STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 101079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR WlSSENSCHAFT UND KUNST Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/6223 Thema: Anzahl der Studienplätze und deren Vergabe für den Studiengang Humanmedizin Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welches sind die kapazitätsbestimmenden Kriterien im Studiengang Humanmedizin nach Art. 6 Abs. 3 StV Hochschulzulassung? Nach Art. 6 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal , soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind , die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden im jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal , das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/1/198-2016 Dresden, ~· September 2016 Tag der •• Deutschen Einheit • • • •••••• • • • Freistut • • Sachsen 2016 • , _.. Zertlfibt seit 20Cf7 1udlt bcrufundl'amflie Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. 'Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMJNISTERIUM FÜR WlSSENSCHAFT UND KUNST Frage 2: In welcher Weise wird der Bericht über die Kapazitätsberechnung der Hochschulen nach Art. 6 Abs. 4 StV Hochschulzulassung bei der Festlegung von Zulassungszahlen für Studienanfänger nach SächsZZVO einbezogen oder inwieweit reguliert das SMK die Studienanfängerzahlen nach weiteren Kriterien? Der jährliche Bericht der Kapazitätsberechnung für das kommende Studienjahr für den Studiengang Medizin, gegliedert in den ersten Studienabschnitt (Vorklinik) und den zweiten Studienabschnitt (Klinik) , ist die Grundlage für die Festsetzung von Zulassungszahlen . Die Zulassungszahlen werden in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung (SächsZZVO) vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) festgesetzt. In die Festsetzung der Zulassungszahlen in der SächsZZVO fließen die kapazitätsbestimmenden Kriterien ein. Frage 3: Welche Kapazitätsgrenzen haben die Uni Leipzig und die TU Dresden in ihren Berichten jeweils für den Studiengang Humanmedizin berichtet und was waren jeweils die Studentenzahl ausschlaggebend limitierenden Faktoren (bspw. räumliche, personelle, o.ä. Kriterien)? Für das Studienjahr 2016/2017 wurden von der Universität Leipzig folgende Zulassungszahlen im Studiengang Medizin für den ersten Studienabschnitt (Vorklinik) und die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester (Klinik) berichtet und in der SächsZZVO 2016/2017 festgesetzt: Zulassungszahl und Auffüllgrenzen der Universität Leipzig für höhere Fachsemester des S d. Md'. tu 1engangs e IZln Semester Zulassungszahl/ Auff üllg renze 1. Fachsemester WS: 324 - 2. Fachsemester WS: O SS: 323 3. Fachsemester WS: 322 SS: O 4. Fachsemester WS:O SS: 321 1. klinisches Semester WS: 300 SS: O 2. klinisches Semester WS:O SS: 299 3. klinisches Semester WS: 298 SS: O 4. klinisches Semester WS:O SS: 297 5. klinisches Semester WS: 296 SS:O 6. klinisches Semester WS: O SS: 295 (WS) Wintersemester/ (SS) Sommersemester Für das Studienjahr 2016/2017 berichtete die TU Dresden folgende Zulassungszahlen im Studiengang Medizin für den ersten Studienabschnitt (Vorklinik) und die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester (Klinik), die ebenfalls in der SächsZZVO 2016/2017 wie folgt festgesetzt wurden: Zulassungszahl und Auffüllgrenzen der TU Dresden für höhere Fachsemester des Stud " Md . . 1engangs e IZln Semester Zulassungszahl/Auffüllgrenze 1. Fachsemester WS: 228 - 2. Fachsemester WS: O SS: 228 3. Fachsemester WS: 228 SS: O 4. Fachsemester WS: O SS: 228 Seite 2 von 4 Freistaat SACHSEN 1. klinisches Semester WS: 282 2. klinisches Semester WS: O 3. klinisches Semester WS: 282 4. klinisches Semester WS: O 5. klinisches Semester WS: 282 6. klinisches Semester WS: O (WS) Wintersemester/ (SS) Sommersemester STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST SS:O SS: 282 SS: 0 SS: 282 SS: 0 SS: 282 Die Studentenzahl limitierende Faktoren waren bei beiden Hochschulen für den ersten Studienabschnitt (Vorklinik) die verfügbaren Stellen des Lehrpersonals und für den zweiten Studienabschnitt (Klinik) die Zahl von für die Lehre geeigneten Patienten. Frage 4: Inwieweit können die Staatsregierung oder die Hochschulen Einzelheiten im Vergabeverfahren von Studienanfängerplätzen im Studiengang Humanmedizin festlegen? Auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 werden 60 Prozent der Studienplätze von den beiden Hochschulen nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens für den Studiengang Humanmedizin vergeben. Der Freistaat Sachsen ist an diesen Staatsvertrag und das SMWK an das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG) gebunden . In § 3 Abs. 1 SächsHZG ist geregelt, dass die Hochschulen bei ihrer Auswahlentscheidung mindestens einen der folgenden Auswahlmaßstäbe zugrunde legen: 1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, 2. die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, 3. die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, 4. die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, 5. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, 6. das Ergebnis eines Auswahlgesprächs. Dabei sollen die in der gymnasialen Oberstufe erbrachten Leistungen besonders berücksichtigt werden . Für die Auswahlentscheidung der Hochschule ist der Hochschulzugangsberechtigung ein maßgeblicher Einfluss beizumessen. Dieser ist gewahrt, wenn dem Grad der Qualifikation bei der Verbindung mehrerer Kriterien das relativ stärkste Gewicht zukommt. Frage 5: Durch wen werden Einzelheiten in den Vergabeverfahren von Studienanfängerplätzen im Studiengang Humanmedizin jeweils an der Uni Leipzig und der TU Dresden festgelegt? Seite 3 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Gemäߧ 3 Abs. 3 SächsHZG regelt die Hochschule die Einzelheiten des Auswahlverfahrens , insbesondere die Entscheidung über die Auswahlmaßstäbe, als Selbstverwaltungsangelegenheit durch Satzung. Mz;~ Dr. Eva-Maria Stange Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN 2016-09-16T13:44:10+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes