STAATSM1TM1STER1UM i DES INNERN l Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/10299 Dresden, ^ September 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr: 6/6368 " -----o-, Thema: Nachfrage zu Drs 6/4098: Tod eines 17-jährigen Afghanen in Rodewisch/Vogtland Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Bezüglich des Todes des 17-jährigen All A. am 17. Januar 2016 in Ro- ?^?^ch f.nb^°rt^te. die staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs. 6/4098: ,Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen, insofern können noch keine weiteren Angaben gemacht werden. [...]. Die Eltern wurden informiert. Eine ursprüngliche Überführung nach Afghanistan war nicht möglich.'" Namens uncNm Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie ist der Ermittlungsstand im genannten Verfahren und welche Todesursache wurde in diesem Zusammenhang festgestellt? Das Verfahren wurde am 23. August 2016 gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Todesursächlich waren Schädelverletzungen, die der Geschädigte erlitt, als er auf der Fahrbahn^ler Lindenstraße'in Rodewischliegen'd von einem PKW erfasst wurde. Der Tod trat noch an der Unfallstelle ein" Nach dem Ergebnis der Ermittlungen war der Unfall für den Führer des PKW unvermeidbar. Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhal^ ten Dritter im Zusammenhang mit dem Unfall waren ebenfalls nicht feststellbar Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSETN Frage 2: Warum war eine Uberführung nach Afghanistan nicht möglich und wie ist mit dem Toten verfahren worden? Der verstorbene Jugendliche ist am 2. Februar 2016 nach muslimischer Sitte im Beisein eines Imams und unter Teilnahme der Freunde des Toten in Flauen bestattet worden . Eine Uberführung nach Afghanistan kam nicht in Betracht, da es sich bei den Eltern des Toten ebenfalls um Migranten handelt, die sich derzeit in Syrien aufhalten. Angesichts der aktuellen Zustände in Syrien ist eine Überführung von Leichen nach Synen praktisch nicht durchführbar. Vorliegend waren auch die grundlegenden Vorbedingungen einer Überführung nicht erfüllt, da wegen Fehlens jeglicher Identitätspapiere zeitnah keine standesamtliche Beurkundung des Todesfalles erfolgen konnte. Nach § 19 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes muss die Erdbestattung oder Einäscherung binnen acht Tagen (ohne Einreclyiung von Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen) ab der Feststellung des Todesyferfolgen in dieser Frist wäre eine Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen einer pich^nüberführung nicht leistbar gewesen, zumal für Afghanistan die Erleichterung ^h d^fe Berliner Abkommens über Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937 mandels MiVifeun Seteiligung am Abkommen nicht gelten. lichen Grüßen ^ Marku^ Ulbig Seite 2 von 2 2016-10-05T09:17:30+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes