STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Gerd Lippold, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/6252 Thema: Verfahren zur Fortschreibung des Rahmenbetriebsplans „Vereinigtes Schleenhain" und Handeln des Sächsischen Oberbergamtes Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 46-1053/13/80 Dresden, 2 7. SEP. 201B Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Für jeden Braunkohletagebau ist nach Sächsischem Landespla¬ nungsgesetz (SächsLPIG) ein Braunkohlenplan als Teilregionalplan aufzustellen, der u. a. Festlegungen zu den den Abbaugrenzen und Si¬ cherheitslinien des Abbaus sowie zu den durch die Inanspruchnahme von Gebieten erforderlichen Umsiedlungen zu enthalten hat. Für den Tagebau „Vereinigtes Schleenhain", betrieben durch das Bergbauunternehmen MIBRAG, ist der Braunkohlenplan „Vereinigtes Schleenhain" von 2011 in der Fassung gemäß Bekanntmachung vom 25.08.2011 maßgeblich. Dieser Braunkohlenplan legt Abbaugrenzen fest und weist darüber hinaus Vorbehaltsgebiete u. a. für Braunkohleabbau aus. Innerhalb der Abbaugrenzen liegen - über das infolge Heuersdorfgesetz (HeudG) Drs 3/9540 abgebaggerte Heuerdorf hinaus - keine weiteren Ortschaften. In Bezug auf die Ausweisung der Ortslage Rödelwitz als Vorbehaltsgebiet Braunkohle führt der Braunkohlenplan aus, dass für weitergehende regionalplanerische Festlegungen - etwa Inanspruchnahme und Um¬ siedlung betreffend - zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zum Plan keine Voraussetzungen bestanden. Der Braunkohlenplan 2011 kann daher keinen Genehmigungsrahmen für Betriebspläne bieten, die eben diese Festlegungen bereits voraus¬ setzen. Die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet tätigen Bergbauun¬ ternehmen sind gemäß SächsLPIG mit den Braunkohlenplänen in Ein¬ klang zu bringen. Zertifikat seit 2006 audit bcrufundfamilic Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolapiatz Seite 1 von 4 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR SACHSEN Freistaat Der heutige Abbau erfolgt in diesem Tagebau auf Basis des „Rahmenbetriebs¬ plan für den Braunkohlentagebau Vereinigtes Schleenhain 1995 bis Auslauf" und eines Planfeststellungsbeschlusses des Sächsischen Oberbergamtes vom 18.12.2009 für die Süderweiterung des Abbaufeldes Schleenhain. Das Bergbauunternehmen MIBRAG hat dem Sächsischen Oberbergamt eine Tischvorlage zur Kenntnis gebracht, in der die MIBRAG ihre Absicht offenbart, den Rahmenbetriebsplan fortzuschreiben und die Genehmigung für ein neues Abbaufeld zu beantragen, das außerhalb der im gültigen Braunkohlenplan fest¬ gestellten Abbaugrenzen liegt und auch bewohnte Ortschaften enthält. Dem Oberbergamt diente diese Vorlage und die mitgeteilte Absicht der MIBRAG offenbar als Anlass für ein als „Scoping-Termin" deklarierte Veranstaltung am 11. Mai 2016. Ein Scoping-Termin, der von zuständigen Behörden auf Betreiben des Vorhaben¬ trägers unter Teilnahme anerkannter Naturschutzverbände und weiterer Experten einberufen wird, dient der Vorbereitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese wäre notwendiger Bestandteil eines bergrechtlichen Planfeststellungsver¬ fahrens für eine Fortschreibung des Rahmenbetriebsplanes, sofern denn auf Ba¬ sis der erfolgten Raumordnungsverfahren überhaupt eine derartige Fortschreibung in Frage käme." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat ein Raumordnungsverfahren stattgefunden, welches die Gebiete, für die MIBRAG jetzt gemäß ihrer Tischvorlage einen Rahmenbetriebs¬ plan zur Genehmigung des Braunkohleabbaus beantragen will, als Ab¬ baugebiete oder zumindest als Vorranggebiete für den Braunkohleabbau ausweist? Es hat kein Raumordnungsverfahren stattgefunden. Nach § 15 Abs. 1 S. 4 Raumord¬ nungsgesetz (ROG) kann von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird; die Landesregierungen werden ermäch¬ tigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. § 15 Abs. 6 Sächsisches Landesplanungsgesetz (SächsLPIG) bestimmt, dass von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen werden soll, wenn die Beur¬ teilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist. Der Braunkohlenplan nach § 5 SächsLPIG stellt als Raumordnungsplan eine hinreichende raumplanerische Grundlage dar. Im Braunkohlenplan „Tagebau Vereinigtes Schleenhain" in der Fassung gemäß Be¬ kanntmachung vom 25. August 2011 wird in der Begründung zu Ziel 3 (S. 29) i. V. m. Karte 3 „Braunkohlenabbau" ausgeführt, dass sich die Abbaufläche aus den Vorrangund Vorbehaltsgebieten Braunkohlenabbau zusammensetzt. Demzufolge liegen auch die Vorbehaltsgebiete Braunkohlenabbau als Bestandteil der Abbaufläche innerhalb der Abbaugrenzen. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Frage 2: Wann hat das Sächsische Oberbergamt Kenntnis von der Absicht der MIBRAG zur Erweiterung der genehmigten Abbaufelder erhalten (bitte ordnen nach erster Information durch MIBRAG, Einreichung Tischvor¬ lage, Anfrage zu „Scoping-Termin")? Erste Gespräche über die Antragstellung zur Fortschreibung des Rahmenbetriebsplans zwischen der Mitteldeutschen Braunkohlengesellschaft mbH (MIBRAG) und dem Sächsischen Oberbergamt erfolgten bereits im Jahr 2013. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 hat die MIBRAG die Tischvorlage zur Festlegung des Untersuchungsumfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung an das Sächsische Oberbergamt übergeben. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hat die MIBRAG eine Anfrage zur Durchführung eines Scoping-Termins an das Sächsische Oberbergamt gestellt. Frage 3: Sollte die Antwort zu Frage 1 keinen neuen Sachstand enthalten: hat das Oberbergamt die MIBRAG vor dem „Scoping-Termin" darauf hin¬ gewiesen, dass die Abbaugrenzen des geltenden Braunkohlenplanes die geplante Erweiterung der Abbaufelder nicht ohne weitere Raumord¬ nungsverfahren möglich machen? Der Braunkohlenplan Tagebau Vereinigtes Schleenhain in der Fassung gemäß Be¬ kanntmachung vom 25. August 2011 sieht die Entscheidung über die Inanspruchnah¬ me der Vorbehaltsflächen im Rahmen zukünftiger Fortschreibungen des Braunkohlenplans oder bergrechtlicher Betriebsplanungen vor. Diese Regelungen sind der MIBRAG bekannt. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG ist im Braunkohlenplan nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen. Frage 4: Wer trägt die Kosten der Prüfung der MIBRAG-Tischvorlage und des „Scoping-Termins" vom 11. Mai 2016? Gemäß § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG soll die zuständige Behörde mit dem Unternehmer auf der Grundlage des Verlangens (hier Vorhaben zur Fortschreibung des Rahmenbe¬ triebsplans „Vereinigtes Schleenhain) Gegenstand, Umfang und Methoden der Um¬ weltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung dieser Prüfung erhebliche Fragen erörtern. Die Kosten für die Prüfung der Tischvorlage der MIBRAG sind Teil der Verfahrens¬ kosten (Nr. 95 des 9. Sächsischen Kostenverzeichnisses). Kostenschuldner ist nach § 2 Abs, 1 Sächsisches Verwaltungskostengesetz die MIBRAG. Die Kosten für Räum¬ lichkeiten und Ausstattung des „Scoping-Termins" wurden unmittelbar von der MIBRAG getragen. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR SACHSEN Freistaat Frage 5: Angesichts der Tatsache, dass sowohl in der Begründung zum Heuer¬ dorfgesetz als auch in der aktuellen MIBRAG-Tischvorlage davon aus¬ gegangen wird, dass mit den genehmigten Abbaufeldern die Versorgung des Kraftwerks Lippendorf für mindestens 40 Jahre gesi¬ chert ist: welche neuen Erkenntnisse der MIBRAG sind der Staatsregie¬ rung bekannt geworden, die eine Fortschreibung des Rahmen¬ betriebsplanes „Vereinigtes Schleenhain" für neue Abbaufelder und In¬ anspruchnahme weiterer Dörfer begründen? Die MIBRAG hat die Rechtfertigung ihres beabsichtigten Vorhabens im noch zu stel¬ lenden Antrag zur Fortschreibung des Rahmenbetriebsplans „Vereinigtes Schleenhain" detailliert darzulegen. Die Prüfung dieser Gründe erfolgt in dem nach Antrag durchzu¬ führenden Planfeststellungsverfahren. Mit freundlichen Grüßen Ii Seite 4 von 4 2016-09-27T12:08:26+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes