STAATSM11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/10256 Dresden,zSeptember 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6242 Thema: Fake-Shops im Internet Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Gefälschte Markenshops im Internet werden zunehmend zur Gefahr für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Betrüger bedienen sich der Firmenlogos, Markenzeichen und Impressen der Markenfirmen. Sie locken mit Schnäppchenpreisen, doch der Kunde erhält nach Bezahlung keine Ware." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Fälle, in denen Internetznutzer auf solche Fake-Shops hereingefallen sind, wurden bisher in Sachsen zur Anzeige gebracht (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und Kreisfreien Städten)? Frage 2: In welchen Größenordnungen bewegen sich die angezeigten Schäden (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und Kreisfreien Städten)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATS1V111M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Wie viele Fälle, in denen Internetnutzer auf solche Fake-Shops hereingefallen sind, bisher in Sachsen zur Anzeige gebracht wurden und in welchen Größenordnungen sich die angezeigten Schäden bewegen, aufgeschlüsselt nach Landkreisen und Kreisfreien Städten, wird statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen müssten alle Straftaten des Warenbetruges gem. § 263 StGB, bei denen als Tatmittel der Katalogwert "Internet" erfasst ist, einer Einzelfallprüfung unterzogen werden, ob es sich dabei um Delikte im Sinne der Fragestellungen handelt. Allein für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. August 2016 wären dies 2.265 Ermittlungsverfahren. Da in der Fragestellung kein Zeitraum eingeschränkt wurde, müssten z. B. für die letzten drei Jahre weitere 17.029 Vorgänge geprüft werden. Ein Zeitansatz lässt sich bei der Vielzahl der Straftaten seriös nicht abschätzen, der Aufwand wäre jedoch immens. Das für diese Recherchen erforderliche Personal stünde dann für Kemaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 3: Liegen bereits Urteile zu gestellten Strafanzeigen gegen Fake-Shops vor? Wenn ja, welche? Durch den Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen wurde mitgeteilt, dass im dortigen Geschäftsbereich keine Urteile feststellbar sind, die in Strafverfahren gegen die Betreiber von oder Beteiligte an Fake-Shops ergangen wären. Diese Feststellung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass Verfahren gegen Beschuldigte , die einen Fake-Shop betreiben oder sich daran beteiligen, durch die sächsisehen Staatsanwaltschaften weder statistisch erfasst noch in deren Datenbanken gesondert gekennzeichnet, sondern als Teil der Delikte Betrug, Computerbetrug oder Geldwäsche erfasst werden. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten daher alle zu diesen Deliktsgruppen ergangenen strafgerichtlichen Erkenntnisse durchgesehen und dahingehend geprüft werden, ob sie Feststellungen zum Betrieb eines Fake- Shops enthalten. Ein solcher Aufwand ist nicht zu leisten, ohne die Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaften nachhaltig zu beeinträchtigen. Allein im Jahr 2015 ergingen in Sachsen Urteile gegen insgesamt 6.783 Personen wegen der genannten Delikte. Zur vollständigen Beantwortung der Frage wären somit umfangreiche und zeitaufwändige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften und Gerichte erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, z. B. von Verteidigern, Gerichten, Sachverständigen und Polizei, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses Seite 2 von 4 STAATSM1N1STET?1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSE1N zu berücksichtigen. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Ermittlungsbehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Strafrechtspflege nicht zu leisten ist. Ergänzend wurde durch den Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen berichtet, dass sich die bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden errichtete Zentralstelle zur Bekämpfung von Cybercrime der Phänomenologie der Fake-Shops angenommen hat und gegen die Betreiber der Plattform www.pewe24.com ein Sammelverfahren führt. Frage 4: Sind Maßnahmen zum Schutz von Internetnutzern gegen solche Fake-Shops geplant ? Die Polizei Sachsen sensibilisiert in Präventionsveranstaltungen zum Thema "Internetkriminalität " über diverse Betrugsmaschen mit dem Tatmittel Internet. Dabei nimmt das Thema "Fake-Shops" und die einhergehenden Folgen für die Betroffenen eine wesentliche Rolle im Präventionskonzept ein. Zielgruppe der Veranstaltungen sind primär Menschen der Generation 50+. Zudem besteht eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Landeskriminalamt und der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. hinsichtlich der Förderung von Präventionsmaßnahmen , unter anderem auch in Bezug auf Internetkriminalität. Dabei sind wesentliche Ziele, den Bürgern Kenntnisse über Tatbegehungsweisen im Internet aufzuzeigen sowie Betroffenen wirksame Schutzmöglichkeiten und Handlungsempfehlungen für einen eventuellen Schadensfall an die Hand zu geben. Dafür werden jährlich gemeinsame Aktivitäten geplant und umgesetzt, wie zum Beispiel die Teilnahme an bundesweiten Sensibilisierungsveranstaltungen zum Thema Internetkriminalität. Im Rahmen dieser Veranstaltungen bieten die Organisatoren Vortrage und praxisorientierte Workshops , insbesondere zum Thema "Fake-Shops" an. Die Verbraucherzentrale Sachsen berät zudem kontinuierlich zu den Erkennungsmerkmalen von Fake-Shops wie der . Aufführung von Warenpreisen unter dem marktüblichen Niveau; . der unklaren Unternehmeridentität und kaum vorhandenen Kontaktmöglichkeiten; . fehlendem, zumindest unvollständigem Impressum bei ansonsten professionellem Web-Design; . fehlendem Kürzel https:// mit Schloss-Symbol in derAdresszeile im Browser; . reinweg "sehr guten" Kundenbewertungen auf der Internetseite. Im Weiteren werden regelmäßig Pressemitteilungen durch die Polizei Sachsen zum Phänomen Fake-Shops herausgegeben, welche Bürger aller Altersklassen aufklären und zum bewussteren Handeln/Umgang beim Einkauf via Onlinemedien anregen sollen . Darüber hinaus stehen für Betroffene oder Interessierte zum Thema "Fake-Shops" die Beratungsstellen der Polizei Sachsen unter www.polizei.sachsen.de (Menüpunkt "Polizeiliche Prävention") sowie das Beratungsangebot der Verbraucherzentrale Sachsen Seite 3 von 4 STAATSIVIITMISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSE1N (unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de) zur Verfügung. Weitere Informationen zum sicjieren Interneteinkauf finden sich auch auf den zentralen Seiten der polizeilichen ^eratung unter http://www.Dolizei-beratuna.de/themen-und-tiDDS/qefahren-imintemejt /e-commerce/fake-shoDS.html. Zusät^lich^Maßnahmen im Sinne der Fragestellung sind aktuell nicht vorgesehen. Mit frjbun^lichen Grüßen Markus Ulbi Seite 4 von 4 2016-09-27T09:23:26+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes