STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Freistaat SACMSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-0141.51/8500 i^s.Dresden,/7/September2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Falken, Fraktion DIE UNKE Drs.-Nr.: 6/6219 Thema: Personalräte in Kommunen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen Kommunen im Freistaat Sachsen gibt es Personalräte? Frage 2: Wie viele Mitglieder sind in jedem Personalrat vertreten? Frage 3: Wie hoch ist das Freistellungsvolumen für jeden einzelnen Personalrat ? Frage 4: Für wie viele Beschäftigte ist der jeweilige Personalrat zuständig? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Der Staatsregierung liegen zu den in den Kommunen gebildeten Personalraten keine Erkenntnisse vor. Sie ist auch nicht verpflichtet, sich diese Erkenntnisse durch eine Abfrage bei den Kommunen zu beschaffen, denn die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre eigene Amtsführung verantwörtlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen , die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte , die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Bei der Bildung von Personalräten handelt es sich nicht um eine Weisungsaufgabe, sondern um eine weisungsfreie Pflichtaufgabe. Bei weisungsfreien Pflichtaufgaben ist den Kommunen nur die Erfüllung als solche vorgeschrieben; die Art und Weise der Durchführung bleibt der Kommune überlassen. Die Kommune ist daher auch für die organisatori- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8, 13 Besucherparkplatze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN sehe Durchführung allein verantwortlich (vg. Menke/Arens, SächsGemO, § 2 Rdnr. 12). Die Kommunen sind - wie auch jeder andere Dienstherr im Geltungsbereich des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) - zur Bildung von Personalvertretungen verpflichtet. Sie können aber im Rahmen ihres verfassungsrechtlich verankerten Selbstorganisationsrechts entscheiden, wie sie dieser Verpflichtung im Rahmen der bestehenden Vorschriften nachkommen. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsieht Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom lnformationsrecht'nach~§ 113 Säch^GemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorsteh ^ide oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nichy/gegeben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung, die ein solches lyformationsrecht begründen ließen. Ein rein präventives, allgemeines oder pau^chaljfes Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde ist vom Institut der Rechtsaufsichjl nic^it gedeckt. Mitjfreufndlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 2 von 2 2016-09-13T10:36:40+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes