STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 0 1 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, Fraktion der AfD Drs.-Nr.: 6/6260 Thema: Tierschutz in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Tierheime werden in Sachsen durch den Freistaat finanziell unterstü~t, welcher rechtlichen Grundlagen basiert diese finanzielle Unterstützung und in welchen Haushaltstiteln werden zw. sind entsprechende Gelder eingeplant? Nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes werden der Landestierschutzverband und die eingetragenen gemeinnützigen Tierschutzvereine in Sachsen finanziell unterstützt. Im Jahr 2015 haben 56 Tierheime Leistungen erhalten. Mittel für Sachkostenzuschüsse sind im Kapitel 0808 Titel 685 51 eingestellt. Mittel für Investitionskostenzuschüsse sind im Kapitel 0808 Titel 893 51 veranschlagt. Frage 2: Was unternimmt der Freistaat Sachsen gegen die illegale Einfuhr von Haustieren, insbesondere von Hunden, aus der Tschechist ;hen Republik und Polen? Polen und die Tschechische Republik gehören zu den Staaten, die das Schengener Abkommen unterzeichnet haben, daher finden an der Grenze keine regelmäßigen Kontrollen statt. Nur die Bundespolizei führt Verdachtskontrollen durch. Diese informiert bei entsprechenden Feststellungen die für den Fundort zuständige Veterinärbehörde. Der diensthabende Amtstierarzt überprüft die festgehaltene Sendung. Stellt die zuständige Behörde fest, dass Heimtiere illegal verbracht wurden, werden entsprechende Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 576/2013 und 577/2013 eingeleitet. Je nach Tatbestand werden die Tiere beschlagnahmt und zurückgesandt oder in einer Quarantäne untergebracht. Als letzte Möglichkeit sieht Artikel 35 Abs. 1 c der Verordnung Nr. 576/2013 vor, das Heimtier, wenn eine Rücksendung unmöglich oder seine Isolierung Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51-16/535 Dresden, ·/ff September 2016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium fUr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHER5Cl~UTZ nicht praktikabel ist, gemäß den gelt~nden nationalen Vorschriften in Bezug auf den Schutz von Heimtieren zum Zeitpunkt der Tötung, einzuschläfern. Frage 3: Inwieweit werden Tierheime und Tierschutzvereine bei der Aufnahme von illegal eingeführten Haustieren und den dabei anfallenden Kosten für Quarantäne , Impfung, Registrierung usw. unterstützt? Illegal verbrachte Hunde und Katzen müssen nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 quarantänisiert werden, wenn die Kontrollen durch die Veterinärämter ergeben, dass die in der Verordnung festgelegten Bedingungen nach Kapitel II bei Verbringungen innerhalb der Europäischen Union oder Kapitel 111 bei Verbringungen aus einem Drittland nicht erfüllt sind. Eine Quarantäne ist insbesondere erforderlich, wenn die Tiere nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet oder geimpft sind. Diese Quarantäneunterbringungen werden in der Regel durch geeignete Tierschutzvereine durchgeführt. Die Kosten für die Unterbringung und Impfung dieser Tiere übernimmt das einweisende Landratsamt Für den Bau von Tierplätzen wurden 2015 und 2016 nach der Richtlinie des SMS zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes Mittel in Höhe von je 300.000 Euro zur Verfügung gestellt. Von diesen Mitteln wurde auch der Bau von Quarantänestationen bezuschusst. Frage 4: Welche Unterstützung oder Kampagnen erhalten Tierheime und Tierschutzvereine um Haustiere zu vermitteln? Die Unterbringung von Fundtieren ist nach § 967 i. V. m. 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Aufgabe der Gemeinde. Für diese Aufgabe schließt sie in der Regel Verträge mit Tierschutzvereinen, die diese Tiere unterbringen, pflegen und vermitteln. Die Vergütung ist Verhandlungssache zwischen den Tierschutzvereinen und den Kommunen. Frage 5: Bestehen offene Forderungen seitens der Tierheime oder Tierschutzvereine gegenüber dem Freistaat Sachsen, weil Leistungen im Tierschutz und der Tierrettung erbracht wurden? Falls ja: ln welcher Höhe und was sind die wesentlichen Gründe für diese offenen Forderungen? Nach § 2 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung ist die Gemeinde auf ihrem Gebiet für die Aufgabe der Unterbringung von Fundsachen und somit auch Fundtieren im Rahmen ihrer sogenannten "AIIzuständigkeit" verantwortlich. Die Gemeinden sind verpflichtet , Fundtiere entgegenzunehmen (§ 967 i. V. m. § 90a S. 3 BGB) und nach § 2 Tierschutzgesetz eine artgemäße Ernährung, Pflege und Unterbringung zu gewährleisten. Falls eine Gemeinde die notwendige Betreuung und Unterbringung nicht selbst sicherstellen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Einrichtung, beispielsweis~ einem Tierheim, im Wege eines Auftrages nach § 662 BGB zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen gemäß § 670 BGB für die Versorgung der Tiere zu ersetzen . Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Unterbringung von Fundtieren ist somit Aufgabe der Kommunen und nicht des Freistaats Sachsen. Es bestehen daher keine offenen Forderungen gegen den Freistaat Sachsen. Mit freundlichen Grüßen ~.~f_ Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2016-09-15T11:02:05+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes