STAÄTSTVI11M1STEH1UM des mmm m^umrn^ preistaat SACH SEIN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 51-0141.51/7469 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden, yj. Januar 2015 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/634 Thema: Denkmalgeschütztes Jugendstilkaufhaus in Görlitz und Modernisierungsarbeiten seit dem Jahr 2013 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche anzeigepflichtigen Bauarbeiten wurden seit 2013 wann angezeigt und durchgeführt? Bauarbeiten, die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) oder nach den Bestimmungen der Sächsischen Bauordnung (SächBauO) anzeigepflichtig wären, wurden seit 2013 nicht durchgeführt. Frage 2: Welche genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen wurden wann beantragt, genehmigt und durchgeführt? Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für Entrümpelungsarbeiten und für den Rückbau nichttragender, reversibel ausgeführter jüngerer Trennwände wurde am 14. Mai 2014 vom Bauherrn beantragt und von der unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Görlitz mit Schreiben vom 20. Juni 2014 genehmigt. Die Stadt Görlitz führt in kurzen Abständen Baukontrollen durch. Der Eigentümer hat sich bisher an die Absprachen und Festlegungen gehalten. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wiihelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Welche genehmigungswidrigen/rechtswidrigen Baumaßnahmen wurden ggf. wann festgestellt und welche behördlichen Maßnahmen wurden in diesem Zusammenhang ggf. wann veranlasst? Ungenehmigte Baumaßnahmen, die baugenehmigungspflichtig oder einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, wurden bei den Baukontrollen durch die Stadt Görlitz bisher nicht festgestellt. Frage 4: Wann wurde der für die Modernisierung des Hauses notwendige Bauantrag gestellt (ggf. Nachforderungen, Ergänzungen usw. benennen)? Ein Antrag auf Baugenehmigung bzw. ein Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Modernisierung des Kaufhauses wurde bisher nicht gestellt. Frage 5: Welche besonderen Vorschriften (z. B. Denkmalschutz) sind bei den vorgesehenen Baumaßnahmen zu beachten und wann und in welcher Form wurde der Investor bzw. in seinem Auftrag Tätige durch wen darüber informiert? Bei Baumaßnahmen am Kaufhaus Görlitz sind die Vorschriften des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) zu beachten, ferner die Bestimmungen der Erhaltu^gssatzung der Stadt Görlitz. Hierauf wurden der Bauherr und seine Vertreter mehrfsfih in Gesprächen auch im Rahmen von Vor-Ort-Terminen durch die untere Denkr^älschutzbehörde und das Landesamt für Denkmalpflege hingewiesen. Bereits in '' ” ‘ " )rächen wurde der Eigentümer auf die denkmalpflegerisch zu ingewiesen. Seite 2 von 2