STAATS[¡INISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHÀFT SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWlRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Kagelmann (DlE LINKE) Drs.-Nr.:6/6302 Thema: Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Bodenerosion durch Wasser nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG); Nachfrage zu Drs. 513922 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Über 50% des Ackerlandes in Sachsen weisen hohe potenzielle Erosionsgefährdung auf, gleichzeitig reichen die Vorgaben von Gross Gompliance nicht aus, um dieses Geschehen wirksam einzudämmen. lmmer wieder kommt es zu auch medial transportierten Einzelereignissen. ln den Jahren 2005 bis 2010 kam es in Sachsen lt. Beantwortung meiner Kleinen Anfrage Drs. 5/3922 lediglich zu 22 orientierenden Untersuchungen nach $ 8 BBodSchV, l9 Beratungen durch die Untere Bodenschutzbehörde und 21 Beratungen durch die Außenstelle des LfULG. Die zuständigen Stellen wiesen erhebliche Aktivitätsunterschiede auf: bspw. Kreis Meißen: eine Beratung ggü. Stadt Dresden allein mit 20 orientierenden Untersuchungen und sieben Beratungen durch die Untere Bodenschutzbehördezzgl. sieben Beratungen durch LfULG-Außenstelle/ AfL." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: lnwiefern gab es seit Beantwortung der Frage I meiner Kleinen Anfrage Drs. 513922 vom 05.11.2010 welche Anstrengungen, um die Flächen, auf denen schwerpunktmäßig und wiederholt schädliche Bodenveränderungen infolge Erosion auftraten zu identifizieren und auf diesen das Erosionsgeschehen wie einzudämmen? (bspw. dauerhafte Begrünung von Erosionsrillen) Konkrete Flächen mit Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen durch Erosion geben in der Regel Anlass für eine einzelfallbezogene orientierende Untersuchung (OU). Entsprechende Fallzahlen für durchgeführte OUen sind in der Antwort auf Frage 2 genannt. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 1 . September 201 6 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-014't.50t19t5358 Dresden, lP. 09.1oú, Tag der I Dcutschên E¡nhcit ¡ tlI¡*l¡t #l F eistâât Sachsen or.-o3,ro.zor6 tslls (É) o)t (f)(o oc! - Hausanschrift: Sächs¡sches Staatsministerium fa¡r Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01 097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Ftir Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang für elektronisch s¡gnierte sowie für verschlüsselte elektronische DokumenteSeite 1 von 6 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENtÐ Darüber hinaus erfolgten durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Aktivitäten ztJt Beratung und zum Wissenstransfer sowie die Weiterentwicklung von fachlichen Grundlagen. Ende des Jahres 2013 erfolgte eine Aktualisierung der Erosionsgefährdungskarten. Die Einarbeitung von verbesserten Datengrundlagen, wie die Bodenkarte im Maßstab 1:50.000 (8K50), ein neues räumlich hochaufgelöstes Geländemodell von GeoSN und Klimadaten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) aus den letzten beiden Jahzehnten, führten zu verbesserten Erosionsgefährdungskarten. lnsgesamt ergibt sich insbesondere durch die Berücksichtigung der in den letzten 15 Jahren häufigen und intensiven Starkregen eine Erhöhung des Erosionsgefährdungspotenzials im Freistaat Sachsen von bisher 56 Prozent auf 67 Prozent des als 'hoch bis sehr hoch erosionsgefährdet' einzustufenden Flächenanteils des Ackerlandes (nach DIN 19708). Auch die Ausweisung der potenziell besonders erosionsgefährdeten Abflussbahnen und Steillagen konnte durch die aktualisierten Datengrundlagen verbessert werden. Die aktuellen Erosionsgefährdungskarten sind im lnternet seit Anfang des Jahres 2014 fur die Öffentlichkeit verfügbar und wurden bereits im LfULG-Newsletter dargestellt. ln den aktuell fortgeschriebenen Regionalplänen und auch im Rahmen von Gutachten, der landwirtschaftlichen Beratung und im Vollzug der unteren Bodenschutzbehörden werden die neuen Erosionsgefäh rdungskarten verwendet. Bisherige und laufende Aktivitäten des LfULG, um das Erosionsgeschehen einzudämmen , sind darüber hinaus insbesondere: o Anlage und Durchführung von Demonstrationsversuchen zur umfassenden Anwendung der dauerhaft konservierenden Bodenbearbeitung und Direktsaat mit Bearbeitung acker- und pflanzenbaulicher Fragestellungen sowie Demonstration von Problemlösungsstrategien (zum Beispiel Fusariumbekämpfung, Maiszünslerbekämpfung, Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes bei dauerhaft nichtwendender Bodenbearbeitung , Sortenprüfung unter Direktsaatbedingungen, Technikerprobung und - demonstration (Sätechnik), Erprobung und Demonstration neuer Bestellverfahren, zum Beispiel Streifenbearbeitung zu Raps, Mais, Zuckerrüben) unter anderem im Rahmen des Wissenstransfers in landwirtschaftlichen Arbeitskreisen zur Umsetzung der EG-WRRL. o Durchführung von Fachtagungen und Feldtagen zu erosionsmindernden beziehungsweise -verhindernden Anbaumaßnahmen (unter anderem in Zusammenarbeit mit dem Verein Konservierende Bodenbearbeitung und Direktsaat in Sachsen e. V.). . lntegration der lnformationen zur Erosionsgefährdung in das Venrvaltungshandeln der zuständigen Vollzugsbehörden (landwirtschaftliche Fachrechtsberatung, untere Bodenschutzbehörde, Naturschutzbehörde, LEP, Regionalplanung, Flurneuordnung ).¡ Erarbeitung der Arbeitshilfe ,,Gefahrenabwehr bei Bodenerosion" als ermessensleitende Hinweise für die unteren Bodenschutzbehörden und landwirtschaftlichen Beratungsstellen. . Sensibilisierung und Fortbildung der Vollzugsbehörden mit Blick auf die Vermeidung der Erosion inklusive Schulung der Bodenschutzbehörden und der landwirtschaftlichen Beratungsstellen zur Anwendung der Arbeitshilfe ,,Gefahrenabwehr bei Bodenerosion". Seite 2 von 6 STAATSMINISTERIUM FÜR UI4WELT UND LANDWIRTSCHÀFT Freistaat SACHSENÐ o Fachübergreifende Arbeitskreise, Vorträge und Broschüren beispielsweise o,,Begrünung von erosionsgefährdeten Abflussbahnen" (2015) o ,,Dezentraler Hochwasserschutz im ländlichen Raum" (2013) o ,,Ländliche Neuordnung - Werkzeugkasten der Landentwicklung" (2012) Frage 2: ln wie vielen Fällen wurden seit dem in der Beantwortung der Frage I meiner Kleinen Anfrage Drs. 5/3922 vom 05.11.2010 betrachteten Zeitraum bei Vorliegen welcher Tatsachen durch welche Stellen eine orientierende Untersuchung (S 8 BBodSchV) eingeleitet? ln 31 Fällen wurde in dem zu betrachtenden Zeitraum eine OU durch die jeweils zuständige untere Bodenschutzbehörde (uBB) der Landkreise Ezgebirgskreis, Zwickau, Nordsachsen und Sächsische Schweiz-Ostezgebirge durchgeführt. Davon erfolgten eine OU im Jahr 2011, sieben OU im Jahr 2013, 20 OU im Jahr 2014 und drei OU im Jahr 2016. Die OUen erfolgten wegen festgestelltem Bodenabtrag von landwirtschaftlichen Nutzflächen und Ablagerung mit Verursachung von Schäden auf angrenzenden Flächen. Ein Anfangsverdacht ergab sich hierbei im Ergebnis von Überwachungen durch die uBBen, durch Anzeigen und Beschwerden Geschädigter oder durch Mitteilung der betroffenen Landwirte/Agrarunternehmen. Die Landkreise Mittelsachsen, Vogtland, Bautzen, Görlitz, Meißen, Leipzig sowie die Kreisfreien Städte Dresden, Chemnitz und Leipzig gaben an, im Berichtszeitraum keine OU abgeschlossen zu haben. Frage 3: ln wie vielen Fällen (bitte angeben, ob infolge einer Untersuchung nach Frage 2 oder unabhängig davon) wurde seit dem in der Beantwortung der Frage I meiner Kleinen Anfrage Drs. 513922 vom 05.11 .2010 betrachteten Zeitraum durch welche Stelle a. eine Beratung hinsichtlich geeigneter erosionsmindernder Maßnahmen durchgeführt und b. kam es zu einer diesbezüglichen Anordnung (bitte im Wortlaut beifügen) durch welche Stelle (vgl.S I BBodSchV)? zu a) Die landwirtschaftlichen Beratungsstellen nach $ 17 Bundes-Bodenschutzgesetz(BBodSchG) sind im Freistaat Sachsen die Förder- und Fachbildungszentren (FBZ) des LfULG mit den lnformations- und Servicestellen (lSS). ln folgender Tabelle sind die Fallzahlen von Beratungen zu geeigneten Maßnahmen aufgeführt. Bei komplexen Fällen fand die Beratung gemeinsam mit Vertretern des Referates Pflanzenbau des LfULG statt. Folgende Unterscheidungskategorien (Anlass/Tatsache/Grund) wurden gewählt: a) Erosionsereignis b) auf Veranlassung der Bodenschutzbehörde (nicht nur infolge einer orientierenden Untersuchung) c) Sonstiges (Vorsorge, Hochwasserschutz, etc.) d) Kombination von a) bis c) Seite 3 von 6 STAATSMINìSTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHÀFT lSiiëilsrlr Amts bere ich/D ienststel le Zeitraum Fallzahl Kateqorie FBZ Kamenz 1112010 bis 12l2O1O 3 c 2011 2 c 2012 42 aundb c 2013 4 c 2014 24 aundb c 2015 23 d c 112016 bis 06.09.2016 3 4 2 a aundb d ISS Löbau 1112010 bis 1212010 5 c 2011 1 c 2012 3 d 2013 4 d 2014 4 d 2015 2 d 112016 bis 06.09.2016 1 d FBZ Nossen, Sitz Döbeln 11l2O1O bis 12l2O1O keine entfällt 2011 7 d 2012 I d 2013 l6 d 2014 10 aundb 2015 I aundb 112016 bis 06.09.2016 6 d ISS Großenhain 11l2O1O bis 1212010 keine entfällt 2011 3 aundc 2012 keine entfällt 2013 1 aundc 2014 3 1 d aundb 2015 1 1 aundc aundb 112016 bis 06.09.2016 3 aundb Seite 4 von 6 'iäl'}liläää l E iÄëiis¡r'r LANDwìRTScHAFT ¡ rJ ISS Pirna 11l2O1Obis 1212010 I d 2011 I d 2012 1 d 2013 2 d 2014 7 1 d aundb 2015 3 d 112016 bis 06.09.2016 2 d F BZ W urzen, SiE Mockrehna 11l2O1O bis 12l2O1O keine entfällt 2011 keine entfällt 2012 keine entfällt 2013 2 aundb 2014 1 aundb 2015 keine entfällt 112016 bis 06.09.2016 1 aundb ISS Rötha 1112010 bis 1212010 keine entfällt 2011 keine entfällt 2012 1 a 2013 keine entfällt 2014 keine entfällt 2015 keine entfällt 1t2016 bis 06.09.2016 keine entfällt FBZZwickau 1112010 bis 1212010 keine entfällt 2011 1 a 2012 keine entfällt 2013 3 a 2014 7 a 2015 keine entfällt 112016 bis 06.09.2016 keine entfällt ISS Plauen 1112010 bis 1212010 keine entfällt 2011 keine entfällt 2012 1 a 2013 keine entf:illt 2014 keine entfällt 2015 keine entfällt 112016 bis 06.09.2016 1 a Seite 5 von 6 STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 ISS Zwönitz 1112010 bis 12l2O1O 2 d 2011 7 d 2012 b d 2013 26 b d 2014 2I bd 2015 9 d 112016 bis 06.09.2016 3 d FBZ: Förder- und Fachbildungszentren ISS: lnformations- und Servicestellen Ein besonderes Augenmerk wird bei den Beratungen auf den Bereich der Vorsorge gelegt. Zu beachten ist, dass die vielfältigen Aktivitäten der FBZ||SS in Bezug auf Umsetzung erosionsmindernder Maßnahmen (Arbeitskreistätigkeit zur EG-WRRL, Fortbildungsund lnformationsveranstaltungen, Förderberatung, Mitarbeit in der lnteressengemeinschaft Talsperre Saidenbach, Beratungsinitiativen wie lnfodienst, Feldtage, etc.), nur teilweise in der Tabelle aufgeführt sind. Die Auflistung enthält übenrviegend anlassbezogene Fälle aufgrund besonderer Ereignisse. Häufig wurden je Fall mehrere Ortstermine und Beratungen durchgeführt. zu b) ln einem Fall im Jahr 2Q11 wurde durch die uBB des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge eine Anordnung zur Gefahrenabwehr erlassen (siehe Anlage). Dieser Anordnung ging ein gemeinsamer Ortstermin mit dem LfULG voraus. ln erster Linie wird durch gemeinsame Beratungen des LfULG als zuständige landwirtschaftliche Beratungsstelle und der uBB mit den Land-wirten/Landwirtschaftsbetrieben, Kommunen und Betroffenen angestrebt, das gegenseitige Einvernehmen herzustellen. Die gemeinsam getroffenen Festlegungen zur Ausführung von erosionsmindernden Bewirtschaftungsmaßnahmen durch den Landwirt werden mit Protokoll dokumentiert oder der Landwirt/Landwirtschaftsbetrieb erklärt sich schriftlich zur Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen zum Erosionsschutz bereit. ln Anlehnung an Anhang 4 der Arbeitshilfe ,,Gefahrenabwehr bei Bodenerosion" werden auch einzelfallbezogene Verpflichtungserklärungen abgegeben. Zu einer Anordnung kommt es in der Regel erst, wenn keine Einigung hinsichtlich durchzufuhrender Bodenschutzmaßnahmen absehbar ist. Mit freundlichen Grüßen ',.ft"' "k Anlage: 1 Seite 6 von 6 ,4d Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landratsamt t- I Landkre¡s Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Postfach 1 00253154 01782 Pirna Mit Postzustellunosurkunde XXXXXXXXXX Datum: Abteilung: Ansprechpartner/in: Besucheranschrift: Gebäude/Zimmer: Telefon: Telefax: E-Mail: Aktenzeichen: 14.11.2012 Umwelt XXXXXXXX Weißeritzstraße 7 01744 Dippoldiswalde HG/208 03501/ 5r5-XXXX 03501/ 51s-XXXX XXXXXe 344-1 06.521 -XXXX L J Vol lzug des Bu ndes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) Erosionsere¡gn¡sse 2011 in Liebstadt, OT Döbra Flurstück XXX der Gemarkung Döbra infolge Starkniederschlägen Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodeneros¡on durch Wasser Sehr geehrter Herr XXXXXXX, das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt folgende l. Anordnung 1. Das Flurstück XXX Gemarkung Döbra ist ab Zustellung dieses Bescheides ausschließlich als Ackerfutterfläche zu bestellen. 2. Das Flurstück XXX Gemarkung Döbra ist ab Zustellung dieses Bescheides nur noch pfluglos zu bewirtschaften. 3. Durch Starkregenereignisse abgeschwemmtes Bodenmaterial ist unverzüglich, jedoch spätestens im Frühjahr des Folgejahres wieder auf dem Flurstück XXX Gemarkung Döbra aufzubringen . lnsbesondere sind entstandene Erosionsrinnen zu verfüllen. lm Anschluss daran ist sofort Ackerfutter (2.8. Ackergras) neu anzusäen. 4. Sie haben sich umgehend und nachweislich zu möglichen Förderungen für die Maßnahme ,,dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung/Direktsaat (S 3)" nach der Richtlinie AuW/007, Teil A, in der Außenstelle des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in Pirna beraten zu lassen. Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist über die wahrgenommenen Termine spätestens eine Woche im Anschluss daran zu informieren . 5. Für die unter Ziffer 1 und 2 festgelegten Pflichten wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Hinw6is: Ke¡n Zugang t{ir elektronisch signierte HauptsiE: Schloßhof 2/4 01796 Pima Telefon: +49 3501 515-0 (Vermittlung) ïelefax: +49 3501 515-1199 lntemet: www.landratsamt-pima.de sow¡e verschli¡sselte êleklronische Dokumente. Öffnungszeiten: Montag: 09.00 - 16:00 Uhr Dienstag/Donnerstag: 09:00 - 1 8:00 UhrFre¡tag: 09:00 - 13:00 Uhr Mittwoch: Schl¡eßtag außer (Bürgerbûro PlR, FTL, DW 9 -16:00 Uhr) Bankvorbindung: Ostsåcbische Spârkâssê Drèsden BLZ: 850 503 00 Konto-Nr.:3000 001 920 BIC: OSDDDESl)0(X IBAN: DE12 8505 0300 3000 0019 20 Land kreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landratsamt ry^ Seite 2 6. Sollten Sie den Verfügungen der Ziffern 1 bis 3 nicht nachkommen, wird lhnen jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € angedroht. 7. Die Kosten für die Anordnung haben Sie zu tragen. Für diese Entscheidung werden eine Gebühr in Höhe von 692,78 € festgesetzt und Auslagen in Höhe von 2,63 € erhoben. Der Gesamtbetrag ist entsprechend beiliegender Rechnung an das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebi rge zu zahlen. ll. Begründung Sachverhalt Sie haben das Flurstrick XXX der Gemarkung Döbra von der XXXXXXXXXX gepachtet und bewirtschaften diese Fläche im Rahmen lhrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Fläche wurde Anfang Mai 2011 mit Mais bestellt. Als Folge des Starkniederschlags vom 20.05.2011 kam es zu erheblichen Bodenabschwemmungen. Dabei wurden insbesondere die Grundstücke Döbra Nr. XXX und Döbra Nr. XXX mit abgeschwemmtem Bodenmaterial befrachtet . Auf den Grundstücken gab es erhebliche Schäden durch die Schlammmassen. Die Schichtdicke des Schlamms betrug mehrere Zentimeter. Am 22.06.2011 und 03.07.2011 kam es erneut zu Bodenerosionen durch Starkniederschläge. Während einer Begehung am 21.07.2011 waren auf dem Flurstück XXX Gemarkung Döbra teilweise bis auf das anstehende Gestein reichende, deutliche Erosionsrinnen sichtbar (zum Teil bis zu 0,30 m tief). Auf der nördlich des Grundstücks Döbra XXX befindlichen Streuobstwiese waren Bodenablagerungen deutlich erkennbar. Auf den Grundstücken Döbra Nr. XXX und Döbra Nr. XXX waren noch vereinzelte Ablagerungsbereiche erkennbar. Der Großteil der abgeschwemmten Bodenmassen war zu diesem Zeitpunkt bereits von den befrachteten Grundstücken beräumt und oberhalb des Grundstückes Döbra Nr. XXX als Wall mit einer durchschnittlichen Höhe von ca. 0,6 m aufgeschüttet. Der Wall war als sofortige Schutzmaßnahme von allen anliegenden Grundstückseigentümern errichtet worden. Zum Zeitpunkt der Begehung durch das Landratsamt am 21.07.2011 war auf der Ackerfläche Mais angebaut. Nach 21 Zeilen Vorgewende mit einem Zeilenabstand von je ca. 0,7 m folgten Zeilen längs zum Hang gedrillt. Die Längsrillen boten bei dem vorliegenden Gefälle für den Regen kanalisierende Abflussmöglichkeiten mit entsprechend hoher Strömungsgeschwindigkeit und stark erodierender Wirkung auf den Boden. lhnen wurde zweimal, mit Schreiben vom 12.08.2011 und mit Schreiben vom 08.10.2012, die Möglichkeit eingeräumt, sich mittels einer freiwilligen Erklärung zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Vorsorge gegen Bodenerosion durch Wasser zu verpflichten. Sie wurden darauf hingewiesen, dass anderenfalls die notwendigen Maßnahmen auch angeordnet werden können. Auf unseren Vorschlag vom 12.08.2011 antworteten Sie am 26.09.2011, dass Sie derartige Entscheidungen nicht allein fällen könnten, weil dies den Pachtvertragsbedingungen widerspräche. Sie befänden sich noch in Verhandlungen mit dem Verpächter. Sie wollten lediglich den Boden wieder auftragen. Die Eigentümerin der Fläche, XXXXXXX, wurde vom Landratsamt mit Schreiben vom 12.08.2011 über ihre Pflichten nach BBodSchG in Kenntnis gesetzt. Sie kam diesen Pflichten zunächst mit Schreiben vom 28.08.2011 an Sie nach. Die Eigentümerin forderte Sie auf, insbesondere die Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landratsamt ry^- Seite 3 durch die landwirtschaftliche Fachbehörde im Rahmen des Ortstermins gegebenen Empfehlungen umzusetzen. Die Eigentümerin teilte uns mit, sie würde lhre Antwort so deuten, dass Sie voraussichtlich die Empfehlungen nicht umsetzen würden. Durch eine Ortsbesichtigung haben wir in diesem Jahr festgestellt, dass die Prognose der Evang.-Luth. Kirchgemeinde Liebstadt-Ottendorf leider zutreffend war. Sie hatten die von der landwirtschaftlichen Fachbehörde gegebenen Empfehlungen nicht realisiert. Damit besteht die Gefährdungssituation fort. Mit Schreiben vom 08.10.2012 erhielten Sie nochmals die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern bzw. sich freiwillig zur Realisierung der Maßnahmen zu verpflichten . Sie antworteten am 18J0.2012, dass Sie die Verpflichtungserklärung nicht unterschreiben, da diese nicht dem neuesten Stand entspräche, dass Sie die Flächen seit 2001 bewirtschaften würden und in der gesamten Pachtzeit keine Bodenabträge erfolgt seien. Sie hätten aber bereits früher lhre Bereitschaft zu Zugeständnissen gegeben. Dies seijedoch ignoriert worden. lm Übrigen nehmen wir Bezug auf die Behördenakte. Rechtliche Gründe Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist als untere Bodenschutzbehörde nach g 3Abs. 1 VwVfG, $ 1 SächsVwVfG, S 13Abs. 1 und $ 13aAbs. 1 SächsABG i. V. m. $ 6Abs. 1 Nr. 5 ABoZuVO sachlich und örtlich für den bodenschutzrechtlichen Vollzug zuständig. Zu den Festlequnoen der Ziffern 1 und 2 Die Anordnung erfolgt auf Grundlage des $10Abs. 1 BBodSchG i.V.m. $12Abs. I und 2 SächsABG. Nach $ 10Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus $$4 und 7 BBodSchG i. V. m. $ 17 Abs. 2 und 3 BBodSchG ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Entsprechend $ 12 Abs. 1 und 2 SächsABG kann die zuständige Behörde zur Durchführung des Gesetzes diejenigen Maßnahmen treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen , um vom Einzelnen oder dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, die von schädlichem Bodenveränderungen ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird oder die von schädlichen Bodenveränderungen ausgehenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu beseitigen. Nach $ 4 Abs. 1 BBodSchG hat sich jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Bei den erheblichen Bodenabschwemmungen vom Flurstück XXX der Gemarkung Döbra und der daraus resultierenden Befrachtung mit abgeschwemmten Bodenmaterial der unterhalb liegenden Grundstücke ist vom Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung nach $ B BBodSchV auszugehen , weil a) durch den Oberflächenabfluss erhebliche Mengen Bodenmaterials aus der Erosionsfläche geschwemmt, b) die unterliegenden Flurstücke durch das abgeschwemmte Bodenmaterial befrachtet wurden, Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landratsamt ry^ Seite 4 c) innerhalb weniger Wochen mehrfach Bodenabträge erfolgten und weil d) auf Grund der Wetter- und Klimaentwicklung in Sachsen die Wahrscheinlichkeit von Extremwetterereignissen wie Unwettern mit Starkregen zunimmt. Die 2011 auf dem Flurstück durchgeführte Bewirtschaftung (Pflugeinsatz und Maisanbau) hat entscheidend zu dieser schädlichen Bodenveränderung geführt. Damit ist festzustellen, dass die Bewirtschaftung nicht den Anforderungen des BBodSchG entsprach. Wir sehen es als dringend erforderlich an, die Bewirtschaftung so zu gestalten, dass von ihr ausgehende schädliche Bodenveränderungen zukünftig nicht mehr hervorgerufen werden. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft $ 17 Abs. 2 und 3 BBodSchG. Die Vermeidung von Bodenabträgen (Erosionen) wird nach $ 17Abs.2 Nr.4 BBodSchG durch eine standortangepasste Nutzung ezielt, insbesondere indem die Hangneigung, die Wasser- und Windverhältnisse und die Bodenbedeckung berücksichtigt werden. Dementsprechend gehören Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Bodenstruktur zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ($ 17 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG). Sie nahmen in 2011 und auch im Zuge der Anhörung mit Schreiben vom 18.10.2012 Bezug auf die Einstufung des Feldblocks in Erosionsgefährdungszone 0, weshalb aus lhrer Sicht sogar eine Bearbeitung mit Pflug möglich sei. Für die Vorsorge und Gefahrenabwehr nach $$ 4 und 7 BBodSchG sowie $ 10 BBodSchV im Hinblick auf Erosion durch abfließendes Wasser ist u. a. die Einstufung des Flurstücks nach DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser) heranzuziehen . Bei der D|N-Einstufung werden im Unterschied zur Einstufung nach DirektZahlVerpfl V (Cross Compliance) die Flurstücke in die Bewertung einbezogen. Nach DIN 19708 ergibt sich für das Flurstück XXX übeniviegend eine sehr hohe potentielle Erosionsgefährdung . Für einen Teilbereich der bekannten Erosionsfläche ergibt sich sogar eine äußerst hohe potentielle Erosionsgefährdung. Selbst für den nordwestlichen Teil, der sich bereits auf derflachen Höhenlage befindet, wird nach DIN 19708 noch eine mittlere und hohe Erosionsgefährdung ausgewiesen. Das kann der Karte als Anlage zur Anordnung entnommen werden. Bei Cross Compliance hingegen bildet das Flurstück XXX (Hanglage) zusammen mit den Flurstücken XXX und XXX sowie Teilen der Flurstücke XXX und XXX (flache Höhenlage) den Feldblock XXXXXXXXX. Außerdem wird bei Cross Compliance nur die sehr hohe (entspricht CCw"""",r) und äußerst hohe (entspricht CCw"""",2) potentielle Erosionsgefährdung nach DIN 19708 berücksichtigt . Die Flurstücke auf der Höhenlage machen im vorliegenden Fall etwas mehr als die Hälfte der Gesamtfläche des Feldblocks aus. Daher wird die Fläche nach Cross Compliance in die Erosionsgefährdungsklasse ,,0" (keine Verpflichtung) eingestuft. Diese Einstufung hat jedoch nur Auswirkungen auf mögliche Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen (vgl. S 1 DirektZahl- VerpflV). Nach der Einstufung des Flurstücks XXX nach DIN 19708 entspricht die bisher durchgeführte Bewirtschaftung nicht der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft ($ 17 BBodSchG). Daraus leitet sich ab, dass Maßnahmen notwendig sind. Sie boten mit Schreiben vom 08.09.2011 gegenüber der Eigentümerin und Verpächterin den Verzicht auf Maisanbau und eine andere Bewirtschaftungsform (ohne diese näher zu beschreiben) als Zugeständnis an. Eine Grasansaat wurde von lhnen abgelehnt. ln diesem Zusammenhang führten Sie die Fördermittelprobleme an. Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landratsamt ry^ Seite 5 Mit Antwort vom 26.09.2011 auf unser Anhörungsschreiben kündigten Sie an, dass Sie lediglich den abgeschwemmten Boden wieder auftragen würden und ansonsten keine weiteren Maßnahmen einleiten wollten. Dies allein ist für eine Gefahrenabwehr und -beseitigung nicht ausreichend. Nach dem Schadensbild von der Erosionsfläche wurden beim Starkregen am 20.05.2011 fast ausschließlich die feinen Bodenbestandteile abgeschwemmt. Werden diese ohne weiterführende, den Abtrag mindernde Maßnahmen wieder auf die bereits geschädigte Fläche aufgetragen, sind erneute Erosionen auch schon bei geringen Niederschlagsmengen nicht auszuschließen. Bereits zum Ortstermin am 21.07.2011 empfahlen lhnen die Mitarbeiterinnen der landwirtschaftlichen Fachbehörde (LfULG) auf Grund der vorgefundenen Situation, umgehend nach der Maisernte eine Zwischenfrucht anzubauen und im Frühjahr 2012 eine Ackerfuttereinsaat auf dieser Fläche zu realisieren. Die von lhnen vorgeschlagenen Maßnahmen werden von uns und von der landwirtschaftlichen Fachbehörde als nicht ausreichend angesehen, um vom Einzelnen oder dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, die von schädlichen Bodenveränderungen ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird oder die von schädlichen Bodenveränderungen ausgehenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu beseitigen. Die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen wurden im Oktober 2011 mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde abgestimmt, die über die notwendige Fachkompetenz verfügt. Die mit den Ziffern 1 und 2 angeordnete pfluglose Bearbeitung und der Anbau von Ackerfutter sind geeignet, die durch das Erosionsereignis zerstörte Bodenstruktur auf lange Sicht gesehen wieder herzustellen . Ackerfutterflächen bieten zusätzlich den Vorteil, dass die über das gesamte Jahr hindurch vorhandene Bodenbedeckung erneute Bodenabträge verringert bzw. ganz vermeiden kann. Bei der Abwägung der öffentlichen lnteressen, die im Bewahren des Schutzgutes Boden und seiner natürlichen Funktionen sowie in der Vorsorge für Ordnung und Sicherheit bestehen, mit lhrem privaten lnteresse der Art der Nutzung der Ackerfläche sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass die öffentlichen lnteressen höher zu bewerten sind. Nach $ 7 BBodSchG ist neben dem Grundstückseigentümer auch der lnhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück verpflichtet, Maßnahmen zur Vorsorge gegen drohende schädliche Bodenveränderungen zu ergreifen. Adressat einer Anordnung kann entweder derjenige sein, der durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört, oder derjenige, der Eigentümer der Sache oder lnhaber der tatsächlichen Gewalt ist. Die untere Bodenschutzbehörde hat entschieden, Sie als den lnhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück als Verpflichteten im Sinne des $ 12Abs.2 SächsABG heranzuziehen. Sie als lnhaber der tatsächlichen Gewalt können unmittelbar durch lhr eigenes Tun die Anordnung im Sinne der Gefahrenabwehr umsetzen. Dieser direkte Weg erscheint uns am besten geeignet. Zur Festlequnq der Ziffer 3 Zwar schätzt die landwirtschaftliche Fachbehörde ein, dass mit den angeordneten Maßnahmen unter Ziffern 1 und 2 ausreichend Vorsorge für den Schutz des Bodens vor Erosion durch Wasser getroffen wird, dennoch kann auf Grund der Klima- und Wetterentwicklung ein Abschwemmen von Bodenmaterial infolge Starkregens nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landratsamt ry^ Seite 6 Für diesen Fall enthält die Ziffer 3 die geeignete und erforderliche Maßnahme, den abgetragenen Boden unverzüglich wieder aufzubringen und einzuarbeiten, damit die Grundlage für eine entsprechende Bodenstruktur erneut geschaffen wird. Zur Festlequnq der Ziffer 4 Wegen der auf Sie zukommenden zusätzlichen finanziellen Belastung, die lhnen durch eine solche Bewirtschaftung entstehen könnte, wurden Sie auf entsprechende Fördermöglichkeiten hingewiesen . Besonders wegen der nach $$4 und 7 i.V. m.S lTBBodSchG bestehenden Pflicht zur Gefahrenabwehr und Vorsorge sind Sie gehalten, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die sich ggf. ergebenden finanziellen Mehraufwendungen auszugleichen. lhnen wurde durch die Mitarbeiterinnen des LfULG eine umfassende Beratung zu aktuellen Fördermöglichkeiten angeboten . Diese Möglichkeit haben Sie unseres Wissens bisher nicht in Anspruch genommen. Die Maßnahme ,,dauerhaft konservierende BodenbearbeitungiDirektsaat (S 3I' wird nach der Richtlinie AuW2007, Teil A gefördert. Die Aufnahme von Flächen für die Antragstellung ist bei der Außenstelle des LfULG in Pirna zu beantragen. Zu den auszuschöpfenden Möglichkeiten, um die aufgetragenen Maßnahmen nach Ziffern 1 und 2 umzusetzen, gehört, dass Sie sich über Fördermöglichkeiten informieren und diese dann auch beantragen, wenn die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Nachweis der Beratung und die lnformation an die für den Bodenschutz zuständige Behörde leiten sich aus $ 10Abs.2 SächsABG ab, wonach der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben aus dem BBodSchG notwendigen Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen vorzulegen sind. Zur Festleounq der Ziffer 5 Die sofortige Vollziehung wird nach $ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im überwiegenden öffentlichen lnteresse angeordnet. lm Falle einer Bodenerosion durch Wasser werden zunächst meist nur die feinen Bodenbestandteile abgeschwemmt. Werden diese ohne weiterführende, den Abtrag mindernde Maßnahmen auf die bereits gestörte Fläche aufgebracht, sind abermals Nachteile für Leib und Leben von Personen sowie Eigentum infolge erneuter Bodenabschwemmungen und die Befrachtung außerhalb der Erosionsfläche liegender Grundstücke und Wohnhäuser schon bei wesentlich geringeren Niederschlagsmengen als im Mai 2011 zu befürchten. Da Sie bisher nicht in entsprechender Weise tätig wurden, besteht die Gefahr für die benannten, besonders hohen Rechtsgüter fort. Durch den sofortigen Vollzug dieser Vorsorge treffenden Anordnung soll die Gefahr unverzüglich abgewehrt werden. Ein Zuwarten bis zur Bestandskraft dieser Anordnung wäre in Anbetracht der gefährdeten Rechtsgüter nicht mit dieser Zielsetzung vereinbar . Somit überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse lhr lnteresse an einer aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs. Zur Festlequnq der Ziffer 6 Die Androhung des Zwangsmittels in Form von Zwangsgeld erfolgt nach $ 4 Abs. 1 Ziffer 3, $ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, $ 20 Abs. 1 sowie $ 22 Abs. 1 SächsVwVG. Land kreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landratsamt ry^ Seite 7 Das Zwangsgeld ist sowohl dem Grunde als auch der angedrohten Höhe nach geeignet und erforderlich , Sie zum Vollzug der Anordnungen anzuhalten. Es ist angesichts der gefährdeten Rechtsg üter angemessen. Zur Festlequno der Ziffer 7 Die Gebührenfestsetzung beruht auf den SS 1,2,6 und I SächsVwKG in Verbindung mit $ 10 BBodSchG. Nach 9. SächsKVZ lfd. Nr. 3, Tarifstelle 12.3 kann für eine Anordnung nach $ 10Abs. 1 bis 3 BBodSchG eine Gebühr in Höhe von 500 bis 6.000 € erhoben werden. Grundlage für die Gebührenberechnung bildet der Verwaltungsaufwand in Höhe von 692,78 €. Diese Gebühr entspricht neben dem entstandenen Verwaltungsaufwand auch der Bedeutung der Angelegenheit. Gründe für eine Abweichung nach oben oder unten sind nicht ersichtlich. Für die Postzustellung werden Auslagen nach $ 12 SächsVwKG in Höhe von 2,63 € erhoben. lll. Rechtbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz - Osterzgebirge , Schlosshof 214 in 01796 Pirna einzulegen. lV. Hinweis Zwanqsqeldandrohunq Zur Zwangsgeldandrohung wird darauf hingewiesen, dass nach $ 19 Abs. 5 SächVwVG Zwangsmittel wiederholt und solange angewandt werden dürfen, bis der Verwaltungsakt vollzogen oder auf andere Weise erledigt ist. Mit freundlichen Grüßen Dr. Hilpmann Referatsleiterin Anlagen - Kartenausschnitt potentielle Erosionsgefährdung nach DIN 19708 für das Flurstück XXX der Gemarkung Döbra - Rechnung Rechtliche Grundlagen BBodSchG - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten - Bundes-Bodenschutzgesetz - vom 17.03.1998 (BGBI. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 09.12.2004 (BGBI. I S. 3214) Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landratsamt ry^ Seite I BBodSchV - Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12.07.1999 (BGBI I S. 1554), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBI I S. 2585) SächsVwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. Jg. 2003 Bl.-Nr. 15 S. 614), rechtsbereinigt mit Stand vom 01. Januar 2009 SächsABG - Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S.261, Fsn-Nr.: 662-1) Fassung gültig ab 01.01.2011 Verordnung des SMUL über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften (ABoZuVO)vom 26.06.2008 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGB|. I S. 2778) Zuletzt geändert durch V v.20.4.2010 AT44V1 Direktzahlungen - Verpflichtungsgesetz - DirektZahlVerpflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.04.2010 (BGBI. I S. 588) zuletzt geändert durch Art. 31 G. v. 09.12.2010 (BGBI. ls. 1934) VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. I G v.22.12.2010 ' 2248 SächsVwVG - Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen, i. d. F. d. Bek. Vom 10.09.2003 (SächsGVBl. Jg.2003, Bl. -Nr. 15, S.614, ber. S.913, Fsn - Nr.210, Fassung gültig ab 01.08.2008 SächsVwKG - Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen, i. d. F. d. Bek. vom 17.09.2003 (SächsGVBl. J9.2003, Bl.-Nr. 16, S.698, Fsn - Nr.211-2, Fassung gültig ab 28.12.2009 Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenvezeichnis - 9. SächsKVZ), SächsGVBl. Jg.2011, Bl.-Nr. 11, S.410, Fsn -Nr.211-2.6, Fassung gültig ab 05.11.2011 SächsWG - Sächsisches Wassergesetz, i. d. F. d. B. vom 18J0.2004 (SächsGVBl. Jg. 2004, Bl.-Nr. 13, S.482; Fsn - Nr. 612-3, Fassung gültig ab 19.10.2010 2016-09-29T10:20:58+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes