STAATSM1TSI1STER1UM DES 1NNER1N Freistaat SAC1-ISE1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Ptatz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Sü\s-0141. 51/8547 Dresden,^ September 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Nico Brünler, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6367 Thema: Temporäre Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende im Objekt Schkeuditz, Ortsteil Dölzig Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann wurde die Malteser Werke gGmbH auf welche Weise mit der Betreibung der temporären Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende im Objekt Schkeuditz, Ortsteil Dölzig, beauftragt? Am 4. September 2015 erfolgte ein Angebot zur Übernahme der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) durch die Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH per E-Mail. Dieses wurde durch die LDS am 5. September 2015 per E-Mail angenommen. Frage 2: Seit wann wird die temporäre Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende im Objekt Schkeuditz, Ortsteil Dölzig, durch die Malteser Werke gGmbH betrieben? Die Erstbelegung/lnbetriebnahme erfolgte am 11. September 2015. Frage 3: Welche Kapazität (wie viele Plätze für Asylsuchende) hatte die temporare Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende im Objekt Schkeuditz, Ortsteil Dölzig, jeweils zu welchen Zeitpunkten? Die Kapazität der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) Schkeuditz/Dölzig wurde ab Inbetriebnahme in mehreren Ausbaustufen erhöht. Die Kapazitäten (ohne Abzug nicht belegbarer Betten) sind aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich . Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATS1VI1N1STCT1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zeitpunkt ab dem Veränderung der Kapazität eingetreten ist Kapazität 11.09.2015 150 05.02.2016 200 12.02.2016 160 04.05.2016 360 06.05.2016 410 23.05.2016 600 Frage 4: Welche Vereinbarungen wurden zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Betreiber (Malteser Werke gGmbH) zur Höhe der Vergütung der durch die Malteser Werke gGmbH bei der Betreibung der unter Ziffer 1 genannten temporären Erstaufnahmeeinrichtung zu erbringenden Leistungen getroffen (bitte insbesondere Pauschal-Vergütung, Vergütung je vorgehaltenem Platz, Vergütung je tatsächlich belegtem Platz, Tagessatz für die Verpflegung je untergebrachtem Asylbewerber, Kilometer-Pauschale für Transport der Asylbewerber nennen)? Es wird auf die wortgleiche Frage in der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/3548 verwiesen. Zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Betreiber Malteser Hilfsdienst gGmbH wurde für bei der Betreibung der temporären Erstaufnahmeeinrichtung im Objekt Schkeuditz , Ortsteil Dölzig, zu erbringende Leistungen Folgendes vereinbart: Es wird darauf hingewiesen, dass die Verträge mit den Betreibern von Erstaufnahmeeinrichtungen nicht direkt vergleichbar sind. Die Verträge sind unterschiedlich ausgestaltet , so dass auch die Abrechnung gegenüber der Landesdirektion Sachsen (LDS) verschieden erfolgt. Damit sind auch die Kosten je belegtem oder nicht belegtem Unterkunftsplatz zwischen den EAE und unterschiedlichen Betreibern nicht direkt vergleichbar , da die mit den Betreibern verträglich vereinbarten Leistungen nicht imrfier gleich sind. Zum Teil sind Zahlungen für die Bereitstellung des Objektes mit enthalten, während andere Unterbringungsobjekte durch den Freistaat erworben wurden. Auch ist mit manchen Betreibern vereinbart, dass diese die EAE mit Einrichtungsgegenständen ausrüsten, während in anderen EAE mit den Betreibern die Stelluna der Einrichtuna durch die LDS vertraalich vereinbart wurde. Gefragt wird nach den Vereinbarungen zur Höhe der Vergütung zwischen dem Frei- Staat Sachsen und dem Betreiber des Unterbringungsobjektes in Schkeuditz, Ortsteil Dölzig (Malteser Hilfsdienst gGmbH). Es wird konkret um Auskunft gebeten zur Höhe Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN der Pauschalvergütung, der Vergütung je vorgehaltenem Platz und je tatsächlich belegtem Platz, dem Tagessatz für die Verpflegung je untergebrachtem Asylbewerber und der Kilometerpauschale für Transport der Asylbewerber. Bei diesen Angaben handelt es sich um Erklärungen zu dem durch den Betreiber konkret angebotenen Preis, die gemäß § 14 Abs. 3 VOL/A, § 17 EG Abs. 3 VOL/A und § 5 Vergabeverordnung (VgV) durch den Auftraggeber sorgfältig zu verwahren und zu behandeln sind. Dies gilt auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens, was in § 5 Abs. 2 VgV nun auch ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Das Gebot, die Inhalte der Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln, dient der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bieter sowie der Gewährleistung des Wettbewerbs auch für zukünftige Vergabeverfahren. Der durch den Bieter konkret angebotene Preis ist das maßgebliche Kriterium für die Erteilung des Zuschlags und lässt Rückschlüsse auf die Grundlagen der Kalkulation des durch den Bieter angebotenen Preises zu. Die Betreiber haben ein Interesse daran, dass die Kalkulation ihrer Preise nicht bekannt wird, da ansonsten potentielle Konkurrenten bei zukünftigen Vergabeverfahren einen unzulässigen wettbewerblichen Vorteil hätten. Die Kenntnis der gezahlten Pauschalen lässt Rückschlüsse z. B. auch auf die Finanzierungsstruktur zu und birgt mithin die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen der Geschäftsentwicklung und eines zukünftigen Preis- Kampfes. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist daher - auch mit Blick auf den vergaberechtlichen Grundsatz der Verschwiegenheitspflicht - grundsätzlich nicht zulässig . Der Grundsatz der Wahrung der Vertraulichkeit von Angeboten und ihren Anlagen kollidiert hier aber mit dem Recht der Abgeordneten aus Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 Sächsische Verfassung. Beide Interessen müssen durch Abwägung in einen sachgerechten Ausgleich gebracht werden, wobei der Staatsregierung der hohe Rang des parlamentarischen Fragerechts bewusst ist. Die Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse der Abgeordneten an der Beantwortung ihrer Frage und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ergibt, dass die Frage nicht öffentlich beantwortet werden kann. Dem Interesse des Abgeordneten auf umfassende Information kann hier durch eine Beantwortung der Frage nur ihm gegenüber und eine Veröffentlichung der Antwort mit Schwärzungen Rechnung getragen werden. Es wird^darum gebeten, die Antwort im Parlamentsdokumentationssystem EDAS nur mit ge^hwärzten Angaben zu veröffentlichen. Eine geschwärzte Version ist beigefügt. Darüber hinaus wird gebeten, dem Fragesteller nichtöffentlich die Antwort vollständig zu übfrgejöen. Auf die Nichtöffentlichkeit ist explizit hinzuweisen. Mit fn llichen Grüßen Markus Ulbig) Seite 3 von 3 2016-10-04T13:25:29+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes