SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6278 Thema: Lebensmittelüberwachung in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Große Anfrage wie folgt: I. Personalbestand bei den Lebensmittelüberwachungsbehörden 1. Wie viele Planstellen gibt es im Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Referat 22 - Lebensmittel - und Futtermittelsicherheit, Bedarfsgegenstände, Kosmetika (aufgeschlüsselt nach amtlichen Tierärzten*innen, Lebensmittelchemikern *innen, Juristen*innen und weiterem Personal)? 2. Wie viele der unter 1. genannten Planstellen sind aktuell tatsächlich besetzt und wie hat sich die Anzahl der Planstellen und deren Besetzung in den Jahren 2005 bis 2015 entwickelt? 3. Wie ist die Altersstruktur des Personals in der unter 1. genannten Behörde und wie hat sich diese in den Jahren 2005 bis 2015 entwickelt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Es wird auf die beigefügte Anlage 1 verwiesen. 4. Wie viele Planstellen gibt es in der Landesdirektion Sachsen im Referat 24 - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung speziell im Fachbereich Lebensmittelüberwachung (aufgeschlüsselt nach amtlichen Tierärzten*innen, Lebensmittelchemikern*innen, Juristen*innen und weiterem Personal)? 5. Wie viele der unter 4. genannten Planstellen sind aktuell tatsächlich besetzt und wie hat sich die Anzahl der Planstellen und deren Besetzung in den Jahren 2005 bis 2015 (unter Berücksichtigung der vormals bestehenden Regierungspräsidien) entwickelt ? Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-0141.52-16/23 Dresden, 09. November 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Seite 2 von 28 6. Wie ist die Altersstruktur in der unter 4. genannten Behörde und wie hat sich diese in den Jahren 2005 bis 2015 entwickelt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 bis 6: Die Landesdirektion Sachsen ist am 1. März 2012 aus der Zusammenlegung der drei Landesdirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig hervorgegangen. Bis zum 29. Februar 2012 oblag den drei vorgenannten Behörden die eigenständige Personal- und Stellenbewirtschaftung für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich . Da in der Landesdirektion Sachsen für die Jahre 2005 bis 2008 und 2010 bis 2011 die vollständigen Daten zur Beantwortung der Frage Nr. 4 aus dem Fragenkomplex I nur unter nicht vertretbarem hohem Personal- und Zeitaufwand ermittelt werden könnten, wurde die Erhebung auf die Jahre 2009 und 2012 bis 2015 beschränkt. Desweiteren wird auf die beigefügte Anlage 2 verwiesen. 7. Wie viele Planstellen gibt es in der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA), Abteilung 2 und 5 (aufgeschlüsselt nach amtlichen Tierärzten*innen, Lebensmittelchemikern*innen, weiterem wissenschaftlichen Personal und Laborkräften)? 8. Wie viele der unter 7. genannten Planstellen sind aktuell tatsächlich besetzt und wie hat sich die Anzahl der Planstellen und deren Besetzung in den Jahren 2005 bis 2015 entwickelt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 7 und 8: Es wird auf die beigefügte Anlage 3 verwiesen. 9. Wie ist die Altersstruktur in der unter 7. genannten Behörde und wie hat sich diese in den Jahren 2005 bis 2015 entwickelt? Es wird auf die beigefügte Anlage 4 verwiesen. 10. Welche Entwicklung ist für den planmäßigen Personalbestand der unter 1., 4. und 7. genannten Behörden seitens der Staatsregierung vorgesehen (aufgeschlüsselt nach Behörde)? Im Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sind im Bereich „Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Bedarfsgegenstände, Kosmetika “ keine Änderungen im planmäßigen Personalbestand vorgesehen. Die Landesdirektion Sachsen ist bestrebt, den aktuellen Personalbestand in den folgenden Jahren mindestens konstant zu halten. Durch Altersabgänge oder anderweitige Fluktuationen frei werdende Stellen sollen zur Einstellung von Fach- und Verwaltungspersonal genutzt werden. In den Haushaltsplänen wird für die LUA bis zum Jahr 2020 ein Stellenabbau von insgesamt 61 Stellen ausgewiesen. Der ausgewiesene Stellenabbau ist im Rahmen des bei der LUA veranschlagten Stellenplans zu erbringen und bezieht sich nicht ausschließlich auf die Abteilungen 2 und 5. Eine Zuordnung nach Abteilungen ist nicht möglich. Seite 3 von 28 Bezogen auf die Haushaltsjahre 2013 bis 2020 stellt sich der Stellenabbau wie folgt dar: HHJ 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 ohne Jahr Anzahl kw 1 5 12 16 8 6 6 6 1 11. Wie berechnet sich der Personalbedarf der Landkreise und Kreisfreien Städte für die amtliche Lebensmittelüberwachung? Erfolgt dies ausschließlich aufgrund der unter 18. genannten Empfehlungen oder welche weiteren normativen Vorgaben für die Bedarfsermittlung gibt es? Bei der Stellenbemessung zur amtlichen Lebensmittelüberwachung orientieren sich die Lebensmittelüberwachungsbehörden in Sachsen an den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zum Aufbau und zur Ausstattung der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen vom 25. April 2007. Zusätzlich werden die beratenden Äußerungen des Sächsischen Rechnungshofes vom April 2012 berücksichtigt. Als weitere Grundlagen für die Stellenbemessung werden die Richtwerte für die Normalarbeitszeit für die Allgemeine Verwaltung gem. KGSt Bericht Nr. 15/2015, das WIBERA-Gutachten, Bestandszahlen zur Kreisgebiets- und Funktionalreform 2008/2009, Stellenplanverhandlungen, Fallzahlenanalysen, Vorgaben der personalverwaltenden Stellen der Landkreise und kreisfreien Städte oder individuelle Vorgaben der Lebensmittelüberwachungsbehörden aufgrund der Aufgabenstruktur genannt . 12. Wie viele Beschäftigte mit welcher Qualifikation bzw. welcher Berufsgruppe, aufgeteilt nach Landkreisen und Kreisfreien Städten arbeiten auf wie vielen Stellen (Vollzeitäquivalent-VzÄ) insgesamt in der amtlichen Lebensmittelüberwachung (Entwicklung in Jahresscheiben für die Jahre 2005 bis 2015, jeweils zum Stichtag 31. eines Jahres, aufgeschlüsselt nach Teilzeit/ Vollzeit sowie Geschlecht )? 13. In welcher Art Beschäftigungsverhältnis befinden sich die unter 12. genannten Beschäftigten (Beamte, Tarifbeschäftigte, Honorarkräfte etc.) jeweils aufgeteilt nach Landkreisen und Kreisfreien Städten? 14. Wie ist die aktuelle Altersstruktur der unter 12. genannten Beschäftigten (Aufschlüsselung nach Landkreisen und Kreisfreien Städten wie folgt: <30 Jahre, 30-40 Jahre, 40-50 Jahre, 50-60 Jahre, >60 Jahre)? 15. Wie viele und welche Planstellen sind derzeit in den Landkreisen und Kreisfreien Städten in der amtlichen Lebensmittelüberwachung nicht besetzt (Aufschlüsselung nach Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie Berufsgruppen )? Seite 4 von 28 16. Sind in den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden Juristen*innen oder allgemeines Verwaltungspersonal im gehobenen bzw. höheren Dienst zur Aufgabenerfüllung eingesetzt? a) wenn ja, Aufschlüsselung nach Stellen in den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten b) wenn nein, warum werden keine Juristen*innen oder allgemeines Verwaltungspersonal im gehobenen bzw. höheren Dienst zur Aufgabenerfüllung eingesetzt? 17. Wie viele der in der amtlichen Lebensmittelüberwachung der Landkreise und Kreisfreien Städte eingesetzten Beschäftigten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2005 (Aufschlüsselung nach Landkreisen und Kreisfreien Städten)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 12 bis 17: Die statistischen Angaben entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage 5. Bei einigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern sind aufgrund der Kreisreform verlässliche Zahlen erst ab 2008 bzw. 2009 verfügbar und darstellbar . Für einzelne Ämter erfolgte keine explizite Trennung der Personalzahlen nach Sach-/Fachgebieten, da von den Mitarbeitern auch fachübergreifende Tätigkeiten auszuführen sind (z.B. Cross-Compliance-Kontrollen). Juristen oder allgemeines Verwaltungspersonal des gehobenen oder höheren Dienstes sind den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nicht zugeordnet . Sonstiges allgemeines Verwaltungspersonal ist ebenso der beigefügten Anlage 5 zu entnehmen. Den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern stehen üblicherweise in den Geschäftsbereichen/Dezernaten Juristen in sogenannten Rechtsämtern oder in Rechtssachgebieten zur Verfügung. In einzelnen Fällen ist dem Lebensmittelüberwachungs - und Veterinärämtern ein konkreter Ansprechpartner zugeordnet. 18. Entsprechen die bestehenden Empfehlungen für die personelle Ausstattung der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden aus dem Jahr 1994, angepasst im Jahr 2007, noch den aktuellen Anforderungen? Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren , als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frageund Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf. 44-I-03).] Seite 5 von 28 19. Spiegeln die unter 18. genannten Empfehlungen noch die gesamte Breite des aktuellen Aufgabenspektrums der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden wider? a) wenn ja, bitte begründen, warum die unter 18. genannten Empfehlungen noch für die derzeitigen und künftigen Aufgaben ausreichen sollen? b) wenn nein, welche Änderungen der unter 18. genannten Empfehlungen sind vorgesehen? Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren , als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frageund Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf. 44-I-03).] 20. Wird die Staatsregierung die unter 18. genannten Empfehlungen zur verbindlichen Vorgabe für die Landkreise und Kreisfreien Städte zu erklären? Die Staatsregierung wird die Empfehlungen für die personelle Ausstattung der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nicht als verbindliche Vorgabe für die Landkreise und kreisfreien Städte erklären. II. Finanzielle Ausstattung der Lebensmittelüberwachungsbehörden 1. Gibt es finanzielle Zuweisungen seitens der Europäischen Union für die Umsetzung der amtlichen Lebensmittelüberwachung im Freistaat Sachsen? a. wenn ja, in welcher Höhe werden finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt ? b. wenn nein, bestehen Möglichkeiten für Zuweisungen seitens der Europäischen Union, von denen der Freistaat Sachsen bisher keinen Gebrauch gemacht hat? Eine Zuweisung von finanziellen Mitteln seitens der Europäischen Union für die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter erfolgt nach hiesigem Wissen nicht. Ebenso sind keine Möglichkeiten zur Akquirierung europäischer Mittel bekannt . 2. Gibt es finanzielle Zuweisungen seitens der Bundesrepublik Deutschland für die Umsetzung der amtlichen Lebensmittelüberwachung im Freistaat Sachsen? a. wenn ja, in welcher Höhe werden finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt ? b. wenn nein, bestehen Möglichkeiten für Zuweisungen seitens des Bundes , von denen der Freistaat Sachsen bisher keinen Gebrauch gemacht hat? Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter im Freistaat Sachsen erhalten keine finanziellen Zuweisungen seitens der Bundesrepublik Deutschland. Seite 6 von 28 3. Welche finanziellen Mittel in welcher Höhe erhalten die sächsischen Lebensmittelüberwachungsbehörden - untergliedert in oberste mit nachgeordneten Einrichtungen , obere und untere Landesbehörden (aufgeteilt in Kreisfreie Städte und Landkreise) - für die amtliche Lebensmittelüberwachung und - untersuchung zugewiesen? 4. Wie haben sich die unter 3. genannten Mittelzuweisungen in den Jahren 2005 bis 2015 (aufgeschlüsselt nach obersten mit nachgeordneten Einrichtungen, oberen und unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden [aufgeteilt in kreisfreie Städte und Landkreise]) entwickelt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Die Aufgaben der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sind weisungsgebundene Pflichtaufgaben (vgl. § 1 SächsAGLFGB-VIG). Für die Aufgabenerledigung erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte Mittel des Freistaates Sachsen über das Gesetz des kommunalen Finanzausgleichs. Diese Mittel werden in eigener Verantwortung für die verschiedenen Aufgabenbereiche aufgeteilt . Es erfolgt keine Bereitstellung von Haushaltsmitteln eigens für die Lebensmittelüberwachungsbehörden . Aus diesem Grund sind der Staatsregierung keine Angaben zur Mittelausstattung der Landkreise und kreisfreien Städte im Bereich der Lebensmittelüberwachungsbehörden bekannt. 5. An welche Bedingungen bzw. Voraussetzungen sind die unter 3. genannten Zuweisungen gebunden? 6. Welche Zweckbindung gibt es hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten der unter 3. genannten finanziellen Mittel? Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 5. und 6.: Die Umsetzung der Lebensmittelüberwachung durch die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt nach dem Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches , des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG). 7. Wie wird sichergestellt, dass zur amtlichen Lebensmittelüberwachung bestimmten Haushaltsmittel in den unteren sächsischen Lebensmittelüberwachungsbehörden ausschließlich ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet werden? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3. und 4. verwiesen. 8. Welche Maßnahmen werden bei Abweichungen von der unter 7. genannten Zweckbestimmung durch die Staatsregierung ergriffen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3. und 4. verwiesen. Seite 7 von 28 9. Wie beurteilt die Staatsregierung den derzeitigen sowie den mittel- und langfristigen finanziellen Bedarf der Landkreise und Kreisfreien Städte für die amtliche Lebensmittelüberwachung? Von einer Bewertung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren , als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frageund Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf. 44-I-03).] 10. Inwieweit und zu welchem Zeitpunkt ist eine Erhöhung der Mittelzuweisungen für die amtliche Lebensmittelüberwachung an die Landkreise und Kreisfreien Städte geplant? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. III. Qualifikationsstand der Beschäftigten der Lebensmittelüberwachungsbehörden 1. Wie viele Fachtierärzte*innen für Lebensmittel sind in den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden beschäftigt? 2. Wie viele Fachtierärzte*innen für Milchhygiene sind in den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden beschäftigt? 3. Wie viele Fachtierärzte*innen für Fleischhygiene und Schlachthofwesen sind in den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden beschäftigt? 4. Wie viele Fachtierärzte*innen für das Öffentliche Veterinärwesen sind in den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden beschäftigt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Die statistischen Angaben entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage 6. Der jährliche Fortbildungsbedarf für die Beschäftigten der Lebensmittelüberwachungs - und Veterinärämter richtet sich nach den berufsspezifischen rechtlichen Vorgaben für die Pflichtfortbildungen, d. h. gemäß § 4 der Lebensmittelkontrolleur -Verordnung für die Lebensmittelkontrolleure, gemäß § 8 der Sächsischen Fachassistentenverordnung für amtliche Fachassistenten und gemäß § 7 Abs. 2 der Berufsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer für Fachtierärzte und Tierärzte. Die Pflichtfortbildungen werden bei der in der Verantwortung des Lebensmittelüberwachungsamtes stehenden dezentralen Fortbildungsplanung gemäß dem Sächsischen Qualitätsmanagement-Handbuch berücksichtigt und dementsprechende Finanzmittel eigenverantwortlich in den Haushalt des Amtes eingestellt. Seite 8 von 28 5. Welche Berufsgruppen der amtlichen Lebensmittelüberwachung werden 2016 an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinär Sachsen (LUA) ausgebildet, aufgeschlüsselt nach den Berufsgruppen Tierarzt*in, Lebensmittelchemiker*in und sonstiges Fachpersonal? In der LUA werden im Bereich der Lebensmitteluntersuchungen folgende Berufsgruppen im Jahr 2016 ausgebildet: Akademiker in Fachausbildung (Weiterbildungsassistenten) – Tierärzte -2 Personen Diplomlebensmittelchemiker zur Vorbereitung auf die 2. Staatsprüfung (DLC-Praktikanten) - 10 Personen Chemielaboranten (Auszubildende) - 6 Personen 6. Welche unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden bilden 2016 Personal für die amtliche Lebensmittelüberwachung aus, aufgeschlüsselt nach den Berufsgruppen Tierarzt*in, Lebensmittelkontrolleur*in und amtlicher Fachassistent *innen (Aufschlüsselung nach Landkreisen und Kreisfreien Städten)? 7. Welcher Aus- bzw. Fortbildungsbedarf besteht in den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und wie wird er umgesetzt (Aufschlüsselung nach Landkreisen und Kreisfreien Städten)? 8. Wie hat sich der unter 7. genannte Bedarf in den Jahren 2005 bis 2015 entwickelt (Aufschlüsselung nach Landkreisen und Kreisfreien Städten)? 9. Wie ist die Prognose für den unter 7. genannten Bedarf für die Jahre 2017 bis 2027 (Aufschlüsselung nach Landkreisen und Kreisfreien Städten)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 6 bis 9: Die statistischen Angaben entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage 6. Desweiteren wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen. 10. Wird die derzeitige berufliche Qualifikation/ Zugangsvoraussetzung für die Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleure *innen trotz eines breiteren Aufgabenspektrums seitens der Staatsregierung noch als ausreichend angesehen? a. wenn ja, wie wird diese Auffassung begründet? b. wenn nein, welche Änderungen sind erforderlich? Von einer Bewertung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren , als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frageund Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf. 44-I-03).] Seite 9 von 28 11. Welche Fortbildungsangebote für das Kontrollpersonal in der amtlichen Lebensmittelüberwachung existieren derzeit? Folgende Fortbildungsangebote für das Kontrollpersonal in der amtlichen Lebensmittelüberwachung werden seitens der Sächsischen Staatsregierung angeboten : a. Fortbildung für Kontrollpersonal der sächsischen Lebensmittelüberwachungsbehörden Aktuelle Themen der Lebensmittelüberwachung 1x halbjährlich Warenkundliche Themen der Lebensmittelüberwachung 1x jährlich b. Fortbildung für Sachverständige der amtlichen Untersuchungseinrichtungen der mitteldeutschen Kooperation Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen; Aktuelle rechtliche Aspekte der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen 1x jährlich c. Lebensmittelwissenschaftliche Tagung alle 2 Jahre (zuletzt Mai 2016) d. Fortbildungsveranstaltung zum Qualitätsmanagement in der Lebensmittelüberwachung, Lebensmittelkontrolle und Futtermittelkontrolle e. Fortbildungsveranstaltung für die wissenschaftlichen Sachverständigen (Lebensmitteluntersuchung ) der LUA kein regelmäßiger Turnus (zuletzt Mai 2016) 1x jährlich 12. In welcher Höhe werden für die unter 11. genannten Angebote finanzielle Mittel durch den Freistaat Sachsen zweckgebunden eingesetzt? Die unter 11. genannten Angebote wurden wie folgt finanziert: Haushaltsjahr 2014 i. H. v. 2.114,00 EUR, Haushaltsjahr 2015 i. H. v. 1.645,00 EUR, Haushaltsjahr 2016 i. H. v. 7.087,21 EUR. 13. Welche Änderungen sind in dem unter 11. genannten Bereich vorgesehen? Änderungen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgesehen. 14. In welchen unteren sächsischen Lebensmittelüberwachungsbehörden erfüllen Lebensmittelkontrolleure die gesetzlichen Anforderungen an die persönliche Fortbildungspflicht von mindestens drei Tagen in zwei Jahren nicht (Aufschlüsselung der Antwort nach den einzelnen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden )? 15. Wie werden Abweichungen von den unter 14. genannten Anforderungen behandelt ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 14 und 15: Die statistischen Angaben entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage 7. Seite 10 von 28 16. In welchen sächsischen Lebensmittelüberwachungsbehörden erfüllen amtliche Tierärzte *innen die gesetzliche Anforderung an die persönliche Fortbildungspflicht je nach Fachtierarztabschluss nicht (Aufschlüsselung der Antwort nach einzelnen Lebensmittelüberwachungsbehörden)? Die Überprüfung der Fortbildungspflicht erfolgt stichpunktartig nach unterschiedlichen Auswahlkriterien (siehe Anlage 8), welche der Vorstand der Sächsischen Landestierärztekammer turnusmäßig bestimmt. Dies hat zur Folge, dass nicht in jedem Jahr Fachtierärzte der einzelnen Lebensmittelüberwachungsbehörden dem zu überprüfenden Personenkreis angehörten. Eine Übersicht über die Ergebnisse der Kontrollen bei den Fachtierärzten der Lebensmittelüberwachungsbehörden liegt als Anlage 9 bei. 17. Wie werden Abweichungen von den unter 16. genannten Anforderungen behandelt ? Gemäß § 7 Abs. 2 der Berufsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer vom 23. April 2014 (DTBl. 10/2014 S. 1495 ff.), die zuletzt durch die Erste Satzung zur Änderung der Berufsordnung vom 26.11.2014 (DTBl. 1/2015 S. 121) geändert worden ist, sind festgestellte Unterschreitungen der Fortbildungspflichtstunden im Folgejahr auszugleichen und der Landestierärztekammer nachzuweisen. 18. Ist eine eigene Ausbildungsstätte für das amtliche Kontrollpersonal in der Lebensmittelüberwachung im Freistaat Sachsen vorgesehen? Die Einrichtung einer Ausbildungsstätte eigens für das amtliche Kontrollpersonal in der Lebensmittelüberwachung im Freistaat Sachsen ist derzeit nicht vorgesehen. 19. Wird der Freistaat Sachsen einer der verbliebenen Akademien in Deutschland beitreten, um auch zukünftig den einheitlichen Aus- und Weiterbildungsbedarf der amtlichen Lebensmittelüberwachung zu sichern? a. wenn ja, zu welchem Zeitpunkt ist dies vorgesehen? b. wenn nein, bitte begründen, warum ein Beitritt nicht in Betracht gezogen wird? Der Beitritt zu einer Akademie in Deutschland wird derzeit geprüft. IV. Technische Ausstattung und Kontrollvorgaben der Lebensmittelüber- wachungsbehörden 1. Nach welchen Kriterien erfolgt die technische Ausstattung der LUA? Im Rahmen der Haushaltsplanung (Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände einschließlich Informationstechnik für Fachaufgaben) werden Gerätepläne aufgestellt. Diese Pläne dienen der Ermittlung und Untersetzung der für die Ersatz- und Neubeschaffung von Geräten, Ausstattungs - und Ausrüstungsgegenständen für die gesamte LUA benötigten Ausgabemittel. Im Vordergrund steht dabei grundsätzlich die Erneuerung /Modernisierung des Gerätebestands der LUA bei gleichzeitiger Aussonderung veralteter Technik. Neubeschaffungen sollen insbesondere bei der Einführung neuer Analysenmethoden oder Zuweisung neuer Untersuchungsaufgaben realisiert werden. Aufgrund unvorhergesehener Ereignisse kann ggf. anlassbezogen eine Aufstockung erfolgen. Seite 11 von 28 Der Vergabeprozess ist durch Gesetze und Vorschriften des Bundes und des Landes vorgegeben (u. a. Sächsische Haushaltsordnung [SäHO], Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A [VOL/A] und Sächsisches Vergabegesetz). 2. Ist der derzeitige technische Ausstattungsstand der LUA zur Aufgabenerfüllung ausreichend? Im laufenden Haushaltsjahr können alle für die amtliche Lebensmittelüberwachung geplanten Beschaffungen von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen realisiert werden. 3. Welche zentralen Vorgaben für die technische und materielle Ausstattung der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden gibt es im Freistaat Sachsen? In den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sind für das in der Überwachung tätige Personal gemäß dem Sächsischen Qualitätsmanagement- Handbuch folgende Prüf- und Arbeitsmittel vorzuhalten: 1. Prüf- und Arbeitsmittel für den mobilen Einsatz Prüf- und Arbeitsmittel unabdingbar optional Aufkleber Beschlagnahme x Arbeitstasche x Bandmaß x Bogenzirkel x Chiplesegerät x Datenlogger x Desinfektionsmittel, -tücher x Dienstfahrzeug x Dienststellenstempel x Einmalhandschuhe x Entfernungsmessgerät x Fieberthermometer x Formulare x Fotoapparat x Frittierfetttestgerät/Teststreifen x   Fuß- und Kopfbekleidung x Handy x Hygienekleidung x Hygienetests/Tupfer x Isolierbehälter (heiß/kalt) x Klebesiegel, Plomben x Kühltransportbehälter passiv x Kühltransportbehälter aktiv x Lupe x Luxmeter x Seite 12 von 28 Mobile Datengeräte zur elektronischen Datenerfassung einschließlich Zubehör x Namensstempel x pH-Wert-Meßgerät x Plombenzange x Probengefäße (steril/unsteril) x Probenahmegeräte (Messbecher, Kellen, Waage , Gefriergutbohrer....) x Probentüten x Phonendoskop x Siegel/ Dienstsiegel x Taschenlampe x Thermometer geeicht/kalibriert x Trockeneis x Wasserfeste Stifte x 2. Stationäre Prüf- und Arbeitsmittel Prüf- und Arbeitsmittel unabdingbar optional Büromobiliar x Kommunikationstechnik x Kühlschrank x Laborbedarf x PC x Temperaturmesseinrichtungen x Tiefkühleinrichtung x Eine gesonderte Liste für den singulären Bereich Lebensmittelüberwachung existiert nicht. Die Realisierung liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten . 4. Auf welche Weise stehen dem Kontrollpersonal der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden durchgängig Dienst-KFZ für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung zur Verfügung (aufgeteilt nach Fahrzeugspools oder amts-/ personengebundenen Fahrzeugen je kreisfreier Stadt und Landkreis)? 5. In welcher Anzahl stehen diese zur Nutzung während der für die amtliche Lebensmittelüberwachung üblichen Dienstzeit zur Verfügung (aufgeteilt nach Fahrzeugspools oder amts-/ personengebundenen Fahrzeugen je kreisfreier Stadt und Landkreis)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Die Antworten entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage 10. Seite 13 von 28 6. Welcher Versicherungsschutz besteht für das Kontrollpersonal der amtlichen Lebensmittelüberwachung des Freistaates Sachsen im Außendienst (aufgeschlüsselt in oberste, obere und untere Lebensmittelüberwachungsbehörden)? Versicherungsschutz untere Lebensmittelüberwachungsbehörden: Hinsichtlich des Versicherungsschutzes der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden orientieren sich einige an der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Rechtsschutz für Bedienstete des Freistaates Sachsen in Straf- und anderen Verfahren (VwV Rechtsschutz), so dass die Bediensteten der Landkreise und kreisfreien Städte in Form einer Haftpflicht- und/oder Spezial- und Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz- Versicherung beim Kommunalen Schadensausgleich (KSA) versichert sind. Für Wege- und Arbeitsunfälle sowie berufsbedingte Erkrankungen sind die Beschäftigten über die Unfallkassen Sachsens abgesichert. In einzelnen Lebensmittelüberwachungsbehörden bestehen noch ein Auslandskrankenversicherungsschutz bei Dienstreisen, Inventar- bzw. Elektronikversicherung sowie eine Versicherung für Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen. Der Allgemeine Haftpflicht-Deckungsschutz deckt Schäden, welche die Mitarbeiter in dienstlicher Verrichtung für das Lebensmittelüberwachungsamt bei Dritten verursachen. Der Deckungsschutz für Aufwendungsersatzansprüche deckt u. a. Schäden an Privatfahrzeugen bei Dienstfahrten von Mitarbeitern, sofern diese vom Dienstvorgesetzten angeordnet bzw. genehmigt wurden. Versicherungsschutz obere Lebensmittelüberwachungsbehörden Für die Tarifbeschäftigten der Landesdirektion Sachsen wird der gesetzliche Unfallschutz gem. SGB VII über die Unfallkasse Sachsen gewährleistet. Für die Beamten besteht ein gesetzlicher Versicherungsschutz gemäß den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, Abschnitt V „Unfallfürsorge“ in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes , Abschnitt 2, Unterabschnitt 4. 7. Ist der unter 6. genannte Schutz ausreichend? a) wenn ja, bitte begründen warum? b) wenn nein, welche Änderungen sind für welchen Zeitpunkt geplant? Von einer Bewertung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren , als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frageund Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf. 44-I-03).] Seite 14 von 28 8. Steht für jeden einzelnen Mitarbeiter*in der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden ein entsprechend der Tätigkeit ausgestatteter Arbeitsplatz zur Verfügung (Aufschlüsselung der Antwort nach einzelnen Lebensmittelüberwachungsbehörden )? 9. Welche Messtechnik steht dem Kontrollpersonal der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden zur Verfügung (aufgeteilt nach Einsatzmöglichkeit, Kreisfreien Städten und Landkreisen)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 8 und 9: Für die Ausstattung des Kontrollpersonals mit Messtechnik orientieren sich die Lebensmittelüberwachungsbehörden an den Vorgaben für die Prüf- und Arbeitsmittel im Sächsischen Qualitätsmanagement-Handbuch. Die konkreten Antworten entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage 10. 10. Wie wird die dauerhafte Funktionsfähigkeit dieser Messtechnik sichergestellt (Eichung, Kalibrierung, messtechnische Rückführung)? Die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Messtechnik wird über eine regelmäßige Eichung bzw. Kalibrierung durch die jeweiligen Eichämter des Sächsischen Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen sowie den Deutschen Kalibrierdienst sichergestellt. Neue Messgeräte müssen vor Inbetriebnahme kalibriert werden. Die Eichung bzw. Kalibrierung der Messgeräte wird gemäß den Vorgaben des Sächsischen Qualitätsmanagement -Handbuchs vorgenommen und dokumentiert. Die Verantwortung liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. 11. Wie plant die Staatsregierung die zukünftige, mobile Datenerfassung in der amtlichen Lebensmittelüberwachung im Freistaat Sachsen? Die mobile Datenerfassung in der amtlichen Lebensmittelüberwachung wurde im Jahr 2012 eingeführt und wird in allen 13 Landkreisen und kreisfreien Städten verwendet. Die Software ist bereits flächendeckend im Einsatz und der Großteil der im Außendienst anfallenden Dokumentationsarbeiten wird mit ihr bereits vorgenommen. Verbesserungen und Erweiterungen der Software sind beabsichtigt. 12. Wird eine flächendeckende Anwendung der mobilen Datenerfassung in der amtlichen Lebensmittelüberwachung im Freistaat Sachsen künftig zwingend vorgeschrieben werden? a) wenn ja, ab welchem Zeitpunkt? b) wenn nein, bitte begründen, warum keine flächendeckende, mobile Datenerfassung vorgesehen wird? Es ist im Moment nicht geplant, den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte die Verwendung der mobilen Datenerfassung zwingend vorzuschreiben. Die mobile Datenerfassung wird in allen 13 Landkreisen und kreisfreien Städten verwendet. Der Anteil der mobil erfassten Kontroll- und Probenahmedaten an allen erfassten Kontroll- und Probenahmedaten ist dabei in den letzten 3 Jahre deutlich gestiegen, was für eine zunehmende Akzeptanz des Systems spricht. Eine Vorschrift zur Verwendung der mobilen Datenerfassung erscheint aus diesem Grund im Moment nicht notwendig. Seite 15 von 28 13. In welcher Höhe ist eine finanzielle Unterstützung der Landkreise und Kreisfreien Städte für die Anschaffung neuer IT-Geräte vorgesehen? Eine finanzielle Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte zur Anschaffung neuer IT-Geräte ist nicht vorgesehen. Nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen sind die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte für die amtlichen Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung zuständig. Daher würde das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz mit der Bezuschussung von IT-Geräten die Ausgaben eines anderen Verwaltungsträgers übernehmen. Es existiert keine Rechtsverpflichtung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Übernahme der Kosten für neue IT-Geräte der Landkreise und kreisfreien Städte. Mit Schreiben vom 15. November 2011 wurde das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz vom Sächsischen Rechnungshof aufgefordert eine Kostenbeteiligung in diesem Fall zu unterlassen. 14. Welche technischen Vorrichtungen für einen sicheren Datenschutz insbesondere bei der Verwendung mobiler Datenerfassung stehen derzeit zur Verfügung ? In der Lebensmittelüberwachung ist das System LEVES-SN (Lebensmittelüberwachungs - und Tierseucheninformationssystem des Freistaates Sachsen) im Einsatz. Es wird von allen unteren Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern im Freistaat Sachsen genutzt. Grundlage dieses Systems ist ein in den Ländern einheitlich verwendetes Programmpaket Balvi iP sowie für eine mobile Nutzung die Anwendung Balvi Mobil. Die Schutzanforderungen dieses Systems wurden in einem Schutzbedarfsfeststellungsverfahren erarbeitet und entsprechend umgesetzt. Die Software wird vom Landesrechenzentrum Steuern des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste (SID) betrieben. Die Arbeit mit Balvi iP erfolgt dabei direkt auf diesen Servern. Die mobil erfassten Daten werden mit den Daten auf den Servern synchronisiert. Maßgebliche tragen folgende Maßnahmen zum Erreichen des Schutzbedarfs bei: Die Verbindung zwischen dem PC des Nutzers und den Servern im Landesrechenzentrum Steuern erfolgt über das Kommunale Datennetz und das Sächsische Verwaltungsnetz. In einem Active Directory erfolgt die Pflege von Benutzerkonten. Die Anmeldung an den Servern (Arbeit und Synchronisation) ist nur Personen mit Benutzerkonto möglich. Die Anmeldung erfordert Benutzername und Passwort. Die Kommunikation zwischen PC und Servern erfolgt verschlüsselt mittels HTTPS unter Verwendung von vom Freistaat Sachsen erstellten Sicherheitszertifikaten. Seite 16 von 28 Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit läuft die Anwendung auf mehreren Applikationsservern, so dass der Ausfall eines Servers zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs führt. Es gibt auch zwei verschiedene Zugänge, so dass auch hier der Ausfall eines Zugangs kompensiert werden kann. Der Datenbankserver wird täglich gesichert. Der mobile Zugang zu PC und Software in der Kommune erfolgt zusätzlich in Verantwortung und unter Beachtung der speziellen Sicherheitsanforderungen der Landratsämter und kreisfreien Städte. 15. Ist die persönliche Schutz-/Hygienekleidung des Kontrollpersonals der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden zur Aufgabenerfüllung ausreichend? Die persönliche Schutz-/Hygienekleidung des Kontrollpersonals der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden zur Aufgabenerfüllung ist ausreichend. 16. Sind Änderungen im unter 15. genannten Bereich erforderlich? Es sind keine Änderungen bei der Schutz-/Hygienekleidung des Kontrollpersonals erforderlich . 17. Welche gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften zur Beschaffung, Reinigung und Instandsetzung der persönlichen Schutz-/Hygienekleidung Kontrollpersonals der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden bestehen (aufgeteilt nach Kreisfreien Städten und Landkreisen)? 18. In welchem Umfang stehen jedem Mitarbeiter*in der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden die erforderlichen Mittel zur sachgerechten Beweissicherung , z.B. Digitalfotokamera, zur arbeitstäglichen Nutzung zur Verfügung (aufgeteilt nach Kreisfreien Städten und Landkreisen)? 19. Welche unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nutzen derzeit für ihr amtliches Kontrollpersonal die Möglichkeit der Telearbeit (aufgeteilt nach Kreisfreien Städten und Landkreisen, Anzahl)? 20. Welche Modelle der Telearbeit werden hierfür genutzt, z.B. alternierende Telearbeit (aufgeteilt nach Kreisfreien Städten und Landkreisen, Anwesenheitstage in der Behörde, Anzahl)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 17 bis 20: Die Antworten entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage 10. 21. Wie viele Kontrollen mit und ohne Beanstandung sowie mit welchen Verstößen und entsprechenden Maßnahmen haben die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden in den Jahren 2010 bis 2015 durchgeführt (aufgeteilt nach Kreisfreien Städten und Landkreisen)? Die Antworten entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage 11. Seite 17 von 28 22. Ist die derzeitige Praxis der durchgeführten Kontrollen und Probenahmen im Rahmen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes inhaltlich und umfänglich ausreichend? a) wenn ja, bitte begründen warum? b) wenn nein, welche Änderungen sind geplant? Von einer Bewertung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren , als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frageund Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf. 44-I-03).] 23. Sind die bestehenden Empfehlungen für die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden bezüglich der Sollvorgaben der täglichen Regelkontrollen (d.h. Plankontrollen ohne Nachkontrollen und sonstige Kontrollen wie Verdachts -, Beschwerde- und Rückrufkontrollen) von drei Kontrollen/ Arbeitstag aus dem Jahr 1994, letztmalig angepasst in 2007, an aktuelle Anforderungen anzupassen? a) wenn ja, welche konkreten Anpassungen sind geplant? b) wenn nein, bitte begründen warum? Bei den Empfehlungen handelt es sich um pauschalisierte, nicht verbindliche Orientierungswerte. Abweichungen davon können sich aufgrund einer Vielzahl von Faktoren ergeben, genannt sei hier beispielhaft die Struktur der lokalen Wirtschaft, die in ländlichen Regionen deutlich von den Großstädten abweichen wird. Die Kontrolle eines kleinen, regionalen Lebensmittelhändlers bedarf anderer zeitlicher/personeller Kapazitäten als die eines Großunternehmens, wobei letztere höchst unterschiedliche Anforderungen an die Kontrollen stellen und zudem ungleichmäßig auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt sind. Aus Sicht der Staatsregierung ist keine Anpassung der Empfehlungen vorgesehen , da die zunehmend unterschiedlichen individuellen Gegebenheiten in den Landkreisen und kreisfreien Städten eine einheitliche Vorgabe nicht ermöglichen . Mit dem Instrument der Empfehlung wurde bewusst Raum gelassen. Einzelne untere Lebensmittelüberwachungsbehörden haben davon abweichende Vorgaben erlassen. Die Verantwortung für die sachgerechte Durchführung der Kontrollen und den angemessenen Einsatz von Personal liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Seite 18 von 28 24. Wie und auf welcher Grundlage werden die jährlichen Landesüberwachungsprogramme (sog. LÜP) organisiert und durchgeführt? Die Landesüberwachungsprogramme (sog. LÜP) sind im mehrjährigen nationalen Kontrollplan verankert und werden im Rahmen des jährlichen Rahmenproben - und Inspektionsplans konkret festgelegt. Dieser Rahmenproben- und Inspektionsplan hat seine Grundlage in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Planung, Entnahme, Untersuchung und Beurteilung von Proben im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung (VwV Probenahme) vom 7. Februar 2011; dort sind auch das Procedere und die Verantwortlichkeiten bei der Erstellung des Rahmenproben- und Inspektionsplanes beschrieben. Die VwV Probenahme wurde zur Durchführung der amtlichen Probenahme im Sinne von § 8 der bundesweit geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2008, in der jeweils aktuellen Fassung erlassen. V. Änderungsbedarf 1. Welche Aufgaben sind seit dem Inkrafttreten des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes (SächsGDG) aufgrund geänderter Rechtsvorschriften für die amtliche Lebensmittelüberwachung weggefallen? 2. Welche Aufgaben sind seit dem Inkrafttreten des SächsGDG aufgrund geänderter Rechtsvorschriften für die amtliche Lebensmittelüberwachung neu hinzugekommen ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1. und 2.: Zu einem Wegfall oder Zusatz von Aufgaben nach dem Inkrafttreten des SächsGDG kam es nicht. Die Überwachungsaufgaben der Lebensmittelüberwachungsbehörden richten sich nach § 8 SächsGDG. 3. Welche der unter 1. und 2. genannten Aufgaben sind weisungsgebundene Pflichtaufgaben, weisungsfreie Pflichtaufgaben und freiwillige Aufgaben? Es wird auf die zusammengefasste Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 4. Für welche Aufgaben der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist bzw. sind im dreistufigen Behördenaufbau des Freistaates Sachsen die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde und deren nachgeordnete Einrichtungen, a) die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde, b) die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden zuständig? Die Aufgaben der amtlichen Lebensmittelüberwachungsbehörden richten sich nach Abschnitt I §§ 1 bis 3 des SächsAGLFGB-VIG. Seite 19 von 28 5. Welche der unter 4. genannten Aufgaben sind weisungsgebundene Pflichtaufgaben , weisungsfreie Pflichtaufgaben und freiwillige Aufgaben? Die Verwaltung wird durch die Staatsregierung, die ihr unterstellten Behörden und durch die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt (Artikel 82 Abs. 1 Sächsische Verfassung).  Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden führen die Ihnen durch das SächsAGLFGB-VIG übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch (§ 1 Abs. 2 SächsAGLFGB-VIG). Aufgaben der amtlichen Lebensmittelüberwachung entstammen nicht dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Die Landesdirektion Sachsen ist eine staatliche nachgeordnete Behörde. Sie nimmt Vollzugsaufgaben unterschiedlicher Ressorts wahr. Die Fachaufsicht über die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde übt das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz aus. Die Fachaufsicht beinhaltet die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung (§ 17 SächsVerworgG). Der Vollzug von Bundesgesetzen unterliegt nicht dem Freiwilligkeitsprinzip. Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, dass die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen (Artikel 84 Abs. 3 GG). Die Bundesaufsicht ist Rechtsaufsicht. 6. Wie wird die Funktionsfähigkeit des derzeitigen Behördenaufbaus der amtlichen Lebensmittelüberwachung im Freistaat Sachsen beurteilt? Von einer Bewertung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren , als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frageund Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf. 44-I-03).] 7. Gibt es Pläne zur Umstrukturierung der amtlichen Lebensmittelüberwachung? Wenn ja, welche? Es gibt keine Pläne zur Umstrukturierung der amtlichen Lebensmittelüberwachung. 8. Gibt es Pläne, die Aufgaben der LUA zu privatisieren? Wenn ja, in welchem Umfang ist dies vorgesehen? Es gibt keine Pläne zur Privatisierung der Aufgaben der LUA. Seite 20 von 28 9. An welcher Stelle im Gesetzgebungsverfahren werden die maßgebenden Berufsverbände der Tierärzte, Lebensmittelchemiker und Lebensmittelkontrolleure bei der Novellierung/ Anpassung von Rechtsnormen, die die amtliche Lebensmittelüberwachung des Freistaates Sachsen betreffen, angehört bzw. anderweitig eingebunden? Bei Rechtsnormen, die die amtliche Lebensmittelüberwachung des Freistaates Sachsen betreffen, handelt es sich nahezu vollständig um europäisches oder nationales Recht. Im Falle der Novellierung bzw. Anpassung dieser Vorschriften obliegt die Einbindung der maßgebenden Berufsverbände demzufolge den beiden zuständigen Bundesministerien, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . In den wenigen Fällen einer Novellierung bzw. Anpassung entsprechender sächsischer Vorschriften erfolgt eine Einbindung in der Regel nach Erarbeitung des Entwurfes durch das Fachressort. 10. Findet ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch der maßgebenden Berufsverbände der Tierärzte, Lebensmittelchemiker und Lebensmittelkontrolleure mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, der Landesdirektion Sachsen sowie der LUA statt? Wenn ja, welche Funktionsträger dieser Institutionen sind daran beteiligt? Es findet ein regelmäßiger und anlassbezogener Erfahrungsaustausch statt. Als Funktionsträger der Institutionen nehmen die zuständigen Abteilungs- und Referatsleitungen teil. Darüber hinaus findet jährlich ein Gespräch der maßgeblichen Berufsverbände mit der Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz statt. 11. Welche Änderungen der derzeitigen, unter 9. und 10. genannten, Verfahrensweise sind für die zukünftige Zusammenarbeit vorgesehen? Es sind keine Änderungen in der Verfahrensweise für die zukünftige Zusammenarbeit vorgesehen. 12. Wie viele Straftaten haben die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden in den Jahren 2010 bis 2015 angezeigt (aufgeteilt nach Jahren und den jeweiligen Kreisfreien Städten und Landkreisen)? Es wird auf die beigefügte Anlage 12 verwiesen. 13. Gibt es derzeit spezialisierte Staatsanwälte*innen für lebensmittelrechtliche Straftaten im Freistaat Sachsen? Bei allen sächsischen Staatsanwaltschaften sind für die Verfolgung von Straftaten nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht Sonderdezernate eingerichtet . Aufgrund des geringen Fallaufkommens sind die Sonderdezernate jedoch auch für die Verfolgung anderer Kriminalitätsfelder zuständig. Seite 21 von 28 14. Wird es zukünftig eine sächsische Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Lebensmittelstrafrecht geben? a) wenn ja, ab welchem Zeitpunkt? b) wenn nein, bitte begründen, warum dies nicht vorgesehen wird? Die Errichtung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Straftaten nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht ist derzeit nicht beabsichtigt . Zwar handelt es sich bei dem Lebensmittelstrafrecht um eine Spezialmaterie des Nebenstrafrechts, die für die sachbearbeitenden Dezernenten eine gewisse Einarbeitungszeit mit sich bringt. Diesem Aspekt kann jedoch hinreichend durch die bereits erfolgte Einrichtung von Sonderdezernaten in den einzelnen Staatsanwaltschaften Rechnung getragen werden. Die Rechtsmaterie ist nicht derart komplex, dass nur eine überregionale Zuständigkeit die Gewähr für eine zügige und effektive Verfahrensbearbeitung bieten könnte. Für umfangreichere Verfahren oder solche mit höherem Unrechtsgehalt bieten die bereits eingerichteten Sonderdezernate eine ausreichende Gewähr für effiziente Strafverfolgung. Besonders herausgehobene Verfahren können überdies in der Abteilung III der Generalstaatsanwaltschaft Dresden (INES) bearbeitet werden. Gegen eine weitergehende Zentralisierung spricht bereits die sehr geringe Zahl der Strafverfahren in diesem Bereich. Nach der Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes (2014) gab es bundesweit lediglich 18 Abgeurteilte nach dem Wein- und 549 Abgeurteilte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch . Die Polizeiliche Kriminalstatistik des Landeskriminalamtes Sachsen (2015) weist lediglich einen Fall nach dem Wein- und 31 Fälle nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – jeweils mit einer Aufklärungsquote von 100% – aus. Durch die Errichtung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft könnten zudem große Entfernungen zwischen dem Sitz der sachbearbeitenden Behörde und den Tatorten entstehen, woraus erhebliche Fahrzeiten, etwa im Zusammenhang mit der Durchführung strafprozessualer Maßnahmen oder der Wahrnehmung von Sitzungsdiensten, resultieren können. Zugleich entfiele der Vorteil der räumlichen Nähe zu den örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte. Vor diesem Hintergrund würde mit der Errichtung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Verfolgung von Straftaten des in Rede stehenden Kriminalitätsfeldes nicht notwendigerweise auch in allen Fällen eine Beschleunigung der Fallbearbeitung einhergehen. Die Beibehaltung des bisherigen Organisationsmodells gewährleistet dagegen ein höheres Maß an Flexibilität, um bei verändertem Geschäftsanfall adäquat reagieren zu können. Seite 22 von 28 15. Ist es alternativ zum unter 14. abgefragten Vorgehen vorstellbar, eine gemeinsame Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Lebensmittelstrafrecht der mitteldeutschen Bundesländer zu etablieren? Wenn nein, welche anderen Möglichkeiten für eine effektivere Strafverfolgung bestehen? Die Etablierung einer gemeinsamen Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Lebensmittelstrafrecht der mitteldeutschen Bundesländer ist derzeit nicht beabsichtigt . Da die Strafverfolgung in diesem Bereich durch die bei den Staatsanwaltschaften bestehenden Sonderdezernate hinreichend effektiv und der Geschäftsanfall vergleichsweise gering ist, bedarf es keiner weitergehenden oder gar länderübergreifenden Zentralisierung. Auf die Antwort zu Frage V. 14. wird insoweit verwiesen. 16. Ist es seitens der Staatsregierung vorgesehen, eine ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren aus dem Lebensmittelstrafrecht gesetzlich festzulegen? Die Schaffung der ausschließlichen Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren aus dem Lebensmittelstrafrecht ist derzeit nicht beabsichtigt. Die Gründe hierfür entsprechen im Wesentlichen denjenigen, die in der Antwort zu Frage V. 14. mit Blick auf die mögliche Errichtung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft benannt sind. Für umfangreichere Verfahren, die in die erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte fallen, bieten im Übrigen auch die dort eingerichteten Wirtschaftsstrafkammern eine hinreichende Gewähr für eine effektive Durchführung der betreffenden Strafverfahren. 17. Wenn die Frage 16. verneint wird, welche anderen Möglichkeiten für eine effektivere Verfahrensdurchführung sieht die Staatsregierung? Mängel in der Effektivität der Verfahrensführung sind seitens der beteiligten Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht benannt worden. Die dezentrale Durchführung von Strafverfahren aus dem Bereich des Lebensmittelstrafrechts hat sich bewährt. 18. Welche der Verbesserungsvorschläge aus dem Gutachten des Präsidenten des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zur Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes in Deutschland - Schwerpunkt Lebensmittel - von Oktober 2011 in der amtlichen Lebensmittelüberwachung wurden bereits umgesetzt (Aufschlüsselung nach Jahren)? Das Gutachten des Präsidenten des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zur Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes in Deutschland (Schwerpunkt Lebensmittel) vom Oktober 2011 führt Maßnahmen auf, welche geeignet erscheinen die amtliche Lebensmittelüberwachung in Deutschland zu verbessern. Seite 23 von 28 Es handelt sich hierbei fast ausschließlich um Empfehlungen, die nicht vom Freistaat Sachsen, sondern nur auf Bundesebene umgesetzt werden können. Entsprechend der Empfehlung im Gutachten wurde mit der „Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Ländern im Krisenfall und zur Bildung einer Task Force Lebensmittelsicherheit“ im Jahr 2012 ein nationaler Krisenstab etabliert. Auch die Empfehlung, die Datenerfassung im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung zu vereinheitlichen, wurde umgesetzt. Dies erfolgte durch die Erarbeitung eines Eckpunktepapiers mit Regelungen für die Datenerfassung, welches von der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) beschlossen wurde. Die Anwendung des Eckpunktepapiers bei der Datenerfassung ist seit 2013 für die Länder verpflichtend. Das Gutachten empfiehlt die zur Datenerfassung verwendeten Kodierkataloge zu überarbeiten und ein Katalogportal zur Pflege der Kataloge aufzubauen. Das Katalogportal ist seit dem Jahr 2013 in Betrieb. Zu den Kodierkatalogen siehe die Antwort zu Frage V. 19. Zur Forderung nach verbindlichen Regelungen in welchen Fällen das Vier- Augen-Prinzip bei Betriebskontrollen anzuwenden ist, ist zu sagen, dass dieses zumindest für Cross-Compliance-Kontrollen, bei denen es i.d.R. anzuwenden ist, mittels Leitfaden des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft geregelt ist. Zu den wenigen Empfehlungen, die von den Ländern umzusetzen sind, zählt die Einführung der mobilen Datenerfassung im Bereich der Lebensmittelüberwachung . Diese ist im Jahr 2012 in Sachsen erfolgt. Auch die empfohlene enge Verzahnung der Lebensmittelüberwachung mit der Futtermittelüberwachung wird in Sachsen bereits seit Jahren praktiziert. Das empfohlene zentrale System zur Entgegennahme anonymer Hinweise („whistleblower“) auf nicht rechtskonforme Zustände in Unternehmen existiert bislang nicht. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) solche Hinweise elektronisch und telefonisch entgegengenommen werden. Darüber wird der Verbraucher auf der Internetseite des BVL informiert. Die Informationen werden dann der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde weitergeleitet. Im Freistaat Sachsen nimmt der Bürgerbeauftragte des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz derartige Hinweise entgegen und leitet diese an das zuständige Referat weiter. Die Kontaktdaten sind auf der Homepage des Ministeriums zu finden. Daher ist sichergestellt, dass anonyme Hinweise auf nicht rechtskonforme Zustände in Unternehmen entgegengenommen werden können. Seite 24 von 28 Für einige Punkte, für die die im Gutachten geforderten bundeseinheitlichen Vorgaben noch nicht vorhanden sind, hat Sachsen landesinterne Vorgaben entwickelt. Diese führen zu einem einheitlichen Vorgehen der sächsischen Lebensmittelüberwachungsbehörden . Zu nennen sind hier: Der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 24. Juli 2012 mit Regelungen zur einheitlichen Durchführung der Risikobeurteilung von Betrieben in Sachsen. Der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 5. März 2013 bildet die Grundlage für den Einsatz von interdisziplinär und überregional agierenden Kontrolleinheiten. Dabei wurden die Vorgaben des von der 21. LAV (Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz) verabschiedeten Rahmenkonzepts berücksichtigt . Entsprechende interdisziplinäre und überregionale Kontrollen finden in Verantwortung der Landesdirektion Sachsen und in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz seit 2013 regelmäßig statt. Mit Erlass vom 25. Oktober 2007 wurden landesintern Kriterien für eine risikoorientierte Probenauswahl eingeführt. Seit dem Jahr 2010 wird bei der Verteilung der im nächsten Jahr zu entnehmenden Proben auf die Landkreise und kreisfreien Städte auch das Risikopotential der dort ansässigen Betriebe berücksichtigt. Vorgaben zur Durchführung von Betriebskontrollen sind durch das landesinterne Qualitätsmanagementsystem gegeben. 19. Welche weiteren, der unter 18. genannten Verbesserungsvorschläge sollen umgesetzt werden (Aufschlüsselung in kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen )? Das Gutachten empfiehlt die zur Datenerfassung verwendeten Kodierkataloge zu überarbeiten und ein Katalogportal zur Pflege der Kataloge aufzubauen. Das Katalogportal ist seit dem Jahr 2013 in Betrieb. Die Kodierkataloge wurden überarbeitet und werden ab 2017 in einem Pilotprojekt auf ihre Eignung getestet . Sollten sich die überarbeiteten Kataloge im Pilotprojekt als nützlich erweisen , werden diese mittelfristig Anwendung finden. 20. Besteht im Freistaat Sachsen die Absicht, in Anlehnung an die Bemühungen einzelner Bundesländer wie Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig -Holstein, künftig eine gebührenfinanzierte Regelkontrolle für die amtliche Lebensmittelüberwachung einzuführen? Wenn ja, wie wird dies begründet? Die Einführung einer gebührenfinanzierten Regelkontrolle für die amtliche Lebensmittelüberwachung ist im Freistaat Sachsen nicht vorgesehen. Seite 25 von 28 21. Werden die derzeitigen Gebühren im sächsischen Kostenverzeichnis für notwendige Nachkontrollen als angemessen angesehen? a) wenn ja, bitte begründen, warum? b) wenn nein, wie sollte die Gebühr für den Verursacher angemessen angepasst werden? Von einer Bewertung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren , als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frageund Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf. 44-I-03).] 22. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren haben die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden in den Jahren 2010 bis 2015 eingeleitet (aufgeteilt nach Kreisfreien Städten und Landkreisen, Art der Ahndung [geringfügige Ordnungswidrigkeitsverfahren separat ausweisen])? Die Ordnungswidrigkeitsverfahren resultierend aus Betriebskontrollen können Kapitel IV. Frage 21 (Anlage 11) entnommen werden. Die aus Probenahmen resultierten Ordnungswidrigkeitsverfahren sind als Anlage 13 beigefügt. 23. Ist eine Veröffentlichung des sächsischen Bußgeldkataloges der amtlichen Lebensmittelüberwachung vorgesehen? c) wenn ja, wann soll dies erfolgen? d) wenn nein, bitte begründen, warum keine Veröffentlichung vorgesehen ist? Eine Veröffentlichung des sächsischen Bußgeldkataloges ist nicht vorgesehen. Es handelt sich um ein behördeninternes Dokument. 24. Wie werden in den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden Ordnungswidrigkeitsverfahren abschließend bearbeitet (Aufschlüsselung nach Art der Bearbeitung , Landkreisen und Kreisfreien Städten)? Die Antwort entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage 14. Seite 26 von 28 25. Sind die derzeitigen Sanktionsmöglichkeiten im Lebensmittelrecht ausreichend ? e) wenn ja, bitte begründen, warum? f) wenn nein, ist eine Bundesratsinitiative zur Anpassung vorgesehen? Der Annahme, dass die gegenwärtigen Sanktionsmöglichkeiten nicht ausreichend seien, steht aus Sicht der Staatsregierung entgegen, dass der gegebene Rahmen durch die zuständigen Behörden in aller Regel nicht umfänglich ausgeschöpft wird. Mithin ist grundsätzlich von ausreichenden Sanktionsmöglichkeiten auszugehen. 26. Wie und in welcher Form erfolgte die Beauftragung des Kurierdienstes für den Transport entnommener Proben der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach dem Wegfall der Leistungserbringung durch den Freistaat Sachsen (Leistungsanforderung des Transporteurs benennen)? Die LUA und acht Landkreise des Freistaates Sachsen haben vertraglich vereinbart , ab dem 01.01.2015 einen gemeinsamen Kurierdienst für den Transport u. a. von Proben der amtlichen Lebensmittelüberwachung einzurichten und gemeinsam zu finanzieren. Die Kosten für die internen Fahrten werden von der LUA und die Kosten für die externen Fahrten werden von den Landkreisen getragen . Die LUA hat unter Berücksichtigung der Änderung des Leistungsumfanges und nach Durchführung einer Markterkundung mit dem Kurierdienstleister einen Änderungsvertrag (Neufassung) zum bestehenden Dienstvertrag geschlossen. Vereinbart wurde der tägliche Kurierdienst entsprechend vorgegebener Tourenpläne zu definierten Anfahrts- und Abholstellen [Landratsämter bzw. Gesundheitsämter sowie Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der zuständigen Kommunalbehörde sowie die zuständigen Untersuchungsstellen der LUA (Zielorte) und zwischen den Untersuchungsstellen der LUA]. Der Kurierdienstleister ist verpflichtet, die Kurierstrecken entsprechend den Festlegungen zu befahren und in den Anfahrtsstellen Untersuchungsmaterialen und sonstige Unterlagen aufzunehmen, zu transportieren und gemäß den zeitlichen Vorgaben der einzelnen Kurierstrecken den Untersuchungsstellen der LUA am gleichen Tag zuzuführen. Die von den Untersuchungsstellen übergebenen Befunde sind vom Kurierdienstleister schnellstmöglich (spätestens am Folgetag der Übergabe) den angegebenen Anfahrts-/Abholstellen zuzustellen. Die Anforderungen und Bedingungen für einen qualitätsgerechten Probentransport zu definierten Transportbestimmungen sind vertraglich vereinbart, wie z. B. die getrennte Lagerung von Lebensmittel-, humanmedizinischen und veterinärmedizinischen Proben sowie sonstigen Gütern im Kurierfahrzeug, die Einhaltung der Kühlkette, die Desinfektion und Reinigung des Transportraumes und der vom Dienstleistungsunternehmen gestellten Transportbehältnisse. Der Kurierdienstleister hat die jeweiligen Vorgaben der LUA zur Dokumentation von Übergabe und Übernahme von Untersuchungsmaterialien zu beachten. Seite 27 von 28 27. Welche unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nehmen diesen Kurierdienst in Anspruch? Der von der LUA vertraglich gebundene Kurierdienst wird von den nachfolgend genannten acht Landkreisen in Anspruch genommen: Landkreis Bautzen, Landkreis Görlitz, Landkreis Leipzig, Landkreis Meißen, Landkreis Nordsachsen, Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landkreis Vogtlandkreis und Landkreis Zwickau. Die Landkreise Mittelsachsen und Erzgebirgskreis sowie die kreisfreien Städte Dresden, Chemnitz und Leipzig sind an dem gemeinsamen Kurierdienst nicht beteiligt und organisieren den Transport der Proben zu den Standorten der LUA in eigener Zuständigkeit. 28. Wie gewährleisten die nichtteilnehmenden unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden den sachgerechten Transport der Proben zur LUA? Der Transport und die Übergabe der Proben erfolgt in den Städten Chemnitz und Dresden durch den Probenehmer an die LUA in der jeweiligen Stadt (Standorte Chemnitz bzw. Dresden). In den Fällen, in denen die Probenahme nach Dienstschluss der LUA-Annahmestelle erfolgt, findet eine Probenzwischenlagerung im Lebensmittelüberwachungsamt statt und es erfolgt der Probentransport und –übergabe am nächsten Werktag durch Mitarbeiter des Lebensmittelüberwachungsamtes . Die Einhaltung des sachgerechten Transports liegt in der Verantwortung der jeweiligen Lebensmittelüberwachungsbehörde. Landkreis Mittelsachsen Die Proben werden von einem vertraglich verpflichteten Kurierunternehmen transportiert. Sämtliche Bedingungen (z.B. Kühlung, Schutz vor unbefugten Zugriff ) werden eingehalten. Das Unternehmen ist für solche Transporte zugelassen . Die Einhaltung des sachgerechten Transports liegt in der Verantwortung des Landkreises. Erzgebirgskreis Der Transport der Proben erfolgt in versiegelten Transportbehältern durch ein vertraglich verpflichtetes Kurierunternehmen. Die Kühlboxen für gekühlte Proben sind mit Kühlakkus und Datenloggern zum Temperaturnachweis ausgestattet . Auch für sensible Proben wie Hackfleisch (max. 2 °C), Räucherfisch o. ä. werden die vorgegebenen Temperaturen problemlos eingehalten. Tiefgekühlte oder gefrorene Proben werden in eine aktiv tiefkühlende Gefriertransportbox, die dauerhaft im Fahrzeug steht, verbracht. Auch hier ist die lückenlose Temperaturüberwachung mittels Datenlogger gegeben. Der gesamte Transport wurde durch die Ergänzung der Vorgaben im sächsischen Qualitätsmanagement- Handbuch mit behördenspezifischen Dokumenten verschriftlicht. Die Einhaltung des sachgerechten Transports liegt in der Verantwortung des Landkreises. 29. Ist eine Rückkehr zur Transport-Leistungserbringung entnommener Proben durch den Freistaat Sachsen vorgesehen? a) wenn ja, wer trägt welchen Anteil an den anfallenden Kosten? b) wenn nein, bitte begründen, warum? Die Transport-Leistungserbringung entnommener Proben wird auch zukünftig nicht durch den Freistaat Sachsen erfolgen. Es handelt sich um eine kommunale Aufgabe, welche in der Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte liegt. STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Freistaat SACHSEN 30. Sollen die Kontrollergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung veröffentlicht werden? Die Kontrollergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung im Freistaat Sachsen sind im Jahresbericht der LUA (ab 2001) über die Internetseite http://www.lua.sachsen.de/15897.html abrufbar. Darüber hinaus sind die Ergebnisse ab 2013 in der Broschüre "Amtliche Lebensmittel - und Futtermittelüberwachung" ab 2013 im Internet auf der Seite https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel?utf8=%E2%9C%93&search%5Barticle_i d%5D=&search%5Bquery%5D=Iebensmittel&commit=Suchen veröffentlicht. 31. Teilt die Staatsregierung die Befürchtung, dass die Veröffentlichung der Kontrollergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung nicht zu mehr bzw. zu einer verfälschten Transparenz für Verbraucher*innen führen können? Wenn nein, bitte begründen, warum? Von einer Bewertung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf. 44-1- 03).] 32. Inwieweit und aus welchem Anlass ist eine Novellierung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) vorgesehen? Derzeit erfolgt die Prüfung inwiefern Änderungsbedarf besteht. 33. Wenn die Frage 32. bejaht wurde, wann ist das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des SächsAGLFGB-VIG vorgesehen? Ein konkreter Termin kann noch nicht genannt werden, da dieser vom Prüfergebnis abhängig ist (siehe Antwort zu Frage 32). Mit freundlichen Grüßen Anlagen Seite 28 von 28 2016-11-09T15:42:28+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes