SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSM1NlSTER1UM DER FlNANZEN Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6243 Thema: Kündigung von älteren bereits zuteilungsreifen Bausparverträgen mit festem Zinssatz durch Bausparkassen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Fälle von Kündigungen von älteren, zuteilungsreifen Bausparverträgen durch Bausparkassen sind in Sachsen im Jahr 2015 bekannt geworden (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? Frage 2: Welche Bausparkassen machten bislang von diesem umstrittenen Kündigungsrecht Gebrauch? Frage 3: liegen Klagen von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen die Rechtmäßigkeit der Kündigungen bei Gericht vor? Wenn ja, wie viele ('bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? Frage 4: liegen bereits Gerichtsurteile vor? Wenn ja, wie viele sind zu Gunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher ausgesprochen wurden? !!;SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/45-L 6627/1/15- 2016/43442 Dresden ,l1. September 2016 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 4: STAATSM1N1STER1UM DER FINANZEN ~S~CHsEN Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Eine Zuständigkeit für Bausparkassen liegt nicht vor. Der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterliegen gemäß § 30 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen- Finanzgruppe allein Sparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes. Bausparkassen sind hingegen Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen (BauSparkG). Sie unterliegen gemäß § 1 Abs. 9 BauSparkG i. V. m. § 1 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht , soweit nicht die Europäische Zentralbank zuständig ist. Die Staatsregierung verfügt nicht über Informationen, in wie vielen Fällen in Sachsen seit 2015 ältere, zuteilungsreife Bausparverträge durch welche Bausparkassen gekündigt wurden. Mitgeteilt werden kann allein, dass jeweils ein zivilrechtliches Verfahren beim Landgericht Dresden, beim Amtsgericht Dresden und beim Amtsgericht Auerbach anhängig geworden ist, in denen sich natürliche Personen gegen eine solche erfolgte Kündigung einer Bausparkasse zur Wehr setzen. Diese Angaben wurden durch Befragung der jeweils zuständigen Zivilrichter ermittelt, da eine statistische Auswertung mangels recherchefähiger Merkmale nicht möglich war. Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN 5j SACHsEN Von der händischen Auswertung der Akten aller im Jahr 2015 und im bisherigen Jahr 2016 vor den Amts- und Landgerichten anhängig gewordenen Zivilverfahren(> 85.000) wurde Abstand genommen, da dies geeignet gewesen wäre, die Arbeitsfähigkeit der Amts- und Landgerichte zu beeinträchtigen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, sodass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil die Akten von mehr als 85.000 Verfahren durchgesehen werden müssten. Bei einem geschätzten Arbeitsaufwand von mindestens 15 Minuten pro Akte wäre ein(e) Bedienstete(r) in Vollzeit über 21.000 Stunden und mithin mehr als 530 Wochen nur mit dieser Aufgabe beschäftigt. Auch in Anbetracht seines hohen Ranges muss das Fragerecht aus Art. 51 Abs. 1 SächsVerf hier ausnahmsweise zurückstehen. Die Verfahren vor dem Landgericht und dem Amtsgericht in Dresden sind im Jahr 2015 anhängig geworden und richten sich gegen die BHW Bausparkasse. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Auerbach ist im Jahr 2016 anhängig geworden und richtet sich gegen die Wüstenrot Bausparkasse AG. Urteile liegen dazu bislang nicht vor. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2016-09-27T10:31:18+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes