STAATSMINìSTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWlRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern h a rd-vo n-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 616276 Thema: Großhartmannsdorf: NORMA gegen Wachtelkönig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Durch den Neubau eines NORMA-Einkaufsmarktes auf den Flurstücken Großhartmannsdorf 84716 und 847110 wird u.a. Feuchtgrünland unmittelbar angrenzend an den Großhartmannsdorfer Bach in Anspruch genommen . Dort kommt neben anderen Arten nachweislich der störungsempfindliche Wachtelkönig (Vogelarten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie ) vor. Der heute nur noch sporadische Brutvogel ist nach der Roten Liste stark gefährdet. Diese Vögel dürfen besonders während ihrer Brut- und Aufzuchtzeit weder gestört noch beunruhigt werden. Das Grundstück grenzt unmittelbar an das FFH- und Vogelschutzgebiet Großhartmannsdorfer Großteich an. Eine breite öffentlichkeitsbeteiligung war nach Auffassung des zuständigen Bauamtes offen bar ve¡z ichtbar. " Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: lm Rahmen welchen Monitorings wird in welchen zeitlichen Abständen das Vorkommen von a. in Sachsen natürlich vorkommenden Vogelarten im Sinne des Artikels I der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie ) und b. Tier- und Pflanzenarten nach Anhang ll der FFH- Richtlinie erfasst und welche Stelle hält diese Daten? Zum Teil a) der Frage: Erfassungen der in einem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie erfolgen in verschiedenen Vogelmonitoring-Programmen. lm vorliegenden Fall ist das SPA- Monitoring relevant. Darin werden in den Vogelschutzgebieten (SPA) die Brutvogelarten des SPA-Monitorings mindestens in einem Jahr innerhalb eines Zwölf-Jahres-Zeitraumes kartiert. Außerdem werden in ausgewählten SPA und SPA-Teilflächen bestimmte Brutvogelarten in zwei Kartierjahren Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smu l.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 1. September 2016 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141.50t19t5357 Dresden, 21. Og ,lo,l¡, Freistaat Sachsen or,-o3.ro.zor6 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverb¡ndung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang fúr elektron¡sch signierte sow¡e für verschlüsselte elektronische Dokumente Tag der I Dêutsch.n Einheit I¡llr¡trTI ¡ rlIT o)(o o)T(., (o o(\¡ Seite 1 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR UI4WELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ innerhalb eines Sechs-Jahres-Zeitraumes erfasst. Neben dem SPA-Monitoring gibt es weitere Monitoringprogramme, die sich jedoch nur auf kleine stichprobenartige Flächen (zum Beispiel das Monitoring häufiger Brutvögel) oder auf einzelne Vogelarten und -gruppen beziehen (zum Beispiel Wiedehopfmonitoring in der Oberlausitz). Zum Teil b) der Frage: Tier- und Pflanzenarten nach Anhang ll der FFH-Richtlinie werden im Rahmen des FFH-Monitorings erfasst, das aus einem Fein- und Präsenzmonitoring besteht. lm Präsenzmonitoring werden lnformationen zum Vorkommen /Nichtvorkommen der Arten - bezogen auf ein Gitterraster (in der Regel Blätter der Topographischen Karte) - erfasst. Die Aktualisierung erfolgt einmal in zwölf Jahren. lm Feinmonitoring werden weitere lnformationen, die zur Einschätzung des Erhaltungszustandes notwendig sind, innerhalb eines Sechs-Jahres-Turnus und übenuiegend auf festen Stichprobenflächen erhoben. Die Daten zum Fein- und Präsenzmonitoring werden beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) gehalten. Frage 2= Wie gelangen einerseits a. Vorhabensträger, Ingenieurbüros, Sachverständige, Umweltverbände und andererseits b. die Unteren Naturschutzbehörden, Bauämter, Bauaufsichtsämter und dgl. an diese Daten? Die unter Teil a) der Frage genannten Akteure können die Daten des SPA- und FFH- Monitorings bei der jeweils zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abfragen. Bei landkreisübergreifenden Angelegenheiten können sie auch beim LfULG erfragt werden. Die Daten stehen abschließend geprüft in der Regel im Jahr, das dem jeweiligen Kartierungsjahr beziehungsweise dem letzten Jahr (bei mehrjährigen Kartierungen) folgt, zur Verfügung. Anlassbezogen sind auch Anfragen zu den in Aufbereitung befindlichen Daten bei der datenezeugenden Stelle, der Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL) möglich. Die unter Teil b) der Frage genannten Unteren Naturschutzbehörden haben zudem direkten Zugriff auf den vom LfULG gepflegten geprtiften Datenbestand in der digitalen Zentralen Artdatenbank. Andere Behörden, wie die unter b) genannten ,,Bauämter, Bauaufsichtsämter und dergleichen", gelangen über die Naturschutzbehörden der Kreise beziehungsweise Kreisfreien Städte an diese Daten. Frage 3: Seit wann ist welcher Stelle bekannt, dass der Wachtelkönig im Umfeld des o.g. Bauvorhabens vorkommt und welche Stellen haben dies wann in welcher Form im Rahmen des Anhörungsverfahrens mitgeteilt oder aber warum war deren Nicht-Beteiligung gerechtfertigt? Die ersten Daten zu Wachtelkönigen aus dem Bereich des Großhartmannsdorfer Großteichs , bezogen auf den Zeitraum seit dem Jahr 1990, liegen der Unteren Naturschutzbehörde aus dem Jahr 1999 (ein Rufer Nordseite) sowie zur Bahnhofswiese, die an das NORMA-Vorhaben ostwärts benachbart liegt, aus dem Jahr 2000 (ein Rufer) vor. Bereits im Managementplan aus dem Jahr 2012 wurde festgestellt, dass die Bahnhofwiese ihre Habitateignung für den Wachtelkönig durch das langjährige Brachfallen zunehmend verliert. lm Monitoringdurchgang für das SPA in den Jahren 201412015 wurde im Jahr 2014 überhaupt kein Wachtelkönig und im Jahr 2015 noch ein Rufer im Bereich Zehntel, also weit entfernt von der Bahnhofswiese, nachgewiesen. Seite 2 von 3 STAATSIVIINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 ln den Vorprüfungen zur Verträglichkeit mit den Belangen des NATURA 2000- Gebietsschutzes war unter anderem der Wachtelkönig Gegenstand. Das Vorhaben wurde durch das beauftragte Planungsbüro als verträglich eingestuft. Diese Einschätzung wurde durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde naturschutzfachlich mitgetragen. Frage 4: lnwiefern ist der Wegfall oder die erhebliche Störung der Habitatflächen des Wachtelkönigs zugunsten einer Einkaufsmöglichkeit für die Bevölkerung verbunden mit der wirtschaftlichen Betätigung eines namhaften Handelsunternehmens verzichtbar und welche Behörde macht sich diesen Standpunkt im Rahmen der Genehmigung zu eigen? Entgegen der in der Frage vorgetragenen Annahme wird von der Bahnhofswiese keine Fläche durch das hier in Rede stehende Bauvorhaben beansprucht. ln Anspruch genommene Flächen sind Schrebergärten und Garagen. Damit geht kein Quadratmeter Wachtelkönighabitat verloren, weder in aktueller noch ehemaliger Qualität. Selbst wenn die Bahnhofswiesenflächen weiterhin Wachtelkönige beherbergen würden, würde ein Supermarkt in Anbetracht der ebenfalls ganz dicht an den Grenzen des Vogelschutzgebietes vorbei führenden 8101 nach der naturschutzfachlichen Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde zu keiner erheblichen akustischen oder optischen Beeinträchtigung von Wachtelkönigen führen. Frage 5: lnwiefern handelt es sich beim Vorhaben NORMA-Einkaufsmarkt Großhartmannsdorf um ein Vorhaben nach Ziffern I bis 3 S 70 V SächsBO bzw. ein Vorhaben, das nach anderen Rechtsnormen eine öffentlichkeitsbeteiligung erfordert und wie kann die bislang nicht e rfol gte öffe ntl ich keitsbete i I i g u n g ge he i lt werden ? (Bitte kurz diskutieren) Das Baugenehmigungsverfahren für den NoRMA-Einkaufsmarkt erfordert in bauordnungsrechtlicher Hinsicht keine Offentlichkeitsbeteiligung nach $ 70 Absatz 5 Sächsische Bauordnung (SächsBO). $ 70 Absatz 5 SächsBO betrifft die Öffentlichkeitsbeteiligung in Baugenehmigungsverfahren betreffend Vorhaben, die bei ihrer Realisierung dem Risiko schwerer Unfälle durch Betriebe im Sinne der Seveso-lll-Richtlinie (Richtlinie 20121181F-U zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Anderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82lEG des Rates) ausgesetzt sind, weil sie im Achtungsabstand eines (potenziell störfallanfälligen) Betriebsbereiches im Sinne des $ 3 Absatz 5a Bundes-lmmissionsschutzgesetz (BlmSchG) realisiert werden sollen. Bei dem Achtungsabstand handelt es sich um einen Abstand um den Betriebsbereich , bei dem unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles eine Gefahrerhöhung im Fall eines Unfalles denkbar ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Mit freundlichen Grüßen fLa Thomas Schmidt Seite 3 von 3 2016-09-28T09:51:09+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes