kus Ulbic Seite 3 von 3 2016-09-19T12:25:20+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes