STAATSM1N1STER1UM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Pilgg Freistaat |gp SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ihr/e Ansprechpartner/-in: Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/629 Thema: Lärm- und Umweltrelevanz der Start- und Landeentgelte am Flughafen Leipzig/Halle Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 65-1053/41/2 Dresden, 3 0, iAri iU ;3 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die vom Flughafen Leipzig/Halle erhobenen Start- und Landegebühren sind im Vergleich zu anderen deutschen Flughäfen sehr gering. So fällt für das Transportflugzeug AN 124 am Flughafen Leipzig-Halle das Entgelt für Start und Landung deutlich niedriger aus als in Frankfurt/Main. Der Flughafen Frankfurt/Main berechnet für Landungen und Starts der AN 124 ein lärmbezogenes Entgelt in Höhe von jeweils mindestens 20.000 Euro. Als einen Beitrag zur Lärmminderung hat der Flughafen Köln/Bonn eine neue Gebührenordnung verabschiedet, nach der ab April kommenden Jahres Fluggesellschaften deutlich höhere Gebühren bezahlen, wenn ihre Passagiermaschinen nachts starten oder landen. Bereits 2013 hatte der dortige Flughafen gezielt den nächtlichen Einsatz der lauteren Frachtflugzeuge verteuert und die lärmabhängigen Entgelte in der Spitze um mehr als das Dreifache erhöht.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie berechnen sich aktuell die Start- und Landegebühren am Flughafen Leipzig/Halle? Zertifikat seil 200t; audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Für jeden Start eines Luftfahrzeugs auf dem Flughafen Leipzig/Halle ist ein Landeentgelt an den Flughafenunternehmer zu entrichten, das sich unabhängig von den jeweiligen Einsatzkriterien nach der in der Zulassungsurkunde verzeichneten höchsten Abflugmasse des Luftfahrzeuges (Maximum Take Off Weight - MTOW) bemisst. Die Beträge, die je angefangene 1000 kg MTOW gelten, werden nach der Lärmzertifizierung des Luftfahrzeugs gemäß Annex 16, Volume I (Aircraft Noise) der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) sowie der Bonusliste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen differenziert. Seite 1 von 2 Außenstelle: Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7,8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR STAATSMINISTERIUM Frage 2: In welcher Form werden ökologische und gesundheitliche Aspekte (Lärm- und Emissionsbelastung) in die Start- und Landegebühren einbezogen? Die Landeentgelte berücksichtigen die Lärmbelastung wie in der Antwort auf Frage 1 dargelegt. Emissionsabhängige Entgelte erhebt der Flughafen Leipzig/Halle nicht. Frage 3: Wie hoch ist der prozentuale Anteil der Umweltkomponente an den Start- und Landegebühren durchschnittlich und maximal? Bezugnehmend auf den in der Antwort auf Frage 1 dargestellten Rechenmodus (Kriterien: höchste Abflugmasse und Lärmzertifizierung) ist eine Quantifizierung des Anteils für Umweltmaßnahmen an den Landeentgelten nicht möglich. Frage 4: Wie hoch sind die Start- und Landeentgelte am Flughafen Leipzig/Halle im bundesdeutschen Vergleich und welche Folgen hat dies für die Attraktivität dieses Flughafens für besonders lärmintensive Flugzeuge? Da der Gesetzgeber keine einheitliche Struktur vorgibt, sind die auf den Start- und Landevorgang eines Luftfahrzeuges bezogenen Entgelte der deutschen Flughäfen sehr unterschiedlich aufgebaut. Einige Flughäfen, so auch Leipzig/Halle, differenzieren besagte Entgelte nach den Lärmklassen des ICAO-Annex 16, Volume I. Andere erheben Grundbeträge, denen in Abhängigkeit vom Luftfahrzeugtyp diverse Lärm-, Emissionsund Positionsentgelte und/oder andere Entgeltkomponenten zugeschlagen werden. Ein direkter Vergleich der Start- und Landeentgelte der Flughäfen ist insofern nicht möglich. Frage 5: Hält die Staatsregierung, die mit dem Staatsminister der Finanzen den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden der Mitteldeutschen Airport Holding stellt, die vom Flughafen Leipzig/Halle erhobenen Start- und Landegebühren insbesondere für ältere laute und schadstoffintensive Flugzeuge für gerechtfertigt? Die vom Flughafen Leipzig/Halle erhobenen Landeentgelte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (§ 19 b Luftverkehrsgesetz). /Mit freundlichen Grüßen Martin Dulig l! Seite 2 von 2