STAATSMINISTE^UM DES INNERN Freistaat SACHSETN DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.5,0/10295 Dresden,^ September 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/6360 Thema: Dokumentation und Information des Einsatzes von sogenannten "Stillen SIMS" Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: Nach mehreren Kleinen Anfragen an den Innensenator Berlins bezüglich des Einsatzes sogenannter ,Stiller SMS' forschte die Berliner Datenschutzbeauftragte nach, wie diese Maßnahmen dokumentiert und in wie vielen Fällen die Betroffenen von der Maßnahme unterrichtet wurden - Das berichtete der rbb am 30.08.2016 (rbbonline. de/politik/beitrag/2016/08/stille-sms-kritik-datenschutz-berlin;html) Auch in Sachsen wurden laut der Antwort des SMI auf die Kleine Anfrage Drs. 6/1338 in den Jahren 2010 - 2014 ,Stille SMS' versandt." Namens uncNm Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Einzelverfahren und Einzelpersonen waren im Jahr 2015 durch das Versenden von "Stillen SIMS" betroffen? Frage 2: Wie viele der Betroffenen von sogenannten "Stillen SMS" wurden durch welche Behörde nachträglich von der Maßnahme informiert? Frage 3: w®"" Betroffene nicht nachträglich informiert wurden, wie begründet die Staatsregierung dies? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SAC1-ISE1N Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Gemäß § 100b Abs. 5 und 6 StPO berichten die Länder und der Generalbundesanwalt dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichts- Jahr folgenden Jahres über die in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordneten Maßnahmen nach § 100a StPO. Gemäß § 100b Abs. 6 StPO sind in diesen Berichten anzugeben : die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 StPO angeordnet worden sind, die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Abs. 1 StPO, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen sowie Festnetz-, Mobilfunk - und Internettelekommunikation und die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a Abs. 2 StPO (Straftatenkatalog). Für das Jahr 2015 sind in der Statistik nach § 100b Abs. 5 und 6 StPO für den Freistaat Sachsen insgesamt 363 Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 StPO angeordnet wurden, und 1088 Überwachungsanordnungen in Bezug auf Mobilfunktelekommunikation ausgewiesen. Wie viele Einzelpersonen und wie viele Ermittlungsverfahren durch das Versenden von "Silent Short Messages" (SSM) betroffen waren und wie viele Betroffene hiervon gemaß § 101 StPO nachträglich benachrichtigt worden sind, wird statistisch nicht erhoben . Dasselbe gilt für unterbliebene Benachrichtigungen. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen wären umfangreiche und zeitaufwändige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften in Gestalt einer manuellen Auswertung aller o. g. Verfahren erforderlich, was insbesondere auch im Hinblick auf die zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehende Zeit unverhältnismäßig ist. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, z. B. von Verteidigern, Gerichten, Sachverständigen und Polizei, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Ermittlungsbehörden andererseits führt daher zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Beantwortung der Fragen auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Strafrechtspflege nicht zu leisten ist. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSE1N Frage 4: Wie erfolgt die Dokumentation des Einsatzes von "Stillen SMS"? Frage 5: Sollten Fälle des Einsatzes von "Stillen SMS" nicht im Einzelnen dokumentiert worden sein, wie begründet dies die Staatsregierung? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Die aufgrund von richterlich angeordneten Maßnahmen gemäß § 100 a StPO versandten SSM werden zu jedem Ermittlungsverfahren für jeden zu überwachenden Anschluss separat dokumentiert. Im Lan^esamt für Verfassungsschutz Sachsen wird der Einsatz von SSM in einer Übersicht ej^zeln dokumentiert. Das Sächsische Staatsministerium des Innern sowie die GJlO-^ömmission des Sächsischen Landtages werden regelmäßig über den Einsatz vj&n £^6M informiert. Im Jahr 2015 lagen entsprechende Fälle nicht vor Mit fr^unijlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 3 von 3 2016-10-05T09:23:36+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes