STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andreas Heinz, CDU-Fraktion Drs.-Nr.: 6/6323 Thema: Blauzungenvirus Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse besitzt die Staatsregierung bezüglich der Ausbreitung des Blauzungenvirus? Die Blauzungenkrankheit ist eine virale Erkrankung der Wiederkäuer. Dies betrifft in erster Linie Schafe, Rinder, aber auch Ziegen, Antilope, Eiche und Kamele können infiziert werden. Die Krankheit wird durch Insekten (Culicoides), besonders durch Gnitzen übertragen. 24 Serotypen wurden laut der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) bereits identifiziert. Die Blauzungenkrankheit ist verbreitet in Teilen Europas, in Afrika, Asien, Australien und Nordamerika. ln Europa sind momentan die Serotypen 4 und 8 von Bedeutung. Es gab 2015 in Frankeich Serotyp 8-Ausbrüche, in Griechenland trat der Serotyp 4 ab 2014 auf, auch Ungarn, Bosnien und Herzegowina sowie Österreich meldeten in den letzten Jahren Ausbrüche. Frage 2: Wie viele Schadensfälle wurden bisher in Sachsen registriert? ln den letzten 6 Jahren wurde kein Fall der Blauzungenkrankheit in Sachsen gemeldet (Quelle: Zentrale Tierseuchendatenbank). Da die Krankheit nicht auftrat, wurden in diesem Zeitraum auch keine Schadensfälle registriert. Frage 3: Welche Maßnahmen können Tierhalter ergreifen, um ihre Tiere vor dem Blauzungenvirus zu schützen? Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind die allgemeinen Biosicherheitsmaßnahmen , die die Landwirte bereits durchführen, ausreichend . Auf rechtskonformes Verbringen von Tieren nach Deutschland ist zu achten. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141 .51 -16/207 Dresden, Q?September 2016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSCHUTZ Frage 4: Unter welchen Voraussetzungen sind die Impfungen gegen den Virus erlaubt? Nach § 4 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Biauzungenbekämpfung- Durchführungsverordnung) dürfen empfängliche Tiere gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-lnstitutes zu erteilen. Nach § 4 Nummer 3 kann die zuständige Behörde die Impfung empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die Blauzungenkrankheit mit einem inaktivierten Impfstoff und die Mitteilung über eine nach Nummer 1 durchgeführte Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-10-04T13:15:17+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes