STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat S ACM SEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7371 Dresden % , Oktober 2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/63 Thema: Abschiebungen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, 2, Lar-deaPt Sachsen namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung zu Frage 1: Abgeschoben werden vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer und Asylbewerber, die ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig nachkommen. Da die Anfrage von der Abschiebung von Flüchtlingen ausgeht, erfolgt die Beantwortung ausschließlich nur für den Personenkreis der vollziehbar ausreisepflichtigen abgelehnten Asylbewerber. Die Überstellungen nach der Dub-lin-lll-Verordnung werden ebenfalls berücksichtigt. Fragei: Wie viele Flüchtlinge aus welchen Herkunftsstaaten wurden in welche Staaten abgeschoben? (Bitte angeben für den Zeitraum von Januar bis September 2014, aufgeschlüsselt nach Lebensalter, Geschlecht und unter Kenntlichmachung der minderjährigen, unbegleiteten Flüchtlinge.) Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Die erfragten Zahlen sind der Anlage zu entnehmen. Die Angaben beinhalten auch überwachte Ausreisen auf der Grundlage von § 58 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes. Weitere Angaben werden statistisch nicht erfasst. Eine detaillierte Auswertung setzt eine Einzelauswertung der Akten voraus, was in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit, ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Behörde nicht leistbar ist. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind im Bezugszeitraum nicht abgeschoben worden. Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM11MISTER1UM des innern Freistaat SACHSEN Frage 2: Werden im Freistaat Sachsen Familien mit Kindern oder/und allein erziehende Mütter bzw. Väter mit Kindern in der Nachtzeit überrascht, um die Abschiebung zu vollziehen? Wenn ja, wie viele Menschen wurden unter Anwendung dieser Praxis wohin abgeschoben? (Bitte angeben für den Zeitraum von 2010 bis heute, aufgeschlüsselt nach Lebensalter und Geschlecht.) Die Abschiebung von Familien mit einem oder zwei Elternteilen wird in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Flüge vollzogen. Dabei wird die Abschiebung so organisiert, dass nach Möglichkeit Haft vermieden wird. Auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 3, Sätze 2 und 3 der Drs.-Nr. 5/10561 wird verwiesen. Die erfragten Zahlen werden statistisch nicht erfasst. Auf die Sätze 3 und 4 der Antwort auf die Frage 1 wird verwiesen. Frage 3: Welche sozialpädagogische und rechtliche Unterstützung erhalten Familien bzw. alleinerziehende Eltern mit Kindern beim Vollzug von Abschiebungen zur Tag-bzw. zur Nachtzeit? Im Rahmen der Vorbereitung zur Durchführung der Abschiebung werden im Vollzugshilfeersuchen besondere Hinweise und Festlegungen für den jeweiligen Einzelfall getroffen, welche durch den Polizeivollzugsdienst zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus erfolgt im Rahmen von Chartermaßnahmen die soziale Betreuung am Flughafen. Eine Kontaktaufnahme der Betroffenen zu Bevollmächtigten bzw. Rechtsanwälten ist ebenfalls möglich. Frage 4: Wer ist für die Überwachung des rechtmäßigen Vollzugs von Abschiebungen zuständig? Die Betroffenen haben jederzeit die Möglichkeit, Rechtsschutz bei Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen. Zudem sind an großen deutschen Flughäfen (z. B. Frank-furt/Main, Berlin, Düsseldorf, Hamburg) sogenannte Abschiebungsbeobachter, eingerichtet von der Diakonie bzw. Charitas, vor Ort. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 5: Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Menschen während des Vollzugs von Abschiebungen? Reclftsschutzmöglichkeiten stehen uneingeschränkt auch während des Vollzugs von Abschiebungen zur Verfügung. Mit feun ilichen Grüßen Markus Ulbigl Anlage Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 Anlage Drs.Nr. 6/63 1. Herkunftsländer vollziehbar ausreisepflichtiger Asylbewerber, die 2014 gemäß § 581 AufenthG abgeschoben wurden Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sept Okt Nov Dez Gesamt Afghanistan 1 1 2 3 1 1 4 13 Ägypten Äthiopien Albanien Algerien 1 1 2 Angola Armenien Aserbaidschan Bangladesch Bosnien u. Herzegowina 1 1 Bulgarien China Cote d'lvoire Dem.Rep.Kongo Estland Georgien 3 3 12 2 6 26 Gambia Ghana Guinea Guinea-Bissau Indien Irak 3 1 4 Iran 1 1 2 Israel Jordanien Kamerun Kasachstan 1 1 Kenia Kirgistan Kosovo 5 2 6 1 8 9 31 Kroatien Kuba Lettland Libanon 1 1 1 2 1 6 Libyen 1 2 2 5 2 3 16 Liberia Litauen Mali Marokko 1 1 4 6 1 2 16 Mauretanien 1 1 Mazedonien 28 4 26 1 2 61 Moldau Mongolei Mosambik Montenegro Myamar 1 1 Nepal Niederlande Nigeria Pakistan 2 1 1 1 3 1 9 Peru Polen Rumänien Russische Föderation 28 15 45 25 18 11 21 6 16 186 Schweden Senegal Serbien 6 27 46 10 2 3 9 2 104 Serbien/Montenegro Sierra Leone Slowakei Somalia 1 1 Sowjetunion Sonstafrik.Staaten Sonst asiat. Staaten 5 6 Sonst Europ. Staaten Sri Lanka Staatenlos Sudan Syrien 1 1 1 3 Thailand Tschechische Republik Tunesien 8 6 7 7 9 12 9 3 11 72 Togo Türkei 1 1 Uganda Ukraine Ungarn Usbekistan ungeklärt Venezuela Vietnam 1 1 2 1 1 6 Weißrußland 1 Gesamt: 80 61 137 41 48 60 49 37 53 565 2. Herkunftsländer vollziehbar ausreisepflichtiger Asylbewerber, die gemäß § 58III AufenthG abgeschoben wurden (überwacht) Jan ■rar w Apr DIST Jun tüt Aug Äept ■w Wov Dez fesamt Afghanistan 1 1 2 Ägypten Albanien Algerien 1 1 2 Armenien Angola Aserbaidschan Bangladesch Bosnien u. Herzegowina 2 4 2 8 Brasilien Bulgarien Burkina Faso Dem.Rep.Kongo China 1 1 1 3 Estland Gambia Ghana Georgien 4 2 1 2 2 1 4 3 19 Guinea-Bissau Indien 8 3 1 2 1 2 2 19 Irak 1 1 4 1 7 Iran 2 4 1 1 3 1 12 Jordanien 1 1 Kroatien Kirgistan Kosovo 1 3 5 4 3 16 Kuba Lettland Libanon 1 1 6 1 2 11 Liberia Libyen 2 2 3 2 1 10 Marokko Mazedonien 1 12 8 4 7 32 Moldau Mongolei Montenegro Mosambik Nepal Niederlande Nigeria ohne Angabe Pakistan 1 1 2 1 1 6 Polen Rumänien Russische Föderation 2 10 7 4 5 13 12 19 72 Serbien 6 14 2 12 7 3 6 8 1 69 Serbien/Montenegro 1 2 1 5 1 1 11 Slowenien Slowakei Sierra Leone Senegal Sri Lanka staatenlos sonstige afrik. Staaten 1 1 2 Sonstige asiat. Staaten 1 1 1 3 Somalia Syrien 1 1 Tschechische Republik Togo Turkmenistan Tunesien 1 2 5 1 2 3 1 16 Türkei 2 2 1 1 6 Ungarn ungeklärt Ukraine 1 1 Usbekistan Venezuela Vietnam 3 2 4 1 2 2 14 Weißrussland 1 1 Gesamt: 32 29 30 33 29 39 51 44 41 333