STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSE1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 26-0141.51/8522 ^Dresden,^ September 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr Kirsten Muster, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/6303 Thema: Neues Zivilschutzkonzept Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit ist das neue Zivilschutzkonzept des Bundes mit den einzelnen Ländern abgestimmt und welche Beiträge liefert Sachsen dazu? Die Konzeption Zivile Verteidigung (KZV) des Bundesministeriums des Innern wurde nicht mit den Ländern abgestimmt. Verfassungsrechtliche Grundlage der KZV ist Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG), nach dem ausschließlich der Bund für die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung zuständig ist. Auf der Grundlage der KZV beabsichtigt der Bund, die Länder bei der Erstellung von sogenannten Rahmen- bzw. Fachkonzepten zu einzelnen Handlungsfeldern (z. B. Selbstschutz, Brandschutz, Evakuierung, Betreuung, CBRN-Schutz , Notstromversorgung etc.) zu beteiligen. Insoweit wird auf die Ausführungen in der KZV verwiesen, die unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2016/konz eDtJon-zivile-verteidigyng.html abrufbar sind. Frage 2: Rechnet die Staatsregierung mit inneren Unruhen aufgrund der Flüchtlingskrise auch in Sachsen, für die das neue Zivilschutzkonzept dann greifen soll? (Wenn ja, bitte Details angeben.) Die KZV greift nicht bei inneren Unruhen. Als Basisdokument des Bundes für den Bereich der Zivilen Verteidigung ist es ausschließlich im Spannungs-, Verteidigungs- oder Bündnisfall anwendbar; vgl. Art. 115a Absatz 2 GG, 80a Absatz 1 Satz 2 GG und Art. 5 des Nato-Vertrages. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. CBRN: Chemische, Biologische, Radiologische und Nukleare Gefahr- bzw. Kamofstoffe STAATSM1TM1STBR1UM DES INNERN Freistaat SÄCMSEN Frage 3: Mit welchen weiteren großflächigen Bedrohungsszenarien rechnet die Staatsregierung für die sächsische Bevölkerung und wie sieht die Vorbereitung darauf aus? Der KZV liegt die aktuelle Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung zur militärischen Bedrohung zu Grunde, die im "Weißbuch 2016 zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr" der Bundesregierung beschrieben ist. Das "Weißbuch 2016 zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr" ist unter https://www.bmvQ.de/Dortal/a/bmva/!uVD/c4/04 SB8K8xLLM9MSSzPv8xBz9CP315EyrpH K9DNvvdL3v1Mzi4aTS5Av9IPzvvJz8xJRi YJsROUAIHdaGQ!!/ abrufbar. Weitere großflächige und verteidigungsbedingte Bedrohungen sind der Staatsregierung nicht bekannt. Frage 4: Wird es Großübungen im Rahmen des Zivilschutzes geben, in die neben Polizei und Rettungskräften auch die Bevölkerung einbezogen wird? (Wenn ja, bitte Details angeben.) Der Staatsregierung sind keine Planungen des Bundes im Sinne der Fragestellung bekannt . Frage 5: Gibt es Überlegungen der Staatsregierung, über den Bundesrat an Gesetzesänderungen hinsichtlich eines Bundeswehreinsatzes im Innern mitzuwirken? (Wenn ja, bitte Details angeben.) Von einer Beantwortung der Frage wird seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" berühren und auf der Grundlage einer Interessenabwägung das Interesse des verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichsschutzes exekutiver Eigen- Verantwortung das Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage überwiegt; vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-1-06. Dies ist hier der Fall. Die Frage, ob es Überlegungen der Staatsregierung gibt, über den Bundesrat an Gesetzesänderungen hinsichtlich eines Bundeswehreinsatzes im Innern mitzuwirken, berührt den nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Feststellungsbereich der Staatsregierung, weil die Frage auf "Überlegungen", also auf den Prozess der Willensbildung, abzielt und nicht etwa auf eine bereits getroffene Entscheidung der Staatsregierung gerichtet ist. Die Versagung von Informationen über Überlegungen, die vor dq^n Abschluss eines internen Meinungsbildungs- und Abstimmungsprozesses stehen , j^t demnach auch nicht geeignet, die politische Willensbildung des Abgeordneten zu verk(jl|hzqih oder seine parlamentarischen Rechte zu beeinträchtigen. Mit fjeifidlichen Grüßen Markus Ulbi Seite 2 von 2 2016-09-28T15:26:41+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes