STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/2822 ^Dresden, (/( September 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6321 Thema: Nachfrage zu Drs 6/5814 - Extrem rechte Bestrebungen in der Fanschaft des 1. FC Lokomotive Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "In der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs 6/5814 bekundet die Staatsregierung keine Erkenntnisse zum Fortbestehen der Fangruppe Scenario Lok zu haben. Auch zu weiteren extrem rechten Bestrebungen in der Fanschaft des Vereins hat die Staatsregierung keine Erkenntnisse ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragestellerin verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff "extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer l. in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Gruppierung "Fanszene Lok", die als Sammelbecken auch für ehemalige Mitglieder von Scenario Lok gilt, und die in Antwort auf die Kleine Anfrage 5/6219 als "gemeinsames Auftreten der Gruppierungen Scenario Lok und Blue Caps LE" bezeichnet wird? Eine Gruppierung "Fanszene Lok" existiert in der Fanlandschaft des 1 . FC Lokomotive Leipzig nicht. Der Begriff "Fanszene Lok" wurde von der Fangruppierung "Gauner" gewählt, um neue Fans für die aktive Fanszene zu gewinnen. Der Name "Fanszene Lok" wurde bewusst gewählt, um sich von der"Fankurve 1966" abzugrenzen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Bes uc herparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATS1VI1M1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSETN Bei Ligaspielen ohne Brisanz steht hauptsächlich die Gruppierung "Gauner" hinter der Zaunfahne "Fanszene Lok". Bei Spielen gegen attraktive Gegner sammeln sich im Umfeld der Gruppierung "Gauner" andere Fans des 1. FC Lokomotive Leipzig, die am Support der Mannschaft teilnehmen wollen und auch zum Teil erlebnisorientiert agieren . Die Gruppierungen "Scenario Lok" und "Blue Caps LE" sind nicht mehr aktiv. Einige Personen, die diesen Gruppierungen angehört haben, sind im Umfeld der Gruppierung "Gauner" festzustellen, ohne selbst dieser Gruppierung anzugehören. Diese Personen sind somit auch hinter der Zaunfahne "Fanszene Lok" zu finden. Frage 2: Welche aktiven Fangruppen des 1. FC Lokomotive Lok sind der Staatsregierung bekannt und in welchen davon sind Personen aktiv, die Bestrebungen der extremen Rechten zuzuordnen sind? Es wird auf die Antwort auf die Frage 1 sowie auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/5814 verwiesen. Frage 3: Wie ist es erklärbar, dass 41 Tatverdächtige, die am Überfall in der Wolfgang- Heinze-Straße in Leipzig-Connewitz am 11. Januar 2016 beteiligt gewesen sein sollen, der Fanszene des 1. FC Lok zugeordnet werden (vgl. Kleine Anfrage Drs 6/3840), die Staatsregierung aber keine Erkenntnisse über extrem rechte Bestrebungen in der Fanschaft des 1. FC Lokomotive hat? Zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/3840 lagen der Staatsregierung zu 77 Personen aus Sachsen Erkenntnisse über rechtsextremistische Bezüge vor, die verschiedenen rechtsextremistischen Beobachtungsobjekten zugerechnet wurden. Das LfV Sachsen beobachtet extremistische Bestrebungen auf der Grundlage seiner Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (SächsVSG). Da die Fanszene des 1. FC Lokomotive Leipzig als solche kein Beobachtungsobjekt des LfV Sachsen ist, erfolgt im LfV keine Speicherung hinsichtlich der Anhängerschaft einer Person zur Fanszene eines Fußballvereins. Ein Abgleij^h personenbezogener Daten zwischen LfV und Polizei um festzustellen, welche der 77 Pe/sonen zu welcher Fußballfanszene gehören, ist aus datenschutzrechtlichen Gründen /licht zulässig. Mit freunfdlichen Grüßen 'rkus Ulbi( Seite 2 von 2 2016-09-29T09:30:15+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes