SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten, Fraktion der AfD Drs.-Nr.: 6/6305 Thema: Bildungsempfehlung und § 34 SächsSchuiG Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "ln der Sächsischen Zeitung vom 29.08.2016 war ein Artikel unter der Überschrift ,Verwaltungsgericht öffnet Bildungsempfehlungen' zu lesen. ln dem Artikel geht es um eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden zu einer Bildungsempfehlung. ln dem Urteil wird sich auf§ 34 des Sächsischen Schulgesetzes berufen, in welchem steht: ,Über alle weiteren Bildungswege im Anschluss an die Grundschule entscheiden die Eltern auf Empfehlung der Schule'." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie ist die in Sachsen auf einen bestimmten Leistungsdurchschnitt abgestellte Bildungsempfehlung für das Gymnasium sowie die in diesem Zusammenhang ggfls. durchgeführten Leistungstests mit § 34 des Sächsischen Schulgesetzes, nach welchem die Eltern über den weiteren Bildungsweg nach der Grundschule entscheiden, in Einklang zu bringen? § 34 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchuiG) spiegelt mit seinen beiden Absätzen das Spannungsverhältnis wider, welches auch auf verfassungsrechtlicher Ebene besteht: Nach Artikel 101 Absatz 2 der Sächsischen Verfassung (SächsVerf) ist das Elternrecht insbesondere bei der Frage des "Zugangs zu den verschiedenen Schularten zu achten". Dies ist aber stets im Zusammenhang mit der staatlichen Gewährleistung der Schulbildung (Artikel 102 Absatz 1 SächsVerf) und der staatlichen Schulaufsicht und Schulgestaltungshoheit (Artikel 103 Absatz 1 SächsVerf) zu sehen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung bezeichnet das als ein Kooperationsoder Gleichordnungsverhältnis von Eitern und Schule. Beiden Aspekten ist bei der Bildung und Erziehung eines jungen Menschen jeweils soweit wie möglich Rechnung zu tragen- Prinzip der praktischen Konkordanz. Seite 1 von 2 ~SACHsEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/4/37 Dresden, 'Z~- September 2016 Hausan schritt: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung : Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN Dieses Prinzip ist auch auf gesetzl icher Ebene abgebildet: Während § 34 Absatz 1 SchuiG die Entscheidung der Eltern nach Information, Beratung und Empfehlung durch die Schule betont, stellt der § 34 Absatz 2 SchuiG klar, dass über die Aufnahme von Schülern an eine weiterführende Schulen ebenso "nach der Eignung ... entsprechend ihrer Begabung und Leistung" zu entscheiden ist. Dieses Zusammenspiel gewährleistet ein begabungsgerechtes, differenziertes Schulsystem. Frage 2: Auf welcher Grundlage (rechtlich, gesetzlich) beruht der Inhalt der vom SMK im Jahr 2015 herausgegebenen Broschüre "Die Bildungsempfehlung"? Der Inhalt der Publikation "Die Bildungsempfehlung - Wechsel an weiterführende Schulen" basiert auf§ 34 des SchuiG sowie den einschlägigen Schulordnungen. Mit freundlichen Grüßen d.~az_ Brunhild Kurth Seite 2 von 2 2016-09-30T08:05:27+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes