STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs24-0141.51/8512 Dresden, / CSeptember 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Mütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/6254 Thema: Abschiebungen nach Landkreisen und Kreisfreien Städten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele den jeweiligen Landkreisen zugewiesene Asylsuchende wurden jeweils in den Jahren 2015 und 2016 abgeschoben? (Bitte nach einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten und sodann nach Zielländern , Ort der letzten Unterbringung, Familienverband oder Einzelperson , Alter und Geschlecht der Person, Aufenthaltsdauer in Deutschland und Rechtsgrundlage der Abschiebung aufschlüsseln) Frage 2: Wie viele der unter Ziffer 1. benannten Asylsuchenden wurden im Rahmen einer Sammelabschiebung abgeschoben? (Bitte nach einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten und sodann nach Datum der Maßnahme, Anzahl der jeweils abgeschobenen Personen und Ort der letzten Unterbringung, Familienverband oder Einzelperson, Alter und Geschlecht der Person sowie Aufenthaltsdauer in Deutschland aufschlüsseln ) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Von Januar 2015 bis einschließlich August 2016 wurden durch die Zentrale Ausländerbehörde 4.236 Personen nach § 58 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) abgeschoben bzw. sie reisten nach § 58 Abs. 3 AufenthG überwacht aus. Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen . Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTB^IUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsens ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Aus- Übung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97) Die dem Fragegegenstand zu Grunde liegenden Umstände werden im Rahmen der von der Zentralen Ausländerbehörde geführten Statistiken nicht erhoben. Auch die erfragten Angaben zu Sammelabschiebungen werden statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen müssten 4.236 Akten angefordert, ausgewertet und an die Registratur bzw. den zuständigen Sachgebieten zurückgegeben werden. Dies würde geschätzt mindestens eine Stunde pro Akte Arbeitsaufwand für die Zentrale Ausländerbehörde bedeuten, d. h. mindestens 4.236 Arbeitsstunden, und ist mit zumutbarem Aufwand nicht zu leisten. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmen Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Zentralen Ausländerbehörde andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Zentralen Ausländerbehörde nicht zu leisten ist. Frage 3: Wie viele Überstellungen erfolgten in den Jahren 2015 und 2016 in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Dublin-Verordnung? (Bitte nach einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten und sodann nach Zielländem und Ort der letzten Unterbringung aufschlüsseln) Auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/6207 wird verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zentrale Ausländerbehörde nicht erfasst wird, welchem Landkreis bzw. welcher Kreisfreien Stadt die zu überstellten Personen zugewiesen wurden und wo sie zuletzt untergebracht waren. Insofern wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Frage 4: Wie viele Abschiebungen mussten im Jahr 2016 aufgrund der Untauglichkeit des Betroffenen, Weigerung des Transportunternehmens oder Widerstandshandlungen abgebrochen werden? (Bitte nach einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städte und sodann nach Grund des Abbruchs aufschlüsseln) Im Zeitraum Januar bis August 2016 scheiterten 1.054 Abschiebungsversuche. Seite 2 von 3 STAATSM11M1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Aus- Übung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die erfragten Angaben werden durch die für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Zentrale Ausländerbehörde statistisch nicht erfasst. Für die Beantwortung der Frage müssten sämtliche 1.054 Akten im erfragten Zeitraum angefordert und ausgewertet und anschließend wieder zurückgegeben werden. Dies würde geschätzt mindestens eine Stunde pro Akte Arbeitsaufwand für die Zentrale Ausländerbehörde bedeuten und ist damit mit zumutbarem Aufwand nicht zu leisten. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Zentralen Ausländerbehörde andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Zentralen Ausländerbehörde nicht zu leisten ist. Frage 5: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Verhängung von Einreisesperren für die in den Jahren 2015 und 2016 abgeschobenen Asylsuchenden? (Bitte nach einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln) Es wird davon ausgegangen, dass mit dem in der Frage verwendeten Begriff "Einreisesperre " das in § 11 Abs. 1 AufenthG festgelegte "Einreise- und Aufenthaltsverbot" gemfint ist. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot tritt gemäß § 1 1 Abs. 1 AufenthG kraft Ges^tze^ ein. Die Verbote werden nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen befr/ste(f Mitffreijndlichen Grüßen l Markus Ulbii Seite 3 von 3 2016-09-26T08:19:45+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes