N$ r¡) (f) (o o c{ STAATSMINISTERIUM FÜR UN4WELT UND LANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWlRTSCHAFT Posfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler, MdL Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Urban, Fraktion der AfD Drs.-Nr.: 6/6361 Thema: Radikalschnitt von Hecken im Ghemnitzer Stadthallenpark Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Unter anderem die Freie Presse berichtete am 13.07.2016 in ihrem Artikel ,,Radikalkur im Stadthallenpark: Dunkle Ecken sollen wê9", dass mehrere Hecken im Chemnitzer Stadthallenpark im August einer ,,Radikal-Kur" unterzogen und derart gestutzt werden sollen, dass durch bessere Einsehbarkeit das Sicherheitsgefühl erhöht wird. Entsprechend g 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz ist es jedoch zwischen dem l. März bis zum 30. September verboten Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf Stock zu setzen. Zulässig sind lediglich pflegende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Wurden bei entsprechenden Behörden Sondergenehmigungen für einen ,,Radikalschnitt" gestellt und genehmigt? lm Juli 2016 fand seitens der für das Stadtgebiet Chemnitz zuständigen Amter/Behörden und der Polizei eine Vorort-Begehung des Stadthallenparks statt. lm Ergebnis wurde festgestellt, dass die aktuelle Gefahrenlage am Stadthallenpark (vergleiche hierzu die Antworten auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nr. 6/5964 und 6/5996) durch einen Heckenrückschnitt entschärft werden soll. Hierzu erfolgte eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde. Bei der Maßnahme handelte es sich um eine behördlich durchgeführte Maßnahme, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht auf andere Weise beziehungsweise zu einer anderen Zeit durchgeführt werden konnte. Somit lag ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand nach g 39 Abs. 5 Satz 2 Bu ndesnatursch utzgesetz (BNatSchG) vor. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smu l.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 7. September 2016 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141.50t19t5366 Dresden, 01. /rc, )'oúb lag der I I Dcutschen E¡nhcit I Irl. ¡lIl FreistaatSachsenI or.-o3.ro.zo16 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße I 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkpl¿itze am Königsufer. Ftrr alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. " Kein Zugang filr êlektronisch s¡gn¡erte sowie fùr verschlüsselte elektronische DokumenteSeite 1 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWETT UND LANDWIRTSCHAFT Frage 2: Falls eine Genehmigung entsprechend Frage I vorlag, welche Auflagen wurden für den Heckenschnitt erteilt? Der Heckenrückschnitt durfte im August durchgeführt werden, da zu diesem Zeitpunkt das Ende der Kernbrutzeit erreicht war. Ergänzend war sicherzustellen, dass sich in den Hecken keine Nester mit Eiern oder Jungvögeln befinden. Dieses Vorgehen war mangels Bescheid zwar nicht Gegenstand einer formalen Auflage , wurde aber als Voraussetzung in die Zustimmungserklärung der unteren Naturschutzbehörde formuliert. Frage 3: Falls keine Genehmigung entsprechend Frage I vorliegt, plant die Staatsregierung rechtliche Schritte, um dem Naturschutzrecht Geltung zu verschaffen? Die Maßnahme war mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt (siehe Antwort zu Frage 1). Nach $ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, einen kompletten Heckenrückschnitt innerhalb der Zeit vom 1. März bis zum 30. September vorzunehmen. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses sind dagegen erlaubt. Ausnahmen von diesen Verbotstatbeständen sind in $ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG geregelt. Bei Vorliegen der in $ 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 a) BNatSchG genannten Voraussetzungen bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung, da dieser Tatbestand bereits gesetzlich von dem Verbot ausgenommen ist. Vorliegend handelt es sich - nach Darstellung der Stadt Chemnitz - um eine behördlich durchgeführte Maßnahme , die im öffentlichen lnteresse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden konnte (siehe Antwort zu Frage 1). Da weder die Landesdirektion Sachsen als fachaufsichtsführende Behörde noch die Staats-regierung in den Eruvägungen und der durchgeführten Maßnahme der Stadt Chemnitz einen Verstoß gegen Naturschutzrecht feststellen konnten, erübrigen sich rechtliche Schritte. Frage 4: ln welchem Umfang werden Bürgermeister und Stadtratsmitarbeiter über die rechtlichen Aspekte des Naturschutzes geschult und welche Ansprechpartner stehen denjenigen für Rechtsfragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung? Über den Umfang, mit dem Bürgermeister, städtische Bedienstete und Stadtratsmitglieder über die rechtlichen Aspekte des Naturschutzes geschult werden, liegen der Staatsregierung keine landesweiten lnformationen vor. Als Ansprechpartner für Rechtsfragen des Naturschutzes stehen die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Verfügung. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ ln der Kreisfreien Stadt Chemnitz sind die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde organisatorisch dem Umweltamt zugewiesen. Das Umweltamt steht den Bürgermeistern und Stadtratsmitgliedern als Ansprechpartner zur Verfügung. Gesonderte Schulungen zu rechtlichen Aspekten des Naturschutzes für den angesprochenen Personenkreis gibt es in der Stadt Chemnitz nicht. Mit ndlichen Grüßen mas mt Seite 3 von 3 2016-10-04T11:10:05+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes