STAATSMINISTERIUM DER JUSTìZ SACHSISCHES STAATSMIN¡STERIUM DER JUSTIZ Hosp¡talsksße 7 | 01097 Dresdsn Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Frage 3: Mit welchem Ergebnis wurden die den Ziffern I und 2 genannten Ermittlu ngsverfahren jeweils abgeschlossen? Seite 1 von 5 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angoben) 1 040E-KLR-3695/1 5 Dresden, Zf, September 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten André Schollbach, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6338 Thema: Eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen VolksverheEung und Beleidigung beiVersammlungen von ,,PEGIDA" in Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aufgrund wetcher Äußerungen oder Handlungen wetcher Rednerinnen bzw. Redner bei welchen Versammlungen von ,,PEGIDA" in Dresden wurden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhefung oder wegen des Verdachts der Beleidigung eingeleitet? Hausanschrift: Fnge 2: :::Ï:1",j"" staatsminrsterrum Aufgrund welcher Äußerungen oder Handlungen wetcher Teilnehmerin- f.,ïSliì::f"i nen bzw. Teilnehmer beiwelchen Versammlungen von ,,PEGIDA" in Dres- BrierpostüberDeurschepost den wurden Ermitttungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhet- 010s5 Dresden zung oder wegen des verdachts der Beleidigung eingeleitet? www justiz sachsen de/smj Verkehrsverblnd ung: Zu erreichen mit Shaßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Parken und behindertengerechter Zugang tlber Einfahrt Hospitalstraße 7 'Zugang für elektronisch signierte sowi€ für vsrschlússelte elôktronische Dokum €nte nur üb€r das Elektronische Ger¡chts- und Verwaltungspostfach: nåhêrô lnformationen untêr w egvp de STAÀTSMINISTERìUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN il\ìHt&iw Frage 4: Welche abschließenden gerichtlichen Entscheidungen erg¡ngen jeweils in jenen in den Ziffern I und 2 genannten Erm¡ttlungsverfahren, bei denen Anklage erhoben oder ein Strafbefehl erlassen worden ist (bitte auch mitteilen, ob Rechtskraft eingetreten oder Rechtsmittel eingelegt worden ist)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen I bis 4: Wegen der Ermittlungsverfahren im Sinne der Frage 1, deren Abschluss durch die Staatsanwaltschaft (Frage 3) und bei Gericht (Frage 4) nehme ich auf die als Anlage I beigefügte Übersicht Bezug. lnsoweit ist zugleich die Antwort auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs. 6/3600 dahingehend zu korrigieren, dass eines der in Rede stehenden Verfahren (Tatzeit: 28. September 2015) bereits vor dem 13. Januar 2016 eingeleitet worden war. Dieses Versehen, für das ich um Nachsicht bitte, ist im Rahmen der zur Beantwortung der vorl iegenden Kleinen Anfrage d u rchgefü hrten Recherchen bekannt geworden. Wegen der Ermittlungsverfahren im Sinne der Frage 2, deren Abschluss durch die Staatsanwaltschaft (Frage 3) und bei Gericht (Frage 4) nehme ich auf die als Anlage 2 beigefügte Übersicht Bezug. lnsoweit ist die Antwort auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs. 6/3600 dahingehend zu korrigieren, dass auch eines der hier in Rede stehenden Verfahren (Tatzeit 15. Dezember 2014) bereits vor dem 13. Januar 2016 eingeleitet worden war. Dieses Versehen, für das ich gleichfalls um Nachsicht bitte, ist im Rahmen der zur Beantwortung der vorliegenden Kleinen Anfrage durchgeführten Recherchen bekannt geworden. Fünf der Ermittlungsverfahren im Sinne der Frage 2 waren mit Stand vom 23. September 2016 zwar bei der Polizei, jedoch noch nicht bei der Staatsanwaltschaft Dresden anhängig . Zudem sind fünf Ermittlungsverfahren, die in der Antwort auf Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs. 6/3600 noch benannt worden waren, in der aktuellen Übersicht nicht mehr aufgeführt, da es sich - wie im Rahmen der erneuten Prüfung bekannt wurde - nicht um Verfahren im Sinne der Frage 2 handelt. Die diesen Verfahren zugrundeliegenden Straftaten weisen entweder keinen Versammlungsbezug auf oder wurden nicht von Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern von ,,PEGlDA"-Versammlungen begangen. Dies betrifft folgende Vorgänge: Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTìZ Freistaat SACHSEN ÐNrl w 19.10.2015 19.10.2015 19.10.2015 15.12.2014 24.11.2014 Tattag Beleidigung Beleidigung Beleidigung Beleidigung Beleidigung Delikt Beschuldigter beleidigte Polizeibeamte mit Worten Beschuldigter beleidigte Polizeibeamte mit Worten Beschuldigter beleidigte Polizeibeamtin mit Worten Beschuldigter beleidigte Polizeibeamtin mit Worten Beschuldigter beleidigte Polizeibeamte mit Worten Äußerung/Handlung Einer darüber hinausgehenden Beantwortung der Fragen stehen Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen. Das allgemeine PersönlichkeitsrechtausArtikel 15 i. V. m. Artikel 14Abs. 1 SächsVerf zähltzu den Rechten Dritter im Sinne des ArtikelSl Abs. 2 SächsVerf. Der Nennung der Namen der Beschuldigten , gegen die die genannten Ermittlungsverfahren geführt werden bzw. worden sind, steht im konkreten Fall deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 SächsVerf) als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entgegen , an das die Sächsische Staatsregierung und der Landtag als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind (Art. 36 SächsVerf). Eine Abwägung der lnformationsinteressen des Abgeordneten mit dem lnteresse der Beschuldigten an der Geheimhaltung führt zum Vorrang der Geheimhaltung. Das lnteresse des Abgeordneten an vollständiger lnformation ist ein hohes, durch Art. 51 Abs. 1 SächsVerf verfassungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das Recht des Einzelnen, grundsätzlich über die Bekanntgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen, ist ein hohes, verfassungsrechtliches Schutzgut. Dies gilt in besonderem Maße für Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens, da bereits die Einleitung eines solchen Verfahrens für den Ruf und das Ansehen des Beschuldigten von erheblicher Bedeutung sein kann. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der personenbezogenen Daten Beschuldigter, insbesondere im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung, kommt im konkreten Fall auch die Bekanntgabe der Namen in nichtöffentlicher Form oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk nicht in Betracht. Seite 3 von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTìZ Freistaat SACHSEN ru-lñ¿rw Lediglich der Name des Beschuldigten Akif Pirincci wird mitgeteilt, da die Einleitung des gegen diesen geführten Ermittlungsverfahrens bereits Gegenstand der öffentlichen Presseberichterstattung gewesen ist. Zudem steht der Bekanntgabe weiterer Einzelheiten aus den jeweiligen Ermittlungsverfahren teilweise eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Nach $ 477 Abs.2 Satz 1 Strafprozessordnung (SIPO) sind Auskünfte aus Akten zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. Dies ist der Fall, soweit die Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sind. Die Bekanntgabe von Einzelheiten aus laufenden Verfahren würde die Gefahr begründen, dass diese erschwert oder vereitelt werden können. lnsbesondere könnte die öffentliche Wiederholung konkreter beleidigender Außerungen die Erinnerung von Zeugen oder deren Aussageverhalten beeinflussen. Eine möglichst unbeeinflusste Wahrheitsfindung in einem Strafverfahren und eine funktionierende Strafrechtspflege sind in einem Rechtsstaat von hohem Stellenwert. Das Fragerecht des Abgeordneten muss daher unter den vorliegenden Umständen zurücktreten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass weitere Einzelheiten in nichtöffentlicher Form mitgeteilt werden könnten, so z. B. in einer Sitzung des Verfassungs- und Rechtsausschusses im Sächsischen Landtag. Darüber hinaus stehen einer Wiedergabe der beleidigenden oder volksverhetzenden Außerungen bzw. Handlungen Rechte Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Eine Wiederholung der Beleidigungen und deren Bekanntmachung an eine große Öffentlichkeit im Wege einer öffentlichen Beantwortung der Kleinen Anfrage würde die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Geschädigten perpetuieren und vertiefen. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts für die in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Die Abwägung zwischen dem lnteresse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem Persönlichkeitsrecht der Geschädigten fällt zugunsten des Grundrechts aus. Denn eine öffentliche Antwort der Staatsregierung wäre als Landtags-Drucksache auch im lnternet unbefristet zugänglich, wodurch der Angriff auf das Persönlichkeitsrecht der Geschädigten dauerhaft Wirkung entfalten könnte. Seite 4 von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTìZ Freistaat SACHSENw Einem weitergehenden Auskunftsinteresse des Abgeordneten kann gegebenenfalls durch Erteilung ergänzender Auskünfte in nichtöffentlicher Form, z. B. im Rahmen einer Sitzung des Verfassungs- und Rechtsausschusses, Rechnung getragen werden. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 5 von 5 Anlage 1 zu Drs. 6/6338 Frage 1 in Verbindung mit Fragen 3 und 4: Tattag Delikt Äußerung/Handlung Verfahrensstand/Verfahrensausgang 22.12.2014 Beleidigung Beschuldigter beleidigt ein Mitglied des Sächsischen Landtages bei einer Rede mit Worten Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO 28.09.2015 Volksverhetzung Beschuldigter äußert sich bei einer Rede volksverhetzend gegenüber Asylbewerbern Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO 28.09.2015 Volksverhetzung Beschuldigte äußert sich in volksverhetzender Form über den Islam Ermittlungen dauern an 19.10.2015 Volksverhetzung Akif Pirincci äußert sich in volksverhetzender Form bei einer öffentlichen Rede; dieses Verfahren wird auch gegen einen weiteren Beschuldigten geführt. Ermittlungen dauern an 07.12.2015 Volksverhetzung zwei Beschuldigte äußern sich in volksverhetzender Form über den Islam Ermittlungen dauern an 14.03.2016 Volksverhetzung Beschuldigte äußert sich in volksverhetzender Form über muslimische Asylsuchende Ermittlungen dauern an Anlage 2 zu Drs. 6/6338 Frage 2 in Verbindung mit Fragen 3 und 4: Tattag Delikt Äußerung/Handlung Verfahrensstand/Verfahrensausgang 20.10.2014 Volksverhetzung unbekannte Teilnehmer wurden wegen Volksverhetzung angezeigt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen Nichtermittlung des Täters 15.12.2014 Volksverhetzung unbekannte Teilnehmer skandieren pressefeindliche Parolen Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen Nichtermittlung des Täters 05.01.2015 Beleidigung Beschuldigte beleidigten Teilnehmerin des Gegenprotests mit Worten Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen Nichtermittlung des Täters 12.01.2015 Beleidigung Beschuldigter beleidigte Polizeibeamte mit Worten Anklage; Verhängung von Zuchtmitteln (rechtskräftig) 12.01.2015 Beleidigung Beschuldigter zeigte eine beleidigende Geste gegenüber zwei Polizeibeamten Anklage; Verhängung von Erziehungsmaßregeln (rechtskräftig) 12.10.2015 Beleidigung Beschuldigter beleidigte Polizeibeamten mit Worten Antrag auf Erlass eines Strafbefehls; gerichtliche Entscheidung liegt noch nicht vor 09.11.2015 Beleidigung Beschuldigter beleidigte Polizeibeamte mit Worten Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO 16.11.2015 Beleidigung Beschuldigter beleidigte Polizeibeamte mit Worten Strafbefehl (Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20 €; rechtskräftig) 21.12.2015 Beleidigung Beschuldigter beleidigte Passantin mit Worten Verfahren noch nicht bei der Staatsanwaltschaft Dresden anhängig 18.07.2016 Volksverhetzung Anzeige wegen Aufklebers mit fremdenfeindlichem Inhalt Verfahren noch nicht bei der Staatsanwaltschaft Dresden anhängig 02.06.2016 Beleidigung Beschuldigte beleidigten Geschädigten mit Worten Verfahren noch nicht bei der Staatsanwaltschaft Dresden anhängig 23.05.2016 Beleidigung Beschuldigter beleidigte Polizeibeamten mit Worten Verfahren noch nicht bei der Staatsanwaltschaft Dresden anhängig 06.02.2016 Beleidigung Beschuldigter beleidigte Polizeibeamten mit Worten Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO 13.06.2016 Beleidigung Beschuldigter beleidigte Geschädigten mit Worten Verfahren noch nicht bei der Staatsanwaltschaft Dresden anhängig 20.06.2016 Beleidigung Beschuldigter beleidigte Geschädigten mit Worten Ermittlungen dauern an KA6-6338 KA6-6338_Anl1 KA6-6338_Anl2 2016-09-30T14:24:55+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes